Rechtsrahmen Musterklauseln

Rechtsrahmen. 1. Jede Vertragspartei führt zur Förderung der wirtschaftlichen Effizienz und des Verbraucherwohls umfassende wettbewerbsrechtliche Vorschriften ein beziehungsweise erhält entsprechende Vorschriften aufrecht, die wettbewerbswidriges Verhalten untersagen, und trifft geeignete Maßnahmen, um solches Verhalten zu unterbinden.
Rechtsrahmen. 1. Die ELA wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 20191 (die „Gründungsverordnung“) errichtet.
Rechtsrahmen. 6.1 Abtretung der Rechte‌ Der Versicherer tritt bis zur Höhe seiner Auslagen in die Rechte und Handlungen des Versicherten gegenüber einem verantwortlichen Dritten ein. Außer bei Böswilligkeit hat der Versicherer keinerlei Handhabe gegen die Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, Ehepartner und Verbündete in direkter Linie des Versicherten oder gegen die unter seinem Dach lebenden Personen, seine Gäste und sein privates Personal. Der Versicherer kann jedoch Rechtsmittel gegen diese Personen einlegen, soweit ihre Haftung effektiv durch einen Versicherungsvertrag gewährleistet ist, oder bei Vorsatz ihrerseits.
Rechtsrahmen. 1 Geltungsbereich § 2 Rechtsverhältnis
Rechtsrahmen. Der Rechtsrahmen für den AIA besteht aus mehreren Ebenen: • Internationales (bilaterales/multilaterales) Abkommen sowie darauf basie‐ rend Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden (CAA); • Gemeinsamer Meldestandard (CRS); • Nationales Umsetzungsgesetz. Die Rechtsgrundlage für den AIA ist ein internationales (bilaterales oder multila‐ terales) Abkommen. Als bilaterale Rechtsgrundlage für den AIA kommen somit bestehende und zukünftige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und Steuerin‐ formationsaustauschabkommen (Tax Information Exchange Agreements; TIEA) mit einer Regelung entsprechend Art. 26 OECD‐MA in Frage,4 wobei die Verein‐ barung des AIA mit dem jeweiligen Partnerstaat noch der ausdrücklichen Zu‐ stimmung des Landtags bedarf. Als Rechtsgrundlage wird auch das zurzeit in Re‐ visionsverhandlungen stehende Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäi‐ schen Union oder die Multilaterale Konvention der OECD und des Europarates über die gegenseitige Amtshilfe (Multilaterale Amtshilfekonvention; MAK), die Liechtenstein am 21. November 2013 unterzeichnet hat, dienen. Die MAK ist durch Liechtenstein noch zu ratifizieren. Alle Abkommen und Rechtsinstrumente zum Informationsaustausch enthalten strenge Vorschriften zur Vertraulichkeit der Informationen, deren eingeschränk‐ ter Weitergabe an bestimmte Personen und eingeschränkter Verwendung für bestimmte Zwecke. Die OECD hat einen Leitfaden zur Vertraulichkeit veröffent‐ licht,5 in dem bewährte Vertraulichkeitspraktiken dargestellt und praktische Hinweise für die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus gegeben werden. Im Rahmen von Abkommensverhandlungen zum AIA muss sichergestellt sein, dass der erhaltende Staat über einen entsprechenden Rechtsrahmen sowie Verwaltungskapazitäten und ‐verfahren verfügt, um die Vertraulichkeit der erhal‐ tenen Informationen und deren zweckmässige Verwendung gewährleisten zu können. Für die Umsetzung des AIA werden auf Basis der bilateralen/multilateralen Ab‐ kommen Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden (sog. Competent Authority Agreements; CAA) abgeschlossen werden. Dies gilt sowohl für beste‐
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