Rechtliche Würdigung Musterklauseln

Rechtliche Würdigung. 1 Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
Rechtliche Würdigung. Das Vorhaben „EnBW He Dreiht“ ist im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen und privaten Belange zulässig: Dem Plan stehen keine Versagungsgründe im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 WindSeeG entgegen. Die Vorhabenträgerin verfügt gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WindSeeG über einen entsprechenden Zuschlag für die planfestgestellte Fläche nach § 34 WindSeeG. Hinsichtlich der durch das Vorhaben berührten sonstigen öffentlichen und privaten Belange hat die Abwägung eine Entscheidung zugunsten des Vorhabens bzw. der Vorhabenträgerin ergeben. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden UVPG) war durchzuführen.
Rechtliche Würdigung. Angesichts der hohen Fehlzeiten von Frau X. konnte seitens der Dienststelle keine Erprobung erfolgen und die Bewährung während der Probezeit nicht bestätigt wer- den. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Frau X. während der Probezeit ist somit unumgänglich und gerechtfertigt. Auch die Ausführungen in der Stellungnahme von Frau A. sind nicht ausreichend, um die eklatant hohen Fehlzeiten zu rechtfertigen und die beabsichtigte Probezeit- kündigung abzuwenden. Insbesondere im Hinblick darauf, dass bei der vorherigen Beschäftigung im öffent- lichen Dienst sowie während der Probezeit bei der A-Stadt bei Frau A. hohe Fehl- zeiten aufgetreten sind, ist wohl kaum davon auszugehen, dass nach Ablauf der Probezeit eine Verringerung der Fehlzeiten eintreten wird. Vielmehr kann erfah- rungsgemäß mit einer Zunahme der Fehlzeiten nach Ablauf der Probezeit gerech- net werden.“
Rechtliche Würdigung. Durch diese Verfügung wird von der Regelungsmöglichkeit des § 58 Abs. 4 LNatSchG NRW Gebrauch gemacht. Danach können die Kreise und kreisfreien Städte im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden sowie Waldbesitzer- und Reiterverbände und nach Abwägung der betroffenen Interessen in Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, das Reiten auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränken. Nach den obigen Ausführungen handelt es sich bei den mit dieser Verfügung beregelten Bereichen um Waldgebiete, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden. Insbesondere die Nutzung der Waldflächen durch Kurgäste und Rehabilitierende, die körperlich eingeschränkt sind oder aufgrund ihrer Erkrankung an Reha-Maßnahmen in der Natur teilnehmen, stellt hier eine Besonderheit dar, die zu berücksichtigen ist. Aufgrund der Lage der Kur- und Reha-Kliniken, der Übernachtungszahlen in Reha-Kliniken und der Altersstruktur der Übernachtungsgäste ist davon auszugehen, dass der Stadtwald regelmäßig von einer Vielzahl von Personen genutzt wird, auf die besonders Rücksicht genommen werden muss. Daneben stellen die o. g. Waldflächen aber auch ein intensiv genutztes Erholungsgebiet dar, das zum einen von den Bürgerinnen und Bürgern in Bad Salzuflen aufgrund seiner Nähe zum Stadtzentrum und fehlender Alternativen als Naherholungsgebiet genutzt wird, zum anderen aber auch von vielen Freizeitsportlern wie z. B. Wanderer, Mountainbiker oder Laufsportler. Deshalb konzentrieren sich die Freizeitnutzungen in Bad Salzuflen sehr stark auf den Kur- und Stadtwaldbereich. Anders stellt sich das z. B. in Detmold dar, wo sich die Erholungssuchenden auf mehrere touristische Hotspots (Hermannsdenkmal, Externsteine, Donoper Teiche, Adlerwarte u. a.) verteilen. Vor diesem Hintergrund wird der Stadtwald regelmäßig und in zu berücksichtigendem Maße auch vorn Reiterinnen und Reitern genutzt. Die Insgesamt 5 um den Stadtwald liegenden Reiterhöfe sind auf die Nutzung des Gebietes als Reitmöglichkeit angewiesen, da anderweitige Reitmöglichkeiten im Bereich des Stadtgebietes nur in sehr beschränktem Maße vorhanden sind. Derartige Freizeitnutzungen finden auch in anderen Waldbereichen in Lippe statt, nur ist im Stadtwald in Bad Salzuflen die besondere Situation des Zusammentreffens mit Kurgästen und Rehabilitierenden zu berücksichtigen. Anders als in großen Waldgebieten, in denen aufgrund der Größe ...
Rechtliche Würdigung. Das Landratsamt Kelheim ist gemäß Art. 75 Abs. 1 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.07.94 (GVBl S. 822) zuletzt geändert mit Gesetz vom 10.07.1998 zum Erlass dieses Bescheides örtlich und sachlich zuständig. Das Einleiten von Niederschlagswasser aus Dachflächen, aus Verkehrs- und Betriebsflä- chen, von Abwasser aus dem LKW-Waschplatz über einen Koaleszenzabscheider, in ein Rückhaltebecken und weiter in einen Graben zum Teugner Mühlbach sind Gewässerbe- nutzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Hierfür bedarf es einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Im vorliegenden Fall kommt die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 WHG in Form einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 17 Abs. 1 BayWG in Betracht. Bei einem ordnungsgem. Betrieb der Anlage nach den anerkannten Regeln der Abwasser- technik und bei Einhaltung der unter Ziffer 1.3 des Bescheides aufgenommenen Bedin- gungen und Auflagen ist eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit durch die Gewässerbenutzungen nicht zu besorgen. Die beschränkte Erlaubnis konnte erteilt werden.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.