Regelungsgegenstand und Geltungsbereich Musterklauseln

Regelungsgegenstand und Geltungsbereich. 1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln den rechtlichen Rahmen für Leistungen und Rechtsbeziehungen der Mensch und Maschine Deutschland GmbH, Xxxxxxxxxxxx Xxxx 0, 00000 Xxxxxxxx sowie der Gesellschaften des Mensch und Maschine Konzerns (nachfol- gend jeweils als „MuM“ bezeichnet) und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend die „Kunden“). Unternehmer im Sinne dieser gesetzlichen Regelung sind natürliche, juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss zur Vorbereitung oder in Aus- übung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. 1.2. Die AGB gelten auch – in der jeweiligen bei Vertragsschluss gültigen Fassung – für sämtliche zu- künftige Geschäfte zwischen MuM und dem Kunden und vorvertraglichen Verhandlungen, auch wenn dabei nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird. Soweit allgemeine Geschäftsbe- dingungen des Kunden von diesen AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gelten die AGB des Kunden nicht als vereinbart und ihnen wird ausdrücklich widersprochen. 1.3. Die jeweils gültigen AGB sowie alle Änderungen sind auf der Seite xxxx://xxx.xxx.xx/xxx im Inter- net abrufbar und können gespeichert und ausgedruckt werden. 1.4. Die Leistungen von MuM und Rechtsbeziehungen mit MuM erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB soweit nicht ausdrücklich in Textform hiervon abweichende speziellere Regelungen ver- einbart oder sonstige Abreden in Textform bestätigt wurden. Die allgemeinen Bestimmungen dieser AGB gelten nur, soweit keine spezielleren Teile dieser AGB oder speziellere Regelungen für bestimmte Leitungsbereiche etwas Abweichendes regeln, wobei folgende – von speziell zu allgemein abstei- gende – Rangfolge gilt: 1. Individuelle Vereinbarungen zwischen MuM und dem Kunden, wenn diese in Textform erfolgt sind oder ansonsten, wenn die getroffenen Vereinbarungen von MuM in Textform bestätigt wurden. 2. Lizenzvereinbarungen über die Nutzung von bestimmter Software / End-User-License-Agreements (nachfolgend als „EULA“ bezeichnet), einschließlich der Lizenzbedingungen des jeweiligen Her- stellers von etwaig enthaltener Drittsoftware und Open Source Software. 3. Verträge über Support- und Wartungsleistungen von Software der MuM Gesellschaften (nach- folgend „MuM-Software-Service-Vertrag“) und/oder über Software von Drittanbietern (Vereinba- rungen über Software von Drittanbietern nachfolgend allgemein als „Abonnement“, „Wartungs- vertrag“ oder „Subscript...
Regelungsgegenstand und Geltungsbereich. 1.1 Die Vereinbarung benennt umzusetzende Maßnahmen zur Förderung der interkulturellen Öffnung. 1) Die Initiative will die Anerkennung, Wertschätzung und Einbeziehung von Vielfalt in der Unternehmenskultur in Deutschland voranbringen. Das Land Niedersachsen ist der Charta am 27.5.2008 beigetreten. 1.2 Sie gilt für die unmittelbare Landesverwaltung. 1.3 Die Vereinbarung gilt auch für die Landtagsverwaltung, den Landesrechnungshof und die Landesbeauftragte für den Datenschutz, wenn die Präsidentin oder der Präsident oder die Landesbeauftragte ihr Einvernehmen erklären.
Regelungsgegenstand und Geltungsbereich. 1.1. Für die Landesverwaltung wird eine Personalstrukturanalyse (PSA) durchgeführt. 1.2. Die Vereinbarung regelt die Datenverarbeitung, die Zulässigkeit von Auswertungen sowie die Rechte der Personalvertretungen. Die Vereinbarung dient der ordnungsgemäßen Durchführung der PSA sowie auch als Schutzmaßnahme für die Beschäftigten, z. B. vor unbefugten Auswertungen. 1.3. Die Vereinbarung gilt für alle Dienststellen der niedersächsischen Landesverwaltung, die in die PSA einbezogen werden. Die Vereinbarung gilt auch für den Landtag, den Landesrechnungshof und den Landesbeauftragten für den Datenschutz, wenn der Präsident oder die Präsidentin, der Landesbeauftragte oder die Landesbeauftragte ihr Einvernehmen erklären.
Regelungsgegenstand und Geltungsbereich. 1.1 Die Vereinbarung trifft im Sinne der Präambel allgemeine Regelungen zur Wahrung der Belange der Beschäftigten (Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) bei der Einführung und dem Einsatz von Hard- oder Software der IuK. Die Vereinbarung dient insoweit der ordnungsgemäßen Einführung und dem ordnungsgemäßen Einsatz von Hard- oder Software zur effizienten Erfüllung der der Landesverwaltung obliegenden Aufgaben sowie auch zur Wahrung der Belange der Beschäftigten der Landesverwaltung und deren Schutz vor z. B. unbefugten Auswertungen oder Verhaltens- und Leistungskontrollen als Anwenderinnen oder Anwender. 1.2 Die Vereinbarung gilt für alle Dienststellen der niedersächsischen Landesverwaltung mit Ausnahme des Justizressorts und seiner Dienststellen sowie der Hochschulen und Einrichtungen, die dem Bereich Forschung und Lehre zuzuordnen sind. Die Vereinbarung gilt auch für den Landtag, den Landesrechnungshof und den Landesbeauftragten für den Datenschutz, wenn der Präsident oder die Präsidentin, der Landesbeauftragte oder die Landesbeauftragte ihr Einvernehmen erklären. 1.3 Besteht für ressortübergreifende spezielle Hard- oder Software über die Vereinbarung hinausgehender Regelungsbedarf können vor Einführung oder wesentlich verändertem oder erweitertem Einsatz Vereinbarungen nach § 81 NPersVG abgeschlossen werden. Diese sowie auf ihnen aufbauende Dienstvereinbarungen nach § 78 NPersVG können in begründeten Fällen von dieser Vereinbarung abweichen. Bereits bestehende Regelungen haben weiterhin Geltung. 1.4 Bei der Beauftragung von Dritten, die nicht unter den Geltungsbereich dieser Vereinbarung fallen, sind die Regelungen dieser Vereinbarung von den unter den Geltungsbereich dieser Vereinbarung fallenden Dienststellen zu beachten. 1.5 Soweit bei der Einführung neuer oder wesentlich geänderter oder erweiterter Hard- oder Software weitergehende Beteiligungsrechte der Personalvertretungen berührt sind, werden diese durch diese Vereinbarung nicht ersetzt. § 64 Abs. 4 Nr. 3 NPersVG bleibt unberührt.

Related to Regelungsgegenstand und Geltungsbereich

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Haftungsbegrenzung Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,