Rechtsfolgen der Kündigung Musterklauseln

Rechtsfolgen der Kündigung. 15.4.1 Abspaltung der Leitungen und Einrichtungen der Ausscheidenden Gemeinde in neue Gesellschaft Die Ausscheidende Gemeinde ist verpflichtet und berechtigt, per Enddatum das Eigentum an den Leitungen und Einrichtungen, welche im Rahmen der Fusion RWAG in die Gesellschaft eingebracht wurden, sowie allfällige Ersatzanlagen wieder von der Gesellschaft zu übernehmen. Die Ausscheidende Gemeinde ist verpflichtet, Schulden oder schuldenähnliche Verbindlichkeiten, welche mit den Leitungen und Einrichtungen gemäss obigem Absatz in direktem Zusammenhang stehen oder auf diesen lasten, so insbesondere, aber nicht abschliessend Hypothekarschulden, Leasingverbindlichkeiten oder dergleichen, mit den Leitungen und Einrichtungen zu übernehmen. Hierzu beschliessen die Ausscheidende Gemeinde und die verbleibenden Gemeinden eine Abspaltung i.S.d. Fusionsgesetzes, wonach die Leitungen und Einrichtungen gemäss Abs. 1 im Rahmen einer asymmetrischen Abspaltung an eine abzuspaltende und neu zu gründende Tochtergesellschaft im Eigentum der Ausscheidenden Gemeinde abgespalten werden. Die Ausscheidende Gemeinde und die verbleibenden Gemeinden verpflichten sich für diesen Fall, sämtliche Handlungen vorzunehmen, die nötig sind, um eine solche Abspaltung durchzuführen. Bei der Bewertung der Leitungen und Einrichtungen der Ausscheidenden Gemeinde im Zuge der Abspaltung (Spaltungsbilanz) kommen die gleichen Grundsätze wie bei der Bewertung der Einbringung der Leitungen und Anlagen gemäss der Transaktionsvereinbarung mutatis mutandis zur Anwendung (vgl. Ziffer 2. der Transaktionsvereinbarung).
Rechtsfolgen der Kündigung. Wird das Treuhandverhältnis gekündigt bzw. beendet, so ist der Treuhänder dazu verhalten, jenen Teil der Darlehens, der dem Anteil des Crowdinvestors an dem g e- samten treuhändig gehaltenen Darlehen entspricht, aufzukündigen bzw. dieses herabzusetzen und für ihn den entsprechenden Rückzahlungsanspruch zu be- gehren, sofern und soweit dies möglich ist (vgl. dazu Vertragspunkt 6. „Dauer des Treuhandverhältnisses“). Der Crowdinvestor verzichtet hiermit ausdrücklich darauf, als Folge der Beendigung des Treuhandverhältnisses den auf ihn entfal- lenden Teil des Darlehens im eigenen Namen zu halten (d.h. eine Übertragung der Anteile innerhalb der Abwicklungszeit einer vereinbarten Kündigung ist nicht mög- lich. Die Kündigung endet mit der vollständigen Rückzahlung des Betrages an den Anleger). Er nimmt deshalb zustimmend zur Kenntnis, dass der Treuhänder trotz ei- ner Kündigung des Treuhandverhältnisses bis zur vollständigen Rückzahlung des entsprechenden Teils der Darlehens auch weiterhin die daraus resultierenden Rechte für ihn wahrnimmt, jedenfalls aber das Darlehen hinsichtlich des von der Kündigung betroffenen Anteils, sofern und soweit dies möglich ist, beendet.
Rechtsfolgen der Kündigung. Soweit der Nutzungsvertrag aufgrund einer Kündigung endet, enden auch alle Nutzungsrechte des Kunden und es besteht keine Zugriffsmöglichkeit mehr auf die Inhalte der NormenBibliothek. Bei Kündigung des Nutzungsvertrages gelten die Nutzungsbeschränkungen und Kennzeichnungspflichten des Kunden nach den Ziffern 1 bis 3 sowie die Ziffern 5, 6.3 und 8 über das Vertragsende hinaus. Jede Weitergabe von Daten oder Dateien an Dritte ist auch nach Vertragsende ausgeschlossen.
Rechtsfolgen der Kündigung. Nach einer Kündigung sind die Unternehmensleitung der BASF SE sowie der BASF Europa Betriebsrat verpflichtet, mit dem ernsthaften Willen zur Einigung Verhandlungen über eine neue Vereinbarung aufzunehmen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist gelten die Regelungen bezogen auf den BASF Europa Betriebsrat (Abschnitt I.) weiter, bis sie durch eine andere Vereinbarung ersetzt werden, längstens jedoch für ein Jahr (“Nachwirkungsphase“). Wird auch bis zum Ablauf der Nachwirkungsphase keine neue Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen, tritt an die Stelle von Abschnitt I. die gesetzliche Auffangregelung des SEBG in seiner jeweils gültigen Fassung. Bis zur Konstituierung des nach der gesetzlichen Auffangregelung zu bildenden BASF Europa Betriebsrat hat der bisherige BASF Europa Betriebsrat ein Übergangsmandat. Wird bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keine neue Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen, tritt an die Stelle von Abschnitt II. die gesetzliche Auffangregelung des SEBG in seiner jeweils gültigen Fassung. Das Mandat der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der BASF SE endet erst mit Ablauf der Amtszeit, für die sie gewählt sind.
Rechtsfolgen der Kündigung. Mit Beendigung dieser Ergänzungsvereinbarung zum Partnervertrages ist der Vertriebspartner nicht mehr berechtigt ESET-MSP-Lösungen zu betreiben oder zu beziehen. Ferner darf er nicht mehr die Bezeichnung „ESET MSP Partner“ führen. Im Falle einer Kündigung gehen alle Kundenlizenzbeziehungen direkt an den Hersteller über. Der von der Kündigung betroffene Partner hat hierbei eine aktive Mitwirkungspflicht. Kommt er dieser nicht nach, kann dies die Sperrung der aktiven Lizenzen durch den Hersteller zur Folge haben.
Rechtsfolgen der Kündigung. Xxxxxxx ein SVP aktiv tätig bleibt und die Bedingungen des SVP-Vertrags und der vorliegenden Richtlinien und Verfahren einhält, wird LifePharm Global Network Provisionen an einen solchen SVP gemäß dem Vergütungsplan zahlen. Die Bonus- und Provisionszahlungen eines SVPs stellen die gesamte Gegenleistung für die Bemühungen des SVPs zur Umsatzgenerierung sowie für alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Generierung von Umsätzen (einschließlich Aufbau einer Downline) dar. Nach einer Nicht-Verlängerung des SVP-Vertrags durch den SVP, Kündigung aufgrund von Inaktivität oder freiwilliger bzw. unfreiwilliger Kündigung eines SVP-Vertrags (alle diese Methoden werden gemeinsam als „Kündigung“ bezeichnet) hat der ehemalige SVP kein Recht, Eigentum, Anspruch oder Interesse an der Marketingorganisation, die er bzw. sie geführt hat, bzw. an den Provisions- oder Bonuszahlungen für die Umsätze, die durch die Marketingorganisation erzielt wurden. Ein SVP, dessen Geschäft gekündigt wird, verliert sämtliche Rechte als SVP. Dies schließt das Recht zum Verkauf von Produkten und Diensten von LifePharm Global Network sowie das Recht ein, zukünftige Provisions- oder Bonuszahlungen oder sonstige Einkünfte aus dem Verkauf und anderen Aktivitäten der ehemaligen Marketingorganisation des SVPs zu erhalten. Im Falle einer Kündigung erklären sich die SVPs damit einverstanden, auf sämtliche etwaige Rechte an ihrer ehemaligen Marketingorganisation und an sämtlichen Bonus- und Provisionszahlungen oder anderen aus dem Verkauf und sonstigen Aktivitäten seiner bzw. ihrer ehemaligen Marketingorganisation abgeleiteten Vergütungen, einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein, Eigentumsrechten, zu verzichten.
Rechtsfolgen der Kündigung payment. If BSI terminates the Agreement for this reason, BSI will refund any Charges paid in advance where the Training and Training Materials have not beenprovided, but BSI may deduct or charge the Client reasonable compensation for the net costs incurred by BSI as a result of the Client breaching the terms of the Agreement.
Rechtsfolgen der Kündigung. 6.1 Wird das Treuhandverhältnis gekündigt bzw. beendet, so ist der TREUHÄNDER dazu verhalten, jenen Teil seiner Genussrechtseinlage, der der Beteiligung des CROWDINVESTORS an den gesamten treuhändig gehaltenen Genussrechtseinlagen entspricht, aufzukündigen bzw. diese herabzusetzen und das entsprechende Auseinan- dersetzungsguthaben zu begehren – sofern und soweit dies möglich ist. Der CROWDINVESTOR verzichtet hiermit ausdrücklich darauf, als Folge der Beendigung des Treuhandverhältnisses den auf ihn entfallenden Teil des Genussrechtskapitals des TREUHÄNDERS zu halten. Er nimmt deshalb zustimmend zur Kenntnis, dass der TREUHÄNDER trotz einer Kündigung des Treuhandverhältnisses bis zu einer Abschich- tung des entsprechenden Teils der Beteiligung auch weiterhin die daraus resultierenden Rechte für ihn wahrnimmt, jedenfalls aber das Genussrechtsverhältnisses hinsichtlich der von der Kündigung betroffenen Beteiligung beendet. 6.2 Der TREUHÄNDER ist verpflichtet, das ermittelte Guthaben dem CROWDINVESTOR sofort nach Erhalt weiterzugeben.
Rechtsfolgen der Kündigung 

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  • Folgen der Kündigung 17.1 Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte nicht mehr benutzt werden. Die Aufwendun- gen, die aus der weiteren Nutzung der gekündigten Karte bis zu ihrer Rückgabe an die Bank entstehen, hat der Karteninhaber – bzw. haben die gemäß den Ziffern 12.2 bis 12.3 gesamtschuldnerisch Haftenden und bei der BasicCard für Jugendliche der/die Sorge- berechtigte(n) gemäß den Ziffern 13.4 und 13.6 – zu tragen. Unabhängig davon wird die Bank zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Verfügungen mit gekün- digten Karten nach Wirksamwerden der Kündigung zu unterbinden. 17.2 Mit Wirksamwerden der Kündigung des zu- sätzlichen Vertrags über das Einlagengeschäft und/oder die Kreditgewährung mit der Bank (vgl. Ziffer 1.3) ist letztere verpflichtet, etwaiges Gutha- ben samt aufgelaufenen Zinsen auf das zu diesem Zeitpunkt gültige Abrechnungskonto der Karte zu überweisen. Im Falle einer Kreditgewährung ist der gewährte Kredit samt ausstehender Kreditzinsen mit Wirksamwerden der Kündigung des Kreditver- trags fällig gestellt und wird dem zu diesem Zeit- punkt gültigen Abrechnungskonto der Karte belas- tet.

  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versiche- rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der lau- fenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verlet- zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht ver- strichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Laufzeit und Kündigung 5.1 Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Eine separat geschlossene Zuordnungsvereinbarung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Im Fall der Verwendung als Modul zum Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag tritt diese Vereinbarung zeitgleich mit dem Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag, jedoch frühestens zum , in Kraft. Wird der Lieferantenrahmenvertrag gekündigt, endet auch die Laufzeit des Moduls Zuordnungsvereinbarung. 5.2 Diese Vereinbarung kann ungeachtet der vorstehenden Ziffer auch von beiden Parteien gesondert schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist jeweils zum Ersten eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich. 5.3 Ansprüche zwischen den Vertragsparteien, die während der Laufzeit dieses Vertrages entstanden sind, bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt.

  • Kündigungsrechte Des Kunden Der Kunde kann die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Ikano Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

  • Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden