Regelung von Interessenkonflikten gemäß Abs. 2 zu treffen, um zu verhindern, dass solche Interessenkonflikte den Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten schaden. Diese Vorkehrungen müssen den ausgeübten Tätigkeiten und den vertriebenen Versicherungsprodukten angemessen sein. § 128 Abs. 1 bis 4 bleibt unberührt.
Regelung. Das Verzeichnis über die verfügbare Schienenkapazität kann von Zugangsberechtigten auf dessen Kosten angefordert werden.
Regelung. Transport / Übermittlung
Regelung. 3.1 Beendigung nicht vollständig abgewickelter Geschäfte aus wichtigem Grund und bei Insolvenz (1)Sofern die an der Eurex Repo GmbH zwischen der Eurex Clearing AG und einem Clearing- Mitglied zustande gekommenen Geschäfte noch nicht vollständig abgewickelt sind, können sie von dem Clearing-Mitglied nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Wann ein wichtiger Grund im Zusammenhang mit dem Ausbleiben des Eingangs der Lieferung oder Zahlung aus einem Repo-Geschäft bei dem Clearing-Mitglied gegeben ist, wird in diesem Abschnitt geregelt. (2)Jedes noch nicht vollständig abgewickelte Geschäft endet ohne Kündigung im Insolvenzfall der Eurex Clearing AG. Dieser ist gegeben, wenn gemäß § 46 b Absatz 1 KWG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht beantragt wird oder ein Dritter außerhalb des Geltungsbereichs des KWG die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt und die Eurex Clearing AG in diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig oder sonst in einer Lage ist, die die Eröffnung eines solchen Verfahrens rechtfertigt. (3)Die sonstigen Regelungen der Clearing Bedingungen sowie insbesondere die des Kapitels IV Abschnitt 2 bleiben von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt, soweit nicht in diesem ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Regelung. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Tarifvertraglichen Vereinbarung oder Teile von Bestimmungen unwirksam oder nicht durchfü hrbar sein, beruh rt dies die Wirksamkeit des ü Teils nicht. Die jeweiligen Parteien der Tarifvertraglichen Vereinbarung ver- pflichten sich fü r diesen Fall, unverzü glich eine Regelung zu treffen, die dem gewollten Zweck entspricht.
Regelung. 5-2 X X Ausdrucke dürfen nicht unbeaufsichtigt z.B. in Druckern oder auf Schreibtischen liegen und müssen eingeschlossen aufbewahrt werden (Clear Desk Policy). 5-5 X X Keine besonderen Anforderungen. Außerhausverbringung / Arbeiten unterwegs
Regelung. 1-4 X Das Dokument darf nur innerhalb eines eingeschränkten und definierten Nutzerkreises verteilt werden. Der Verteilerkreis muss nicht durch Nennung einzelner Namen bestimmt sein, eine Definition beispielsweise anhand von Abteilungs- oder Projektbezeichnungen ist ausreichend. 1-5 X Das Dokument darf nur an einzelne, namentlich ausgewiesene Personen (UIG und Kunden / Lieferanten) verteilt werden. Gesprochenes Wort 2-1 X X Informationen dürfen ortsunabhängig mündlich ausgetauscht werden. 2-2 X Der mündliche Informationsaustausch ist in öffentlichen Bereichen nur unter Wahrung besonderer Sorgfalt gestattet, also wenn ein zufälliges Mithören Dritter ausgeschlossen werden kann.
Regelung. 7-7 X Der Versand per Hauspost muss grundsätzlich in verschlossenen Umschlägen erfolgen. 7-8 X Der Versand per Hauspost soll nur in Ausnahmefällen eine persönliche Übergabe ersetzen. X X Keine besonderen Anforderungen.
Regelung. Diese Regelung für die Bereitstellung der Dienstleistungen auf elektronischem Wege.
Regelung. Sind die Voraussetzungen erfüllt und gilt ein Versicherungs- vertrag durch Meldung eines Schadens als nicht schadenfrei, wird in dem auf den Schaden folgenden Jahr der gleiche Bei- tragssatz wie im Schadenjahr zugrunde gelegt. Konkret erfolgt die Rückstufung gemäß der „Besondere Re- gelung im Schadenfall bei vereinbartem Rabattschutz“ im Anhang 1 Ziffer 1.3 AKB.