Rechtliche Würdigung Musterklauseln

Rechtliche Würdigung. 1 Vorliegen einer staatlichen Beihilfe 1.1 Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR- Abkommen und die von der Überwachungsbehörde im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens geäußerten Zweifel (1) Siehe aktualisierte Tabelle unter xxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxxx/xxxxxxxx/ 10/08/10/elektrisitetaar_en/tab-2008-05-30-23-en.html „Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfäl- schen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens un- vereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien be- einträchtigen.“ Eine staatliche Beihilfe im Sinne des EWR liegt demnach vor, wenn die Beihilfe vom Staat aus staatlichen Mitteln gewährt wird, wenn sie dem Empfänger einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft, wenn der Begünstigte ein Unternehmen im Sinne des EWR-Abkommens ist und die Beihilfemaßnahme ge- eignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwi- schen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen. Im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens stellte die Über- wachungsbehörde fest, dass Becromal durch den Vertrag zwi- schen der Gemeinde Notodden und Becromal ein selektiver Vorteil gewährt würde und somit eine Beihilfe vorliegt, falls der zwischen den Parteien vereinbarte Preis nicht dem Markt- preis entspricht. Nach Ansicht der Überwachungsbehörde deu- ten die Fakten des Falles darauf hin, dass der Vertragspreis nied- riger als der Marktpreis gewesen sein könnte. Die Über- wachungsbehörde verwies zunächst darauf, dass der Preis in der Stromliefervereinbarung der Gemeinde mit Becromal dem im Vertrag mit Tinfos vereinbarten Einkaufspreis der Gemeinde entsprach. Da dieser Preis jedoch zum Teil auf dem Preis für Konzessionsstrom basierte und zum Teil die Vergütung für die Nutzung der Rechte der Gemeinde an dem von Tinfos betrie- benen Wasserkraftwerk widerspiegelte, lag es nahe, dass er er- heblich unter dem Marktpreis liegen würde. Die Überwachungsbehörde stellte fest, dass der Preis im Ver- gleich zu anderen im selben Zeitraum geschlossenen Verträgen niedrig erscheint. Abschließend verwies sie auf die Aussage der Gemeinde selbst, wonach Becromal durch den Vertrag mögli- cherweise 17,5 Mio. NOK gegenüber dem Marktpreis eingespart hat. 1.2 Vorliegen eines Vorteils im Sinne von Artik...
Rechtliche Würdigung. Das Vorhaben „EnBW He Dreiht“ ist im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen und privaten Belange zulässig: Dem Plan stehen keine Versagungsgründe im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 WindSeeG entgegen. Die Vorhabenträgerin verfügt gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WindSeeG über einen entsprechenden Zuschlag für die planfestgestellte Fläche nach § 34 WindSeeG. Hinsichtlich der durch das Vorhaben berührten sonstigen öffentlichen und privaten Belange hat die Abwägung eine Entscheidung zugunsten des Vorhabens bzw. der Vorhabenträgerin ergeben. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden UVPG) war durchzuführen.
Rechtliche Würdigung. Das Landratsamt Kelheim ist gemäß Art. 75 Abs. 1 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.07.94 (GVBl S. 822) zuletzt geändert mit Gesetz vom 10.07.1998 zum Erlass dieses Bescheides örtlich und sachlich zuständig. Das Einleiten von Niederschlagswasser aus Dachflächen, aus Verkehrs- und Betriebsflä- chen, von Abwasser aus dem LKW-Waschplatz über einen Koaleszenzabscheider, in ein Rückhaltebecken und weiter in einen Graben zum Teugner Mühlbach sind Gewässerbe- nutzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Hierfür bedarf es einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Im vorliegenden Fall kommt die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 WHG in Form einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 17 Abs. 1 BayWG in Betracht. Bei einem ordnungsgem. Betrieb der Anlage nach den anerkannten Regeln der Abwasser- technik und bei Einhaltung der unter Ziffer 1.3 des Bescheides aufgenommenen Bedin- gungen und Auflagen ist eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit durch die Gewässerbenutzungen nicht zu besorgen. Die beschränkte Erlaubnis konnte erteilt werden.
Rechtliche Würdigung. Durch diese Verfügung wird von der Regelungsmöglichkeit des § 58 Abs. 4 LNatSchG NRW Gebrauch gemacht. Danach können die Kreise und kreisfreien Städte im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden sowie Waldbesitzer- und Reiterverbände und nach Abwägung der betroffenen Interessen in Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, das Reiten auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränken. Nach den obigen Ausführungen handelt es sich bei den mit dieser Verfügung beregelten Bereichen um Waldgebiete, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden. Insbesondere die Nutzung der Waldflächen durch Kurgäste und Rehabilitierende, die körperlich eingeschränkt sind oder aufgrund ihrer Erkrankung an Reha-Maßnahmen in der Natur teilnehmen, stellt hier eine Besonderheit dar, die zu berücksichtigen ist. Aufgrund der Lage der Kur- und Reha-Kliniken, der Übernachtungszahlen in Reha-Kliniken und der Altersstruktur der Übernachtungsgäste ist davon auszugehen, dass der Stadtwald regelmäßig von einer Vielzahl von Personen genutzt wird, auf die besonders Rücksicht genommen werden muss. Daneben stellen die o. g. Waldflächen aber auch ein intensiv genutztes Erholungsgebiet dar, das zum einen von den Bürgerinnen und Bürgern in Bad Salzuflen aufgrund seiner Nähe zum Stadtzentrum und fehlender Alternativen als Naherholungsgebiet genutzt wird, zum anderen aber auch von vielen Freizeitsportlern wie z. B. Wanderer, Mountainbiker oder Laufsportler. Deshalb konzentrieren sich die Freizeitnutzungen in Bad Salzuflen sehr stark auf den Kur- und Stadtwaldbereich. Anders stellt sich das z. B. in Detmold dar, wo sich die Erholungssuchenden auf mehrere touristische Hotspots (Hermannsdenkmal, Externsteine, Donoper Teiche, Adlerwarte u. a.) verteilen. Vor diesem Hintergrund wird der Stadtwald regelmäßig und in zu berücksichtigendem Maße auch vorn Reiterinnen und Reitern genutzt. Die Insgesamt 5 um den Stadtwald liegenden Reiterhöfe sind auf die Nutzung des Gebietes als Reitmöglichkeit angewiesen, da anderweitige Reitmöglichkeiten im Bereich des Stadtgebietes nur in sehr beschränktem Maße vorhanden sind. Derartige Freizeitnutzungen finden auch in anderen Waldbereichen in Lippe statt, nur ist im Stadtwald in Bad Salzuflen die besondere Situation des Zusammentreffens mit Kurgästen und Rehabilitierenden zu berücksichtigen. Anders als in großen Waldgebieten, in denen aufgrund der Größe ...
Rechtliche Würdigung. Angesichts der hohen Fehlzeiten von Frau X. konnte seitens der Dienststelle keine Erprobung erfolgen und die Bewährung während der Probezeit nicht bestätigt wer- den. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Frau X. während der Probezeit ist somit unumgänglich und gerechtfertigt. Auch die Ausführungen in der Stellungnahme von Frau A. sind nicht ausreichend, um die eklatant hohen Fehlzeiten zu rechtfertigen und die beabsichtigte Probezeit- kündigung abzuwenden. Insbesondere im Hinblick darauf, dass bei der vorherigen Beschäftigung im öffent- lichen Dienst sowie während der Probezeit bei der A-Stadt bei Frau A. hohe Fehl- zeiten aufgetreten sind, ist wohl kaum davon auszugehen, dass nach Ablauf der Probezeit eine Verringerung der Fehlzeiten eintreten wird. Vielmehr kann erfah- rungsgemäß mit einer Zunahme der Fehlzeiten nach Ablauf der Probezeit gerech- net werden.“ I. Die nach § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520, 222 Abs. 2 ZPO, und damit zulässig. II. Die Berufung ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die ordentliche Kündigung vom 13.02.2020 beendet worden. Die Kündigung ist wirksam. 1. Die Kündigung ist nicht nach Art. 77 Abs. 4 BayPVG unwirksam. a) Nach Art. 77 Abs. 4 BayPVG ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist. Für eine Probezeitkündigung bestimmt Art. 77 Abs. 3 S. 1 BayPVG, dass vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit der Personalrat anzuhören ist. Für die Anhörung des Personalrats gelten die zu § 102 BetrVG in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. BAG, Urteil vom 22.04.2010 – 6 AZR 828/08 – Rn. 24). Hinsichtlich der Anforderungen an die Unterrichtung des Personalrats über die Gründe einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnis- ses ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Wartezeit der beiderseitigen Überprü- fung der Arbeitsvertragsparteien dient. Der Inhalt der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers richtet sich daher nicht nach den objektiven Merkmalen der Kündigung des noch nicht an- wendbaren § 1 KSchG, sondern nach den Umständen, aus denen der Arbeitgeber subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet. Es reicht deshalb bei einer solchen Kündigung aus, wenn der Arbeitgeber, der keine auf Tatsachen gestützten oder durch Tatsachen konkreti- sierbaren Kündigungsgründe benennen kann, der Personalvertretung n...

Related to Rechtliche Würdigung

  • Ordentliche Kündigung Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalender- monats gekündigt werden. Die Kündigung ist in Text- form bis Ende des Vormonats der VRB-Abo-Zentrale mitzuteilen. Beispiel: Kündigung zum 30. April muss bis zum 31. Xxxx in Textform vorliegen. Der Kunde hat die noch nicht genutzten Karten bis zum Ablauf des letzten Abonnementmonats der Abo-Zent- rale zurückzugeben. Die Kündigung ist nur dann wirk- sam, wenn die Kündigungserklärung und die noch nicht genutzten Karten der Abonnementverwaltung inner- halb der vorgeschriebenen Fristen zugegangen sind. Bei Einsendung der noch nicht genutzten Karten auf dem Postweg trägt der Kunde das Risiko des Verlustes. Wird dieser Termin versäumt, gilt das Abonnement bis zum Ablauf des Monats, in dem die Karten der Abo- Zentrale vorliegen, als fortgesetzt. Wird das Abonne- ment vor Ablauf der 12-Monats-Frist bzw. 3-Monats- Frist für neu abgeschlossene Abonnements innerhalb des Aktionszeitraumes vom 01.06.2021 bis zum 01.06.2022 (letzter Tag des Laufzeitbeginns) gekün- digt, so wird zu dem Abonnementpreis der Differenz- betrag zwischen Abonnementpreis und dem Preis der Monatskarte für den zurückgelegten Teilzeitraum be- rechnet. Das Ausscheiden aus dem Unternehmen mit Rahmenvertrag verpflichtet den Inhaber des Job-Abos zur Kündigung des Abonnements zum Ende des Be- schäftigungsverhältnisses. Wird die Kündigung ver- säumt, wird der Preis der Plus-Monatskarte für die nachfolgenden Monate berechnet.

  • Vertragliche Kündigungsbedingungen Für den Kunden und ebase besteht sowohl das Recht zur ordentlichen als auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Für den Kunden und ebase gelten bezüglich des Vertrags für das Online-Ban- king die festgelegten Kündigungsregelungen unter Punkt „Kündigungsrechte“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ebase sowie unter Punkt „Kündi- gung des Online-Postkorbs“ der Bedingungen für das Online-Banking für De- pots und Konten in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die amtliche Statistik (Statistikgesetz), LGBl. 1976 Nr. 44 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. ABGB • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Der vorliegende GAV erweitert diese gesetzlichen Bestimmungen.

  • Bezugsberechtigung Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtig- ter). Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestim- mung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Versicherungsfall ein. Nach dem Tod der versi- cherten Person kann das Bezugsrecht für die Todesfall-Leistung nicht mehr widerrufen werden. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geän- dert werden.

  • Verfügungsberechtigung Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Einzugsermächtigung Der Netznutzer bevollmächtigt den Netzbetreiber mit Unterzeichnung dieses Vertrages, Ent- gelte nach diesem Vertrag, die der Netznutzer auf Grund dieses Vertrages dem Netzbetreiber schuldet, von nachfolgendem Konto abzubuchen:

  • Benachrichtigung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, den Datenexporteur und, soweit möglich, die betroffene Person (gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs) unverzüglich zu benachrichtigen, i) wenn er von einer Behörde, einschließlich Justizbehörden, ein nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes rechtlich bindendes Ersuchen um Offenlegung personenbezogener Daten erhält, die gemäß diesen Klauseln übermittelt werden (diese Benachrichtigung muss Informationen über die angeforderten personenbezogenen Daten, die ersuchende Behörde, die Rechtsgrundlage des Ersuchens und die mitgeteilte Antwort enthalten), oder ii) wenn er Kenntnis davon erlangt, dass eine Behörde nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes direkten Zugang zu personenbezogenen Daten hat, die gemäß diesen Klauseln übermittelt wurden; diese Benachrichtigung muss alle dem Datenimporteur verfügbaren Informationen enthalten. (b) Ist es dem Datenimporteur gemäß den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes untersagt, den Datenexporteur und/oder die betroffene Person zu benachrichtigen, so erklärt sich der Datenimporteur einverstanden, sich nach besten Kräften um eine Aufhebung des Verbots zu bemühen, damit möglichst viele Informationen so schnell wie möglich mitgeteilt werden können. Der Datenimporteur verpflichtet sich, seine Anstrengungen zu dokumentieren, um diese auf Verlangen des Datenexporteurs nachweisen zu können. (c) Soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist, erklärt sich der Datenimporteur bereit, dem Datenexporteur während der Vertragslaufzeit in regelmäßigen Abständen möglichst viele sachdienliche Informationen über die eingegangenen Ersuchen zur Verfügung zu stellen (insbesondere Anzahl der Ersuchen, Art der angeforderten Daten, ersuchende Behörde(n), ob Ersuchen angefochten wurden und das Ergebnis solcher Anfechtungen usw.). (d) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Informationen gemäß den Buchstaben a bis c während der Vertragslaufzeit aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. (e) Die Buchstaben a bis c gelten unbeschadet der Pflicht des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe e und Klausel 16, den Datenexporteur unverzüglich zu informieren, wenn er diese Klauseln nicht einhalten kann.