Stiftungsvermögen. 1 Die Stifter widmen der Stiftung bei deren Errichtung als Anfangskapital das unentgeltlich zu übertragende gesamte Vermögen der vier Stifter. Dieses Vermögen besteht aus folgenden Liegenschaften und Mobilien (eine Kirche, zwei Pfarrhäuser mit Kirchensälen, ein Pfarrhaus, Mobilien, weitere Vermögenswerte wie Hilfskassen). [folgt die genaue Beschreibung der Liegenschaften]
2 Das Stiftungskapital wird durch allfällige Zuwendungen und durch Erträ- ge des Stiftungsvermögens sowie auf Grund entsprechender Vereinba- rungen durch die französischsprachigen Kirchgemeinden geäufnet.
3 Im Rahmen des Stiftungszweckes entscheidet der Stiftungsrat über Anlage und Verwendung des Stiftungsvermögens. Finanz- und Sachgeschäfte, welche Fr. 50'000 überschreiten, müssen von der Versammlung der Zustifter beschlossen werden.
4 Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Soweit es sich nicht um Sachwerte handelt, ist das Vermögen sinngemäss nach der Verordnung über die berufliche Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2)2 anzulegen. 2 SR 831.441.1.
Stiftungsvermögen. Das Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus der Summe der Stiftungsbeträge gemäß “Stifterliste” der Gründungsurkunde und den Beitrittserklärungen der weiteren Gründungsstifter. Es ist nach Ablauf der Beitrittsfrist von dem/den Bevoll- mächtigten gemäß IV. 2. der Gründungsurkunde zur Satzung festzustellen.
Stiftungsvermögen. Das Stiftungsvermögen besteht zunächst aus dem Grundstück Gemarkung Siegen, Flur 33, Flurstücke 369, 370, teilw. 371, teilw. 781 und 917 mit aufstehen- dem Gebäude (Studierendenwohnheim). Es wird als Sondervermögen des Kirchenkreises Siegen verwal- tet.
Stiftungsvermögen. Die Stiftung wird mit dem im Stiftungsgeschäft festgelegten Grundvermögen ausgestattet. Zum Stiftungsvermögen gehören auch die von der Stiftungsträgerin mit Mit- teln des Stiftungsvermögens erworbenen Gegenstände und Surrogate sowie die aus nicht ausgeschütteten Erträgen gebildeten Rücklagen.
Stiftungsvermögen. Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Barvermögen in Höhe von ……… € als Anfangsvermögen.
Stiftungsvermögen. Das Stiftungsvermögen stellt die materielle Basis der Stiftung dar. Ohne den Vermögensübergang vom Stifter auf die Stiftung wäre es der Stiftung, aufgrund des institutionalisierten Zwecks und der daraus resultierenden Mitglieder- und Gesellschafterlosigkeit nicht möglich, ihrer Zwecksetzung nachzukommen. Xxx- xxxxxx ist die Anerkennung der Stiftung durch die Genehmigungsbehörden von einer ausreichenden Vermögensausstattung abhängig, die die nachhaltige Ver- wirklichung des Stiftungszweckes zulässt. Zwar ist ihre Höhe nicht kodifiziert, dennoch sollte die Mindestausstattung EUR 25.000,00 betragen, wobei die Min- deststiftungsvermögen je nach Bundesland auch wesentlich höher sein können.28 WACHTER erachtet jedoch die Dotierung einer selbständigen Stiftung mit min- destens EUR 250.000,00 für notwendig, um die entstehenden Verwaltungs- und 24 Vgl. XXXXXXX, T.: a.a.O. Teil B, Rz. 51 25 Vgl. MÜNCHENER VERTRAGSHANDBUCH - XXX, Xxxxxxx, 0000, VII.1 Anm. 11; SEIFART/X. XXXXXXXXXX – HOF: a.a.O., § 8 Rz. 25 26 Vgl. STRICKRODT, G.: Stiftungsrecht, Baden-Baden, 1977, S. 27 27 Vgl. SEIFART/X. XXXXXXXXXX – HOF: a.a.O., § 8 Rz. 36 28 Vgl. XXXXXX, J./XXXXXXXX, M.: Übersicht zum Mindeststiftungsvermögen nach dem Recht der Bundesländer, in: ZEV 1998, S. 178 f. Personalkosten decken zu können. Bei geringerer Vermögensausstattung emp- fiehlt er die Errichtung einer unselbständigen Stiftung.29 Das Stiftungsvermögen definiert sich aus allen Wirtschaftsgütern der Stiftung. Inhaltlicher Bestandteil des Stiftungsvermögens ist das Grundstockvermögen der Stiftung. Dieses umfasst alle bei der Errichtung der Stiftung vom Stifter übertra- genen Wirtschaftsgüter aus deren Bewirtschaftung der Stiftungszweck realisiert werden soll. Das Grundstockvermögen darf nur in Ausnahmefällen zur Verwirkli- chung der Zwecksetzung herangezogen werden und ist in seinem Bestand unge- schmälert zu erhalten.30 Den Vorgaben der Landesstiftungsgesetze entsprechend, ist das Stiftungsvermögen getrennt von den anderen Vermögenswerten zu hal- ten.31 Hintergrund der Trennung von Grundstock- und zweckgebundenem Ver- mögen, ist der Schutz der Stiftung und somit ihres vom Stifter verliehen Zwecks und ihres für dessen Verfolgung übertragenen Vermögens vor „unklaren und stif- tungsfremden finanziellen Dispositionen“.32 Hinsichtlich der Vermögensausstattung kommen Vermögenswerte aller Art wie Sachen, Rechte, Immobilien, Kunstsammlungen, Unternehmen, Unternehmensan- teile und Bargeld in Frage.33 Zu beachten ist nur, dass...
Stiftungsvermögen. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft zugesagten An- fangsvermögen und eventuellen Zustiftungen.
Stiftungsvermögen. Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 123.000 i. Es wird als Sondervermögen der Ev. Kirchengemein- de Ummeln verwaltet.
Stiftungsvermögen. 4. Stiftungsgremium
Stiftungsvermögen. (1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Stamm- vermögen und den Vorsorgevermögen der einzelnen Vorsorgewerke.
(2) Ein Rückfall des Stiftungsvermögens oder von Teilen davon an die angeschlossenen Arbeitgeber oder an die Stifter ist ausgeschlossen. Das Stiftungs- vermögen darf dem Zweck der Personalvorsorge auch nicht auf andere Weise entfremdet werden.