Stiftungsvermögen Musterklauseln

Stiftungsvermögen. 1. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft zugesagten An- fangsvermögen und eventuellen Zustiftungen.
Stiftungsvermögen. (1) Das Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsvertrag.
Stiftungsvermögen. 9.1. Die Stifterin widmet der Sammelstiftung den Betrag von Fr. 10'000.–.
Stiftungsvermögen. 4. Stiftungsgremium
Stiftungsvermögen. Die Regelungsmöglichkeiten zum Stiftungsvermögen sind bei der Treuhandstiftung durch keine gesetzlichen Vorgaben beschränkt. Insbesondere eine Pflicht zum langfristigen Er- halt des Stiftungsvermögens müssen Stifter und Treuhänder nicht zwingend vereinbaren und können stattdessen in der Satzung verschiedene Optionen bis hin zum vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens in einem bestimmten Zeitfenster eröffnen.48 Nicht außer Acht zu lassen sind in diesem Zusammenhang allerdings die vom Steuerrecht gesetzten Rahmenbedin- gungen. So wird die unmittelbare Verwendung des Grund- stocksvermögens für den Stiftungszweck nicht zulässig sein, sofern von Seiten des Stifters der Stiftungshöchstbetrag gem. § 10 b Abs. 1a EStG geltend gemacht worden ist. Sinn dieser steuerlichen Förderung ist die langfristige Dotation von Stif- tungen. Bringt ein Stifter hingegen das Grundstockvermögen in die Treuhandstiftung ein und verwendet dieses dann in den darauf folgenden Jahren unmittelbar für den Stiftungszweck, so ist diese Vorgehensweise als Umgehungstatbestand anzu- sehen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung war keine dauerhafte Dotation der Stiftung (Zustiftung), sondern die Zuwendung von Mitteln (Spende) gewollt. Die Zuwendung von Spenden wird steuerlich aber in deutlich geringeren Größenordnungen gefördert.49 Auf Wunsch des Stifters können Bestimmungen zur konkre- ten Anlage des Stiftungsvermögens in die Satzung aufge- nommen werden. In der Praxis finden sich entsprechende Regelungen allerdings nur in Ausnahmefällen, da solche Bindungen in einem sich ständig fortentwickelnden Kapi- talmarkt relativ schnell unzeitgemäß werden und darüber hinaus die wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten des Treuhänders stark begrenzen. Selbstverständlich sollte der Treuhänder im Interesse einer guten Zusammenarbeit die Ver- mögensanlage in Abstimmung mit dem Stifter vornehmen und diesem fortlaufend über die gewählten Anlageformen und die erzielten Ergebnisse berichten. In der Satzung kann auch eine entsprechende Berichtspflicht gegenüber dem Stif- ter oder dem Stiftungsgremium verankert werden.
Stiftungsvermögen. (1) Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Barvermögen in Höhe von ……… € als Anfangsvermögen.
Stiftungsvermögen. (1) Das Stiftungsvermögen besteht zunächst aus einer Immobilie des Kirchenkreises: Wohngebäude Schüt- zenstraße 9 in Gladbeck. Es wird als Sonderver- mögen des Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten verwaltet.
Stiftungsvermögen. 1. Die Stiftung wird mit dem im Stiftungsgeschäft festgelegten Grundvermögen ausgestattet. Zum Stiftungsvermögen gehören auch die von der Stiftungsträgerin mit Mit- teln des Stiftungsvermögens erworbenen Gegenstände und Surrogate sowie die aus nicht ausgeschütteten Erträgen gebildeten Rücklagen.
Stiftungsvermögen. 5.1. Die Treuhänderin ist verpflichtet, das Stiftungsvermögen sowie die ihr für die Umsetzung des Projektes zukommenden laufenden Mittel getrennt von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten und zu erhalten. Umschichtungen des Vermögens sind zulässig. Gewinne aus derartigen Vermögensumschichtungen können auch unmittelbar für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden.
Stiftungsvermögen. Das Stiftungsvermögen stellt die materielle Basis der Stiftung dar. Ohne den Vermögensübergang vom Stifter auf die Stiftung wäre es der Stiftung, aufgrund des institutionalisierten Zwecks und der daraus resultierenden Mitglieder- und Gesellschafterlosigkeit nicht möglich, ihrer Zwecksetzung nachzukommen. Xxx- xxxxxx ist die Anerkennung der Stiftung durch die Genehmigungsbehörden von einer ausreichenden Vermögensausstattung abhängig, die die nachhaltige Ver- wirklichung des Stiftungszweckes zulässt. Zwar ist ihre Höhe nicht kodifiziert, dennoch sollte die Mindestausstattung EUR 25.000,00 betragen, wobei die Min- deststiftungsvermögen je nach Bundesland auch wesentlich höher sein können.28 WACHTER erachtet jedoch die Dotierung einer selbständigen Stiftung mit min- destens EUR 250.000,00 für notwendig, um die entstehenden Verwaltungs- und 24 Vgl. XXXXXXX, T.: a.a.O. Teil B, Rz. 51 25 Vgl. MÜNCHENER VERTRAGSHANDBUCH - XXX, Xxxxxxx, 0000, VII.1 Anm. 11; SEIFART/X. XXXXXXXXXX – HOF: a.a.O., § 8 Rz. 25 26 Vgl. STRICKRODT, G.: Stiftungsrecht, Baden-Baden, 1977, S. 27 27 Vgl. SEIFART/X. XXXXXXXXXX – HOF: a.a.O., § 8 Rz. 36 28 Vgl. XXXXXX, J./XXXXXXXX, M.: Übersicht zum Mindeststiftungsvermögen nach dem Recht der Bundesländer, in: ZEV 1998, S. 178 f. Personalkosten decken zu können. Bei geringerer Vermögensausstattung emp- fiehlt er die Errichtung einer unselbständigen Stiftung.29 Das Stiftungsvermögen definiert sich aus allen Wirtschaftsgütern der Stiftung. Inhaltlicher Bestandteil des Stiftungsvermögens ist das Grundstockvermögen der Stiftung. Dieses umfasst alle bei der Errichtung der Stiftung vom Stifter übertra- genen Wirtschaftsgüter aus deren Bewirtschaftung der Stiftungszweck realisiert werden soll. Das Grundstockvermögen darf nur in Ausnahmefällen zur Verwirkli- chung der Zwecksetzung herangezogen werden und ist in seinem Bestand unge- schmälert zu erhalten.30 Den Vorgaben der Landesstiftungsgesetze entsprechend, ist das Stiftungsvermögen getrennt von den anderen Vermögenswerten zu hal- ten.31 Hintergrund der Trennung von Grundstock- und zweckgebundenem Ver- mögen, ist der Schutz der Stiftung und somit ihres vom Stifter verliehen Zwecks und ihres für dessen Verfolgung übertragenen Vermögens vor „unklaren und stif- tungsfremden finanziellen Dispositionen“.32 Hinsichtlich der Vermögensausstattung kommen Vermögenswerte aller Art wie Sachen, Rechte, Immobilien, Kunstsammlungen, Unternehmen, Unternehmensan- teile und Bargeld in Frage.33 Zu beachten ist nur, dass...