Rechtsfolgen einer Diskriminierung Musterklauseln

Rechtsfolgen einer Diskriminierung. Diskriminierende Vereinbarungen und Maßnahmen sind unwirksam (§§ 7 AGG, 134 BGB). Ferner hat der Diskriminierte Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz (§ 15 Abs. 1 und 2 AGG). Dagegen besteht kein Anspruch auf Einstellung oder einen beruflichen Aufstieg (§ 15 Abs. 6 AGG). Daneben hat der diskriminierte Arbeitnehmer natürlich auch einen Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Diskriminierungen. Dies betrifft insb. die sexuelle Belästigung. Jeder Benachteiligte hat ferner das Recht, sich bei der zuständigen Stelle des Betriebs zu beschweren, wenn sich die Person in Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten diskriminiert fühlt (§ 13 AGG). Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer (sexuellen) Belästigung am Arbeitsplatz, ist der Betroffene berechtigt, seine Tätigkeit ohne Verluste des Arbeitsentgelts einzustellen – allerdings nur, soweit dies zu seinem Schutz erforderlich ist (§ 14 AGG). Der Benachteiligte kann eine angemessene Entschädigung vom Arbeitgeber verlangen. Ein Verschulden des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Um einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren, muss die Entschädigung eine „wirklich abschreckende Wirkung“ gegenüber dem Arbeitgeber haben und in angemessenem Verhältnis zu dem erlittenen Schaden stehen. Der Arbeitgeber muss dem Diskriminierten ferner Schadensersatz leisten. Er haftet auf das Erfüllungsinteresse (§ 249 BGB). Dieser Anspruch ist zwar verschuldensabhängig, das Verschulden des Arbeitgebers wird jedoch vermutet (§ 15 Abs. 1 S. 2 AGG; vgl. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB: „Dies gilt nicht, wenn ...“). Eine Höchstgrenze sieht das Gesetz für die Entschädigung nicht vor. Lediglich für den Fall der Nichteinstellung eines Bewerbers, der auch bei beanstandungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, darf die Entschädigung 3 Monatsgehälter nicht übersteigen. Gleichwohl werden in Deutschland keine „amerikanischen Verhältnisse“ entstehen. Einer bestqualifizierten Bewerberin, die wegen ihrer Behinderung benachteiligt wurde, hat das Gericht eine Entschädigung von 6 Monatsgehältern (darin enthalten drei Monatsgehälter für den materiellen Schaden) zugesprochen. Dagegen kann es beim Schadensersatz für den Arbeitgeber „richtig teuer“ werden. Wird z.B. eine Arbeitnehmerin bei der Beförderung zu Unrecht übergangen, schuldet der Arbeitgeber die Vergütungsdifferenz zur neuen Stelle auf unbestimmte Zeit, d.h. ggf. bis zur...

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.