OGAW Musterklauseln

OGAW. V bezeichnet die Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
OGAW. Der OGAW wurde von der FMA am 10. Oktober 2006 genehmigt und am 17. Oktober 2006 in das liechtensteinische Handelsregister eingetragen. Der OGAW wurde nach dem Recht von Liechtenstein auf unbestimmte Dauer gegründet und ist betraglich nicht begrenzt. Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Durch eine Kollektivtreuhänderschaft wird eine inhaltlich identisch strukturierte Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Anzahl von Anlegern errichtet, deren Zweck die Vermögensanlage und -verwaltung im Namen der Anleger ist. Einzelne Anleger nehmen gemäß ihrem Anteil an der Treuhänderschaft teil und haften nur bis zur Höhe des investierten Betrags persönlich, sofern keine Verletzung des Treuhandvertrags vorliegt. Der OGAW wurde als Umbrella-Fonds konstruiert, der einen oder mehrere Teilfonds umfassen kann, die wiederum das angelegte Kapital gemäß ihren jeweiligen in Anhang A beschriebenen Anlagepolitik zuweisen. Jeder Teilfonds umfasst eine oder mehr Klassen, für die unterschiedliche Bedingungen gelten können, wie beschrieben in Anhang A. Durch Kauf der Anteile akzeptiert ein Anteilinhaber die Vorschriften der OGAW- Dokumentation (einschließlich der teilfondsspezifischen Informationen in Anhang A) und stimmt diesen vorbehaltlos zu.
OGAW bezeichnet einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren.
OGAW ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 2011.
OGAW. V Die Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom Vereinigtes Königreich oder Großbritannien Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland. Vereinigte Staaten oder USA Die Vereinigten Staaten von Amerika (darin eingeschlossen alle Anteil Ein ungeteilter Anteil am Vermögen eines Teilfonds, für den eine oder mehrere Anteilsklassen festgelegt sein können. Anteilinhaber Eine Person, die jeweils als Inhaber eines Anteils registriert ist. In diesem Prospekt beziehen sich, sofern nicht anders angegeben,
OGAW. Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. Xxxx 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemein...
OGAW bezeichnet die Richtlinie, die Delegierte Verordnung (und jeden Umsetzungstext für Irland), die OGAW-Verordnung 2011, die OGAW-Verordnung der Zentralbank 2015, die Regeln der Zentralbank und andere auf den Fonds, die Verwaltungsge- sellschaft oder den Treuhänder anwendbaren Verordnungen oder alle anwendbaren Bestimmungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. bezeichnet die Rechtsvorschriften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpa- pieren) der Europäischen Gemeinschaft 2011 (S.I. 352/2011), die von Zeit zu Zeit ver- ändert, abgeändert, ergänzt, konsolidiert oder wieder in Kraft gesetzt werden können.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte (§§ 21, 22 WpHG) ISIN absolut in % direkt zugerechnet (§ 21 WpHG) (§ 22 WpHG) direkt (§ 21 WpHG) zugerechnet (§ 22 WpHG) DE0005565204 71333 % 0,21 % Summe 71333 0,21 % b.1. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Ausübungszeitraum /Art des Instruments Fälligkeit / Verfall Laufzeit Stimmrechte absolut Stimmrechte in % Wertpapierleihe Offen 1735070 5,01 % Summe 1735070 5,01 % b.2. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG: -