Regelungsbereiche der Satzung Musterklauseln

Regelungsbereiche der Satzung. In ihrer Grundstruktur unterscheidet sich die Satzung einer Treuhandstiftung mit eigenem Entscheidungsgremium nicht wesentlich von der einer rechtsfähigen Stiftung. Neben den wichtigsten Festlegungen zu Zweck und Vermögen finden sich bei der Treuhandstiftung Bestimmungen zu einem Gre- mium, dessen Aufgabe insbesondere die Entscheidung über die Vergabe der Mittel ist. Dazu bedarf es im Vergleich zu einem Gremium der rechtsfähigen Stiftung ganz ähnlicher Bestimmungen, was etwa die Berufung der Mitglieder, die Beschlussfassung oder die Änderung der Stiftungssatzung betrifft. Neben diesen drei zentralen Wesensmerkmalen einer Stiftung enthält die Satzung auch Aussagen zu Name und Sitz, zur Auflösung der Stiftung sowie die Rahmenbedingungen für die Verwaltungstätigkeit des Treuhänders. Bei steuerbefrei- ten Stiftungen sind zudem die entsprechenden Vorgaben der Abgabenordung zu beachten, etwa die Übernahme der Festlegungen aus der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 Abs. 1 S. 2 AO). Treuhandstiftungen werden ganz überwiegend nach dem Stifter benannt oder der Stiftungsname unmittelbar mit der Zwecksetzung der Stiftung verbunden. Die Benennung der Stiftung hat zur Folge, dass sie bei ihrer Zweckerfüllung von den Destinatären als eigenständige Organisation wahrge- nommen wird. Auch der Stifter wünscht in aller Regel eine klare Erkennbarkeit seines Engagements, was durch eine ent- sprechende Namensgebung erreicht werden kann. Wie zuvor bereits ausgeführt, ist die Benennung der Stiftung geschützt. Im Unterschied zur rechtsfähigen Stiftung hat die Treuhand- stiftung keinen eigenen Sitz, so dass insoweit für den Stifter keine Bestimmungsmöglichkeit besteht. Auch unabhängig von einer – rein deklaratorischen – Festlegung in der Stif- tungssatzung ist der Sitz der Treuhandstiftung immer der Sitz des Treuhänders als Rechtsträger. Der Sitz ist insbesondere maßgeblich für die Zuständigkeit des Finanzamtes.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.