Regionale Zusammenarbeit Musterklauseln

Regionale Zusammenarbeit. Artikel 12 Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Albanien aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstüt- zen. Wenn Albanien plant, seine Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 13, 14 und 15 genannten Länder auszubauen, unterrichtet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mit- gliedstaaten nach Maßgabe des Titels X. Albanien überprüft die bestehenden bilateralen Abkommen mit allen betreffenden Ländern oder schließt neue Abkommen, um zu gewährleisten, dass sie mit den Grundsätzen der am 27. Juni 2001 in Brüssel unterzeichneten Vereinbarung über die Erleich- terung und Liberalisierung des Handels in Einklang stehen.
Regionale Zusammenarbeit. ARTIKEL 14 Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Bosnien und Herzegowina aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Hilfeprogramme Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstützen. Wenn Bosnien und Herzegowina plant, seine Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Länder auszubauen, unterrichtet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Titels X. Bosnien und Herzegowina führt die bestehenden bilateralen Freihandelsabkommen, die im Anschluss an die am 27. Juni 2001 in Brüssel von Bosnien und Herzegowina unterzeichnete Absichtserklärung über die Erleichterung und Liberalisierung des Handels ausgehandelt wurden, und das am 19. Dezember 2006 in Bukarest unterzeichnete Mitteleuropäische Freihandels- abkommen in vollem Umfang durch.
Regionale Zusammenarbeit. Politische Entscheidungsträger und Sachverständige von im westlichen Balkan vertretenen Interessengruppen können voneinander lernen – durch andere Kontexte ebenso wie durch gute Beispiele in ihren eigenen Ländern. Die Erkennung, Dokumentation und Analyse von Problemen, Herausforderungen und Elementen bewährter Verfahren wird dazu beitragen, auf regionaler und nationaler Ebene den Austausch und die gemeinsame Nutzung von politischen und praktischen Erfahrungen zu fördern, um die Kompetenzen von Lehrkräften für die integrative
Regionale Zusammenarbeit. Die regionale Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgendes: Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur, wissenschaftliche und technologische Forschung, Regionalhandel, Zoll, Kultur, Umwelt.
Regionale Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann sich auf Aktionen erstrecken, die im Rahmen von Kooperations- oder Integrationsabkommen mit anderen Ländern der gleichen Region durchgeführt werden, sofern diese Aktionen mit den betreffenden Abkommen vereinbar sind. Ohne einen Bereich auszuschließen, verdienen folgende Aktionen besondere Aufmerksamkeit: a) Technische Hilfe (Leistungen von externen Sachverständigen und Ausbildung von Fachpersonal in bestimmten praktischen Aspekten der Integration); b) Förderung des interregionalen Handels; c) Unterstützung von Regionaleinrichtungen sowie von Projekten und Initiativen im Rahmen regionaler Organisationen; d) Studien über regionale Netze und Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen. Artikel 10
Regionale Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit Maßnahmen zur Weiterentwicklung der regionalen Zusammenarbeit zwischen Kuba und seinen karibischen Nachbarländern im Rahmen des CARIFORUM, vor allem in den prioritären Bereichen, die in der Gemeinsamen Partnerschaftsstrategie Karibik-EU festgelegt sind. Die Maßnahmen könnten auch zur Stärkung des regionalen Integrationsprozesses im karibischen Raum beitragen. (2) Die Zusammenarbeit fördert die Einbeziehung aller Sektoren, einschließlich der Zivilgesellschaft, in die regionale Zusammenarbeit und den Integrationsprozess gemäß den von den Vertragsparteien festgelegten Bedingungen und umfasst auch die Unterstützung für Beratungsmechanismen und Sensibilisierungskampagnen. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, alle bestehenden Kooperationsinstrumente zur Förderung von Aktivitäten zu nutzen, die auf die Entwicklung einer aktiven Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Kuba, zwischen Kuba und anderen Ländern und/oder Regionen in Lateinamerika und der Karibik in allen diesem Abkommen unterliegenden Bereichen der Zusammenarbeit ausgerichtet sind. Die Vertragsparteien kommen überein, regionalen Kooperationsprogrammen in den Bereichen Forschung, Innovation und Bildung sowie dem Ausbau des Wissensraums EU-Lateinamerika/Karibik und Initiativen wie dem Gemeinsamen Forschungs- und Hochschulraum EU-Lateinamerika/Karibik besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Maßnahmen der regionalen und bilateralen Zusammenarbeit sollten einander ergänzen. (4) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Standpunkte auszutauschen und zusammenzuarbeiten, um zu einer Einigung zu gelangen und gemeinsame Aktionen in multilateralen Foren zu entwickeln.
Regionale Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien fördern die Aktivitäten zur Entwick- lung gemeinsamer Kooperationsmaßnahmen, vor allem in Zentralamerika und im Karibischen Raum. (2) Vorrang erhalten Maßnahmen zur Förderung des Regio- nalhandels in Zentralamerika und dem Karibischen Raum, zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit in Umweltfragen und in der wissenschaftlichen und technologischen Forschung, zur Entwicklung der für die wirtschaftliche Entwicklung der Region erforderlichen Kommunikationsinfrastruktur sowie zur Förde- rung von Initiativen zur Verbesserung des Lebensstandards der in Armut lebenden Bevölkerungsgruppen. (3) Besondere Aufmerksamkeit wird der Frauenförderung gewidmet und insbesondere der Erhöhung des Beitrags der Frauen zum Produktionsprozess. (4) Die Vertragsparteien untersuchen geeignete Möglich- keiten zur Förderung und Überwachung gemeinsamer Koope- rationsmaßnahmen für Drittländer.
Regionale Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass regionale Kooperationsinitiativen erforderlich sind, um den Status Afghanistans als Landbrücke zwischen Zentralasien, Südasien und dem Nahen und Mittleren Osten wiederherzustellen und das Wirtschaftswachstum und die politische Stabilität in der Region zu fördern. Zu diesem Zweck kommen sie überein, die regionale Zusammenarbeit zur fördern, indem sie die Bemühungen der afghanischen Regierung und insbesondere des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten um Kapazitätsaufbau unterstützen. Durch den Kapazitätsaufbau wird die Regierung in die Lage versetzt, eine größere Rolle in den verschiedenen regionalen Organisationen, Prozessen und Foren zu spielen. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Kapazitätsaufbau- und vertrauensbildende Maßnahmen wie Ausbildungsprogramme, Workshops und Seminare, den Austausch von Experten, Studien und andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maßnahmen umfassen. (2) Die Vertragsparteien würdigen und bekräftigen ihre Unterstützung für den Prozess von Istanbul als wichtige Initiative zur Förderung der politischen Zusammenarbeit zwischen Afghanistan und seinen Nachbarn, unter anderem durch vertrauensbildende Maßnahmen, wie auf dem „Heart-of-Asia“-Ministertreffen am 14. Juni 2012 in Kabul vereinbart. Die Union unterstützt die Bemühungen Afghanistans um wirksame Durchführung der vertrauensbildenden Maßnahmen und um wirksame Erfüllung sonstiger regionaler Verpflichtungen. (3) Die Vertragsparteien kommen außerdem überein, durch ihre diplomatischen Kontakte und in den regionalen Foren, an denen sie sich beteiligen, die regionale Zusammenarbeit zu fördern.
Regionale Zusammenarbeit. Damit dieses Abkommen seine Wirkung im Hinblick auf den Aufbau der Partnerschaft Europa- Mittelmeer und auf der Ebene der Maghreb-Länder voll entfalten kann, bemühen sich die Vertrags- parteien, Maßnahmen jeder Art, die regionale Auswirkungen haben oder an denen andere Dritt- staaten beteiligt sind, insbesondere in folgenden Bereichen zu unterstützen: a) wirtschaftliche Integration; b) Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur; c) Umwelt; d) wissenschaftliche und technologische Forschung; e) Bildung und Ausbildung; f) Kultur; g) Zoll; h) regionale Einrichtungen und Durchführung gemeinsamer bzw. aufeinander abgestimmter Programme und Politiken.
Regionale Zusammenarbeit. Artikel 14 Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für