Regress Dritter. Haftung des Versicherten gemäß den Artikeln 1382 bis 1386 des Zivilgesetzbuchs für: ◼ Sachschäden aufgrund eines versicherten Schadensfalls an Gütern, die das Eigentum von Dritten einschließlich Gästen sind, ◼ die in einem Feuerversicherungsvertrag in den Artikeln über Regress von Mietern und Nutzern genannten Kosten infolge eines versicherten Schadensfalls, ◼ die Änderung des Betriebsergebnisses während des Entschädigungszeitraums, sofern die Geschäftstätigkeit des Unternehmens infolge eines versicherten Schadensfalls eingestellt werden musste oder sich verlangsamt hat, ◼ der Nutzungsausfall der Immobilie durch die genannten Dritten.
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