Registrierungsdaten, Mitteilungspflichten Musterklauseln

Registrierungsdaten, Mitteilungspflichten. 3.1. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet zur Registrierung einer Domain die richtigen und vollständigen Daten des Domaininhabers ("Registrant"), des administrativen Ansprechpartners ("admin-c" bzw. "Administrative Contact") und des technischen Ansprechpartners ("tech-c" bzw. "Technical Contact") anzugeben. Unabhängig von den einschlägigen Registrierungsbedingungen umfasst dies jeweils neben dem Namen, eine ladungsfähige Postanschrift (keine Postfach- oder anonyme Adresse) sowie E-Mailadresse und Telefonnummer. Der Kunde hat bei Änderungen die Daten unverzüglich über sein Kundenmenü oder durch Mitteilung an den Anbieter per Post, Telefax oder E-Mail zu aktualisieren. 3.2. Der Kunde verpflichtet sich im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 3.1 zur Zahlung einer Vertragsstrafe (Ziffer 13 der Nutzungsbedingungen des Anbieters). 3.3. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich anzuzeigen, wenn er aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung die Rechte an einer für ihn registrierten Domain verliert.
Registrierungsdaten, Mitteilungspflichten. 3.1. Insbesondere ist der Kunde ist bei der Registrierung einer Domain dazu verpflichtet, die Daten des Domaininhabers („Registrant“), jene des administrativen Ansprechpartners („ad- min-c“ bzw. "Administrative Contact") und jene des technischen Ansprechpartners („tech-c“ bzw. "Technical Contact") richtig und vollständig anzugeben. Unabhängig von den einschlä- gigen Registrierungsbedingungen umfasst die betreffenden Daten über den jeweiligen Na- men hinaus, eine ladungsfähige Postanschrift (keine Postfach- oder anonyme Adresse) sowie E-Mailadresse und Telefonnummer. Kunde ohne festen Wohnsitz im Deutschland hat dem Anbieter eine Person mit festen Wohnsitzen bzw. mit Geschäftsraum in Deutschland als Zu- stellungsbevollmächtige zu benennen. Treten Änderung der betreffenden Daten ein, hat der Kunde unverzüglich über sein Kundenmenü oder durch Mitteilung an den Anbieter per Post, Telefax oder E-Mail die Daten zu aktualisieren. 3.2. Der Kunde verpflichtet sich im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 3.1 zur Zahlung einer in der Ziffer 13 der AGBs des Anbieters vorgesehenen Vertragsstrafe. 3.3. Der Kunde hat es dem Anbieter unverzüglich anzuzeigen, wenn er aufgrund einer gericht- lichen Entscheidung, Anordnung bzw. Verfügung die Rechte an einer für ihn registrierten Do- main verliert bzw. zu verlieren droht.
Registrierungsdaten, Mitteilungspflichten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, zur Domain-Registrierung die richtigen und vollständigen Daten des Domaininhabers („Registrant“), des administrativen Ansprechpartners („Admin-C“) und des technischen Ansprechpartners („tech-Admin“) anzugeben. Unabhängig von den einschlägigen Registrierungsbedingungen umfasst dies jeweils neben dem Namen eine ladungsfähige Postanschrift (keine Postfach- oder anonyme Adresse) sowie E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Der Kunde hat bei Änderungen die Daten unverzüglich über sein Kundenmenü oder durch Mitteilung an den Anbieter per Post, Telefax oder E-Mail zu aktualisieren. Der Kunde ist verpflichtet, Vodafone unverzüglich anzuzeigen, wenn er aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung die Rechte an einer für ihn registrierten Domain verliert.
Registrierungsdaten, Mitteilungspflichten. 15.3.1 Der Kunde ist verpflichtet, zur Registrierung einer Domain die richtigen und vollständigen Daten des Domaininhabers („Registrant“), des administrativen Ansprechpartners ("Administrative Contact" bzw. „admin-c“) und des technischen Ansprechpartners ("Technical Contact" bzw. „tech-c“) anzugeben. Für die entsprechenden Angaben hat insoweit neben den einschlägigen Registrierungsbedingungen §4 (1) Geltung. 15.3.2 Der Anbieter ist berechtigt, bei Domains unterhalb der Top-Level-Domains .com, .net, .org, .cc, .biz und .info als E-Mail Adresse des admin-c eine E-Mail Adresse des Anbieters einzutragen. Die Rechte des Kunden werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Der Kunde stimmt dieser Verfahrensweise ausdrücklich zu.
Registrierungsdaten, Mitteilungspflichten. 3.1. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet zur Registrierung einer Domain die richtigen und vollständigen Daten des Domaininhabers ("Registrant"), des administrativen Ansprechpartners ("admin-c" bzw. "Administrative Contact") und des technischen Ansprechpartners ("tech-c" bzw. "Technical Contact") anzugeben. Unabhängig von den einschlägigen Registrierungsbedingungen umfasst dies jeweils neben dem Namen, eine ladungsfähige Postanschrift (keine Postfach- oder anonyme Adresse) sowie E-Mailadresse und Telefonnummer. Der Kunde hat bei Änderungen die Daten unverzüglich über sein Kundenmenü oder durch Mitteilung an medienworx per Post, Telefax oder E-Mail zu aktualisieren. 3.2. Der Kunde verpflichtet sich im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 3.1 zur Zahlung einer Vertragsstrafe (Ziffer 13 der AGB ). 3.3. Der Kunde ist verpflichtet, medienworx unverzüglich anzuzeigen, wenn er aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung die Rechte an einer für ihn registrierten Domain verliert.

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  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Mitteilungspflicht Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Mitteilungspflichten Kunden haben Schäden an der Kundenanlage, durch die Heizwasserverluste eintreten und/ oder durch die die Qualität des Heizmediums verändert wird, dem FVU unverzüglich mitzuteilen und beseitigen zu lassen.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.