Common use of Rechtsordnung/Gerichtsstand Clause in Contracts

Rechtsordnung/Gerichtsstand. Für die Vertragsanbahnung und für Verträge und sonstige Schuld- verhältnisse, die für die Beteiligung des Anlegers maßgeblich sind, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Anleger Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, gelten hinsicht- lich des Gerichtsstandes die gesetzlichen Vorgaben. Ansonsten ist als Erfüllungsort und als Gerichtsstand für den Gesellschafts- vertrag der Investmentgesellschaft sowie für den Treuhand- vertrag, soweit gesetzlich zulässig, München vereinbart. Hat der Gesellschafter im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist nicht ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls München.

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Rechtsordnung/Gerichtsstand. Für die Vertragsanbahnung und für die Verträge und sonstige Schuld- verhältnissesonstigen Schuldverhältnisse, die für die Beteiligung des Anlegers maßgeblich maßgeb- lich sind, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Anleger Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, gelten hinsicht- lich hin- sichtlich des Gerichtsstandes die gesetzlichen Vorgaben. Ansonsten Ansons- ten ist als Erfüllungsort und als Gerichtsstand für den Gesellschafts- vertrag der Investmentgesellschaft Gesell- schaftsvertrag sowie für den Treuhand- vertragTreuhandvertrag, soweit gesetzlich zulässig, München vereinbart. Hat der Gesellschafter im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist nicht ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls München.

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Rechtsordnung/Gerichtsstand. Für die Vertragsanbahnung und für die Verträge und sonstige Schuld- verhältnisseSchuldverhältnisse, die für die Beteiligung des Anlegers maßgeblich maßgeb- lich sind, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Anleger Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, gelten hinsicht- lich hin- sichtlich des Gerichtsstandes die gesetzlichen Vorgaben. Ansonsten Ansons- ten ist als Erfüllungsort und als Gerichtsstand für den Gesellschafts- vertrag der Investmentgesellschaft Gesell- schaftsvertrag sowie für den Treuhand- vertragTreuhandvertrag, soweit gesetzlich zulässig, München vereinbart. Hat der Gesellschafter im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist nicht ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls München.

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Rechtsordnung/Gerichtsstand. Für die Vertragsanbahnung und für die Verträge und sonstige Schuld- verhältnissesonstigen Schuldverhältnisse, die für die Beteiligung des Anlegers maßgeblich maßgeb­ lich sind, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Anleger Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, gelten hinsicht- lich hin­ sichtlich des Gerichtsstandes die gesetzlichen Vorgaben. Ansonsten Ansons­ ten ist als Erfüllungsort und bzw. als Gerichtsstand für den Gesellschafts- vertrag der Investmentgesellschaft Gesell­ schaftsvertrag sowie für den Treuhand- vertragTreuhandvertrag, soweit gesetzlich zulässig, Grünwald bzw. München vereinbart. Hat der Gesellschafter Gesell­ schafter im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist nicht ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls München.

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Rechtsordnung/Gerichtsstand. Für die Vertragsanbahnung und für Verträge und sonstige Schuld- verhältnisseSchuldverhältnisse, die für die Beteiligung des Anlegers maßgeblich maß- geblich sind, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Anleger Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, gelten hinsicht- lich hinsichtlich des Gerichtsstandes die gesetzlichen Vorgaben. Ansonsten ist als Erfüllungsort und als Gerichtsstand für den Gesellschafts- vertrag Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft sowie für den Treuhand- vertragTreuhandvertrag, soweit gesetzlich zulässig, München vereinbart. Hat der Gesellschafter im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist nicht ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls München.

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