Rechtsordnung/Gerichtsstand. Für die Anbahnung des Darlehensvertrags gilt deutsches Recht ebenso wie für die gesamte Geschäftsverbindung. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandsklausel und keine Vertragsbestimmung über das auf die Vereinbarung anwendbare Recht.
Appears in 2 contracts
Samples: Darlehensvertrag, Ergänzungsvereinbarung Zu Einem Darlehensvertrag
Rechtsordnung/Gerichtsstand. Für die Anbahnung des Darlehensvertrags Darlehensvertrages gilt deutsches Deutsches Recht ebenso wie für die gesamte Geschäftsverbindung. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandsklausel und keine Vertragsbestimmung über das auf die Vereinbarung anwendbare Recht.
Appears in 1 contract
Samples: Darlehensvertrag
Rechtsordnung/Gerichtsstand. Für die Anbahnung des Darlehensvertrags Kreditvertrags gilt deutsches Recht ebenso wie für die gesamte GeschäftsverbindungGeschäfts- verbindung. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandsklausel und keine Vertragsbestimmung über das auf die Vereinbarung anwendbare Recht.
Appears in 1 contract
Samples: Kreditvertrag