Rechtsordnung/Gerichtsstand. Für die Anbahnung des Darlehensvertrags gilt deutsches Recht ebenso wie für die gesamte Geschäftsverbindung. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandsklausel und keine Vertragsbestimmung über das auf die Vereinbarung anwendbare Recht.
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Rechtsordnung/Gerichtsstand. Für die Anbahnung des Darlehensvertrags Darlehensvertrages gilt deutsches Deutsches Recht ebenso wie für die gesamte Geschäftsverbindung. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandsklausel und keine Vertragsbestimmung über das auf die Vereinbarung anwendbare Recht.
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Rechtsordnung/Gerichtsstand. Für die Anbahnung des Darlehensvertrags Kreditvertrags gilt deutsches Recht ebenso wie für die gesamte GeschäftsverbindungGeschäfts- verbindung. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandsklausel und keine Vertragsbestimmung über das auf die Vereinbarung anwendbare Recht.
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