Common use of Regulierungsvollmacht Clause in Contracts

Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ab- zugeben. Gleiches gilt für die Abwehr von öffentlich- rechtlichen Ansprüchen, insbesondere Feuerwehrkosten- bescheiden, sowie zur Abgabe notwendiger Erklärungen nach öffentlichem Recht, die zur Regulierung des Scha- denfalls erforderlich sind. A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungs- schutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.1.1.6 Die Versicherung eines Personenkraftwagens, eines Kraftrads oder Campingfahrzeugs umfasst auch Kfz- Haftpflichtschäden, die Sie als Fahrer eines von Ihnen gemieteten, versicherungspflichtigen Fahrzeugs auf einer Reise in den Ländern, in denen nach A.1.4.1 in der Kfz- Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht, ver- ursachen. Ausgenommen ist Deutschland. Versicherungsschutz besteht auch, wenn nicht Sie selbst, sondern Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner das gemietete Fahrzeug fährt. Der Versicherungsschutz besteht nur für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines angemieteten Pkw, Campingfahrzeugs oder Kraftrads und soweit nicht Versi- cherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung des gemieteten Fahrzeugs oder einer anderen Versicherung besteht. Der Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Anmietung für die Dauer von maximal einem Monat. Unsere Leistungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der Versicherungssummen, die Sie mit uns in der Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahr- zeug vereinbart haben. Die Höhe Ihrer Versicherungs- summen können Sie dem Versicherungsschein entneh- men.

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Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden erschei- nenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ab- zugeben. Gleiches gilt für die Abwehr von öffentlich- rechtlichen Ansprüchen, insbesondere Feuerwehrkosten- bescheiden, sowie zur Abgabe notwendiger Erklärungen nach öffentlichem Recht, die zur Regulierung des Scha- denfalls erforderlich sindEr- messens abzugeben. A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungs- schutz Versiche- rungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz Haftpflichtversicherungs- schutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug Kraft- fahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.1.1.6 Die Versicherung eines Personenkraftwagens, eines Kraftrads oder Campingfahrzeugs Bei vereinbartem Komfortschutz umfasst die Versiche- rung für einen Pkw auch Kfz- HaftpflichtschädenSchäden, die Sie als Fahrer eines von Ihnen gemietetenSie, versicherungspflichtigen Fahrzeugs auf einer Reise in den Ländern, in denen nach A.1.4.1 in der Kfz- Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht, ver- ursachen. Ausgenommen ist Deutschland. Versicherungsschutz besteht auch, wenn nicht Sie selbst, sondern Ihr Ehe- partner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- Lebenspartner oder Lebenspartner das gemietete Fahrzeug fährt. Der Versicherungsschutz besteht nur für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch Ihr Kind als Fahrer eines angemieteten Pkwim Ausland vorübergehend gemieteten, Campingfahrzeugs oder Kraftrads und versicherungs- pflichtigen Pkw verursacht haben, soweit nicht Versi- cherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung des gemieteten Fahrzeugs oder einer anderen Versicherung Pkw Deckung besteht. Der Sie haben Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt innerhalb der Anmietung für die Dauer von maximal einem Monat. Unsere Leistungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der Versicherungssummengeographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die Sie mit uns zum Geltungs- bereich der Europäischen Union gehören, jedoch nicht in der Deutschland. Wir leisten bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. A.1.1.7 Bei vereinbarter Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahr- zeug vereinbart haben. Die Höhe Ihrer Versicherungs- summen können Sie dem Versicherungsschein entneh- menmit Schutzbriefleistungen sind die Leistungen der Kfz- Schutzbriefversicherung nach A.3 mitversichert.

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Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche Schaden- ersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen pflichtge- mäßen Ermessens ab- zugebenabzugeben. Gleiches gilt für die Abwehr Mitversicherung von öffentlich- rechtlichen AnsprüchenAnhängern, insbesondere Feuerwehrkosten- bescheiden, sowie zur Abgabe notwendiger Erklärungen nach öffentlichem Recht, die zur Regulierung des Scha- denfalls erforderlich sind. Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug (Kfz) ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.1.1.6 Die Versicherung eines Personenkraftwagens, eines Kraftrads oder Campingfahrzeugs umfasst auch Kfz- HaftpflichtschädenVersicherungsschutz für Pkw, die Sie im Ausland vorübergehend mieten (Mallorca-Police) VWK 844 (09.14) A.1.1.6 Halten Sie sich vorübergehend, d. h. nicht mehr als 6 Wochen, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber im Geltungsbereich dieser Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.4 auf, so gilt: Die Versi- cherung für Kraftfahrzeuge umfasst auch Schäden, die Sie oder Ihre Reisebegleiter, sofern diese im Mietwagenvertrag eingetragen sind, als Fahrer eines von Ihnen außerhalb Deutschlands gemieteten, versicherungspflichtigen Fahrzeugs fremden versiche- rungspflichtigen Pkw auf einer Reise in außerhalb Deutschlands verursa- chen, soweit nicht aus einer für den Ländern, in denen nach A.1.4.1 in der Kfz- gemieteten Pkw abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht, ver- ursachen. Ausgenommen ist Deutschland. Versicherungsschutz besteht auch, wenn nicht Sie selbst, sondern Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner das gemietete Fahrzeug fährt. Der Versicherungsschutz besteht nur für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines angemieteten Pkw, Campingfahrzeugs oder Kraftrads und soweit nicht Versi- cherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung des gemieteten Fahrzeugs oder einer anderen Versicherung besteht. Der Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Anmietung für die Dauer von maximal einem Monat. Unsere Leistungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der Je Schade- nereignis leisten wir bis zu den vereinbarten Versicherungssummen, deren Höhe Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen können. Handelt es sich bei Ihnen als unserem Versicherungsnehmer um eine Handelsgesellschaft oder eine juristische Person, gelten als versicher- te Personen im Rahmen dieses Versicherungsvertrags die Sie mit uns in Mitglieder der Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahr- zeug vereinbart haben. Die Höhe Ihrer Versicherungs- summen können Sie dem Versicherungsschein entneh- menHandelsgesellschaft oder der gesetzlichen Vertretungsorgane.

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Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Ih- rem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und abzuwehren. Wir dürfen alle dafür zweckmäßig erscheinenden erschei- nenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ab- zugeben. Gleiches gilt für die Abwehr von öffentlich- rechtlichen Ansprüchen, insbesondere Feuerwehrkosten- bescheiden, sowie zur Abgabe notwendiger Erklärungen nach öffentlichem Recht, die zur Regulierung des Scha- denfalls erforderlich sindabgeben. A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch FahrzeugeFahr- zeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden. Voraussetzung ist, wenn dass für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs Gebrauches von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.1.1.6 Die Versicherung eines PersonenkraftwagensVersicherungsschutz besteht auch für Schäden durch den Gebrauch des Fahrzeu- ges, eines Kraftrads wenn versagende oder Campingfahrzeugs fehlerhafte Systeme zum automatisierten oder autono- men Fahren ursächlich sind. A.1.1.7 Der Versicherungsschutz umfasst auch Kfz- HaftpflichtschädenSchäden, die Sie Sie, Ihr Ehegatte oder Ihr mit Ih- nen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner als Fahrer eines von Ihnen gemieteteneinem ge- werbsmäßigen Vermieter vorübergehend angemieteten, versicherungspflichtigen Fahrzeugs Pkws, Kraftrades oder Campingfahrzeuges auf einer Reise in den Ländernim Ausland verursachen. Dies gilt nur, in denen wenn sich Ihre Haftpflichtversicherung auf ein jeweils als Pkw, Kraftrad, welches ein amtliches Kennzeichen führen muss, oder Campingfahrzeug zugelasse- nes Fahrzeug zur Eigenverwendung bezieht. Als Ausland gilt der Geltungsbereich nach A.1.4.1 in der Kfz- Haftpflichtversicherung Satz 1 mit Ausnahme Deutschlands. Mietzeiten von mehr als einem Monat gelten nicht als vorübergehend. Kein Versicherungsschutz besteht, ver- ursachen. Ausgenommen ist Deutschland. Versicherungsschutz besteht auch, wenn nicht Sie selbst, sondern Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner soweit über eine für das gemietete Fahrzeug fährtabge- schlossene Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Der Versicherungsschutz besteht nur für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines angemieteten Pkw, Campingfahrzeugs oder Kraftrads und soweit nicht Versi- cherungsschutz aus der Die Mallorca Police gilt im Basis-Tarif nicht. A.1.1.8 Sie können Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung des gemieteten Fahrzeugs oder einer anderen Versicherung bestehtdurch den Abschluss eines Autoschutz- briefes nach A.3 erweitern. Zusätzlich zur dazu können Sie den Rabattschutz nach I.3.5 abschließen. Der Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Anmietung Rabattschutz gilt nicht für die Dauer von maximal einem Monat. Unsere Leistungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der Versicherungssummen, die Sie mit uns in der Kfzden Basis-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahr- zeug vereinbart haben. Die Höhe Ihrer Versicherungs- summen können Sie dem Versicherungsschein entneh- menTarif.

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Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen Er- klärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ab- zugeben. Gleiches gilt für die Abwehr von öffentlich- rechtlichen Ansprüchen, insbesondere Feuerwehrkosten- bescheiden, sowie zur Abgabe notwendiger Erklärungen nach öffentlichem Recht, die zur Regulierung des Scha- denfalls erforderlich sind. A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungs- schutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.1.1.6 Die Versicherung eines PersonenkraftwagensWenn Sie als Privatperson einen Pkw, eines Kraftrads ein Kraftrad, Leicht- kraftrad oder Campingfahrzeugs Campingfahrzeug (ausgenommen jeweils Selbstfahrervermietfahrzeuge sowie Taxen und Mietwagen) versichert haben, umfasst Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung auch Kfz- HaftpflichtschädenSchäden, die Sie oder Ihr Ehepartner, Ihr eingetrage- ner Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemein- schaft lebender Lebenspartner als Fahrer eines von Ihnen solchen gemieteten, versicherungspflichtigen Fahrzeugs Kraftfahrzeugs auf ei- ner Reise im Ausland verursachen. Versicherungsschutz besteht nicht, soweit aus einer Reise in den Ländernfür das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversiche- rung Deckung besteht. Wir leisten bis zur Höhe der vertrag- lich vereinbarten Deckungssummen, die Sie dem Versiche- rungsschein entnehmen können. Versicherungsschutz besteht einen Monat ab dem Zeit- punkt der Anmietung des Fahrzeugs. Als Ausland gelten die Länder, in denen nach A.1.4.1 A.1.4 in der Kfz- Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht, ver- ursachen. Ausgenommen ist besteht mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland. Versicherungsschutz besteht auch, wenn Beim Basisschutz ist diese Leistung nicht Sie selbst, sondern Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner das gemietete Fahrzeug fährt. Der Versicherungsschutz besteht nur für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines angemieteten Pkw, Campingfahrzeugs oder Kraftrads und soweit nicht Versi- cherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung des gemieteten Fahrzeugs oder einer anderen Versicherung besteht. Der Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Anmietung für die Dauer von maximal einem Monat. Unsere Leistungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der Versicherungssummen, die Sie mit uns in der Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahr- zeug vereinbart haben. Die Höhe Ihrer Versicherungs- summen können Sie dem Versicherungsschein entneh- menversichert.

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Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ab- zugeben. Gleiches gilt für die Abwehr von öffentlich- rechtlichen Ansprüchen, insbesondere Feuerwehrkosten- bescheiden, sowie zur Abgabe notwendiger Erklärungen nach öffentlichem Recht, die zur Regulierung des Scha- denfalls erforderlich sindabzugeben. A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz Haft- pflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug Kraft- fahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.1.1.6 Die Versicherung eines Personenkraftwagens, Pkw oder eines Kraftrads oder Campingfahrzeugs umfasst auch Kfz- Kfz-Haftpflichtschäden, die Sie als Fahrer eines von Ihnen gemieteten, versicherungspflichtigen Fahrzeugs Pkw auf einer Reise in den Ländern, in denen nach A.1.4.1 A.1.4 in der Kfz- Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht, ver- ursachenverursachen. Ausgenommen ist DeutschlandDies gilt ausdrücklich auch für Deutschland und den asiatischen Teil der Türkei. Versicherungsschutz besteht auch, wenn nicht Sie selbst, sondern Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder eingetragener Lebenspartner oder Ihr Lebenspartner, mit dem Sie einen gemeinsamen Haushalt führen, das gemietete Fahrzeug fährt. Der Versicherungsschutz besteht nur für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines angemieteten Pkw, Campingfahrzeugs oder Kraftrads und soweit nicht Versi- cherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung des gemieteten Fahrzeugs oder einer anderen Versicherung besteht. Der Versicherungsschutz besteht 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Anmietung für die Dauer von maximal einem Monatdes Fahrzeugs. Unsere Leistungen Versicherungsschutz besteht nur, soweit nicht Versicherungsschutz aus der Kfz-Haft- pflichtversicherung des gemieteten Pkw besteht. Un- sere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der VersicherungssummenVersicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Sie mit uns in der Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahr- zeug Fahrzeug vereinbart haben. Die Höhe Ihrer Versicherungs- summen Versiche- rungssummen können Sie dem Versicherungsschein entneh- menentnehmen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Bestimmungen der Kfz- Haftpflichtversicherung gelten sinngemäß für die Mallorca-Police, soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt ist.

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Samples: www.diebayerische.de

Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche Schadenersatz- ansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ab- zugebenEr- messens abzugeben. Gleiches gilt für die Abwehr Mitversicherung von öffentlich- rechtlichen AnsprüchenAnhängern, insbesondere Feuerwehrkosten- bescheiden, sowie zur Abgabe notwendiger Erklärungen nach öffentlichem Recht, die zur Regulierung des Scha- denfalls erforderlich sind. Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte abge- schleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. Führen eines gemieteten Pkw im Ausland (Mallorca-Police) A.1.1.6 Die Versicherung eines PersonenkraftwagensPkw, eines Kraftrads oder Campingfahrzeugs eines Campingfahr- zeugs umfasst auch Kfz- Kfz-Haftpflichtschäden, die Sie als Fahrer beim Gebrauch eines von Ihnen gemieteten, versicherungspflichtigen Fahrzeugs auf einer Reise Pkw verursachen. Versicherungsschutz besteht: • in den Ländern, in denen nach A.1.4.1 Versicherungsschutz für Ihr Fahrzeug in der Kfz- Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht, ver- ursachen. Ausgenommen ist Deutschland. Versicherungsschutz besteht auch, wenn nicht Sie selbstoder Ihr Ehe-/Lebenspartner den Pkw fahren, sondern Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner das gemietete Fahrzeug fährt. Der Versicherungsschutz besteht nur für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines angemieteten ersten 3 Monate ab Anmietung des Pkw, Campingfahrzeugs oder Kraftrads und soweit nicht Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung des gemieteten Fahrzeugs oder einer anderen Versicherung Pkw besteht. Der Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt Die Versicherungssummen der Anmietung für Mallorca-Police sind so hoch wie die Dauer von maximal einem Monat. Unsere Leistungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der VersicherungssummenVer- sicherungssummen, die Sie mit uns für Ihr Fahrzeug in der Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahr- zeug Haftpflichtversi- cherung mit uns vereinbart haben. Die Höhe Ihrer Versicherungs- summen können Sie dem Versicherungsschein entneh- menBestimmungen der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten sinngemäß für die Mallorca-Police, soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt ist. Die Mallorca-Police gilt im Basis-Tarif für Pkw nicht.

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Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen Er- klärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ab- zugeben. Gleiches gilt für die Abwehr von öffentlich- rechtlichen Ansprüchen, insbesondere Feuerwehrkosten- bescheiden, sowie zur Abgabe notwendiger Erklärungen nach öffentlichem Recht, die zur Regulierung des Scha- denfalls erforderlich sindabzuge- ben. A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungs- schutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.1.1.6 Die Versicherung eines PersonenkraftwagensWenn Sie als Privatperson einen Pkw, eines Kraftrads ein Kraftrad, Leicht- kraftrad oder Campingfahrzeugs Campingfahrzeug (ausgenommen jeweils Selbstfahrervermietfahrzeuge sowie Taxen und Mietwagen) versichert haben, umfasst Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung auch Kfz- HaftpflichtschädenSchäden, die Sie oder Ihr Ehepartner, Ihr eingetrage- ner Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemein- schaft lebender Lebenspartner als Fahrer eines von Ihnen solchen gemieteten, versicherungspflichtigen Fahrzeugs Kraftfahrzeugs auf ei- ner Reise im Ausland verursachen. Versicherungsschutz besteht nicht, soweit aus einer Reise in den Ländernfür das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversiche- rung Deckung besteht. Wir leisten bis zur Höhe der vertrag- lich vereinbarten Deckungssummen, die Sie dem Versiche- rungsschein entnehmen können. Versicherungsschutz besteht einen Monat ab dem Zeit- punkt der Anmietung des Fahrzeugs. Als Ausland gelten die Länder, in denen nach A.1.4.1 A.1.4 in der Kfz- Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht, ver- ursachen. Ausgenommen ist mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland. Versicherungsschutz besteht auch, wenn Beim Basisschutz ist diese Leistung nicht Sie selbst, sondern Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner das gemietete Fahrzeug fährt. Der Versicherungsschutz besteht nur für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines angemieteten Pkw, Campingfahrzeugs oder Kraftrads und soweit nicht Versi- cherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung des gemieteten Fahrzeugs oder einer anderen Versicherung besteht. Der Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Anmietung für die Dauer von maximal einem Monat. Unsere Leistungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der Versicherungssummen, die Sie mit uns in der Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahr- zeug vereinbart haben. Die Höhe Ihrer Versicherungs- summen können Sie dem Versicherungsschein entneh- menversichert.

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Samples: www.horbach24.de

Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ab- zugebenabzugeben. Gleiches gilt für die Abwehr Mitversicherung von öffentlich- rechtlichen AnsprüchenAnhängern, insbesondere Feuerwehrkosten- bescheiden, sowie zur Abgabe notwendiger Erklärungen nach öffentlichem Recht, die zur Regulierung des Scha- denfalls erforderlich sind. Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. Führen fremder Fahrzeuge (Mallorca-Police) A.1.1.6 Die Versicherung eines PersonenkraftwagensPkw, eines Kraftrads oder eines Campingfahrzeugs umfasst auch Kfz- Kfz-Haftpflichtschäden, die Sie als Fahrer eines von Ihnen gemieteten, versicherungspflichtigen Fahrzeugs Pkw auf einer Reise in den Ländern, in denen nach A.1.4.1 A.1.4 in der Kfz- Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht, ver- ursachenverursachen. Ausgenommen ist DeutschlandDies gilt ausdrücklich auch für Deutschland und den asiatischen Teil der Türkei. Versicherungsschutz besteht auch, wenn nicht Sie selbst, sondern Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder eingetragener Lebenspartner oder Ihr Lebenspartner, mit dem Sie einen gemeinsamen Haushalt führen, das gemietete Fahrzeug fährt. Der Versicherungsschutz besteht nur für die gesetzliche Haftpflicht aus 3 Monate ab dem Gebrauch eines angemieteten PkwZeitpunkt der Anmietung des Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht nur, Campingfahrzeugs oder Kraftrads und soweit nicht Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung des gemieteten Fahrzeugs oder einer anderen Versicherung Pkw besteht. Der Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Anmietung für die Dauer von maximal einem Monat. Unsere Leistungen Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der VersicherungssummenVersicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögens- schäden, die Sie mit uns in der Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahr- zeug Fahrzeug vereinbart haben. Die Höhe Ihrer Versicherungs- summen Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entneh- menentnehmen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Bestimmungen der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten sinngemäß für die Mallorca-Police, soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt ist.

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Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden er- scheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ab- zugeben. Gleiches gilt für die Abwehr von öffentlich- rechtlichen Ansprüchen, insbesondere Feuerwehrkosten- bescheiden, sowie zur Abgabe notwendiger Erklärungen nach öffentlichem Recht, die zur Regulierung des Scha- denfalls erforderlich sindabzugeben. A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz Haftpflichtversicherungs- schutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug Kraft- fahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.1.1.6 Die Versicherung eines PersonenkraftwagensHaben Sie bei uns eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für einen privat genutzten Pkw, eines Kraftrads ein Campingfahrzeug oder Campingfahrzeugs Kraftrad mit mehr als 50 ccm Hub- raum abgeschlossen umfasst diese auch Kfz- Kraftfahrzeug-Haftpflichtschäden, die Sie als Fahrer beim Gebrauch eines im Ausland von Ihnen gemieteteneinem gewerbsmäßigen Vermieter ange- mieteten versicherungspflichtigen Pkw durch eine der versicherten Personen verursacht werden, versicherungspflichtigen Fahrzeugs auf einer Reise in den Ländern, in denen nach A.1.4.1 in der Kfz- Haftpflichtversicherung soweit nicht ein anderer Versicherer Versicherungsschutz besteht, ver- ursachenzu gewähren hat. Ausgenommen ist Deutschland. Versicherungsschutz besteht auchDies gilt nicht, wenn nicht Sie selbstdas bei uns versicherte Fahrzeug ein Miet- wagen, sondern Ihr mit Ihnen Taxi oder Selbstfahrervermiet-Pkw ist. 405-FP/P347 7.08 (VII.08 ??????) Als Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß A.1.4 ohne das Gebiet der Bun- desrepublik Deutschland und ohne das Land, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt. Versicherte Personen sind Sie, Dritte, die in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner mit Ihnen leben, sowie Ihre Eltern und Kinder. Mieten diese Per- sonen jeweils gleichzeitig ein Fahrzeug im Ausland, erstreckt sich der Versiche- rungsschutz nur auf das gemietete Fahrzeug fährt. Der Versicherungsschutz besteht nur für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines angemieteten Pkw, Campingfahrzeugs oder Kraftrads und soweit nicht Versi- cherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung des gemieteten Fahrzeugs oder einer anderen Versicherung bestehtzuerst angemietete Fahrzeug. Der Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Anmietung für die Dauer von maximal höchstens einem Monat. Unsere Leistungen für ein Schadenereignis A.1.1.7 Haben Sie bei uns eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, umfasst diese auch öffentlich-rechtliche Ansprüche zur Sanierung von Umwelt- schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG), die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsge- mäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind jeweils beschränkt Ansprüche, die auch ohne Be- stehen des Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- bestimmungen des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht werden können. Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die Kraftfahrzeug-Haft- pflichtversicherung gedeckt. Die Regelungen zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gelten entsprechend, sofern diese sinngemäß auf die Höhe der Versicherungssummen, die Sie mit uns in Kfz-Umweltschadensversicherung anwendbar sind und sofern keine abweichenden Regelungen vereinbart sind. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahr- zeug vereinbart haben. Die Höhe Ihrer Versicherungs- summen können Sie dem Versicherungsschein entneh- menUmweltschadenversicherung handelt es sich nicht um eine Pflicht- versicherung gemäß § 113 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

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Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ab- zugebenabzugeben. Gleiches gilt für die Abwehr Mitversicherung von öffentlich- rechtlichen AnsprüchenAnhängern, insbesondere Feuerwehrkosten- bescheiden, sowie zur Abgabe notwendiger Erklärungen nach öffentlichem Recht, die zur Regulierung des Scha- denfalls erforderlich sind. Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz Haft- pflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug Kraft- fahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.1.1.6 Die Versicherung eines PersonenkraftwagensPkw, eines Kraftrads oder eines Campingfahrzeugs umfasst auch Kfz- HaftpflichtschädenKfz-Haft- pflichtschäden, die Sie als Fahrer eines von Ihnen gemieteten, versicherungspflichtigen Fahrzeugs Pkw auf einer Reise in den Ländern, in denen nach A.1.4.1 A.1.4 in der Kfz- Haftpflichtversicherung Kfz-Haftpflicht- versicherung Versicherungsschutz besteht, ver- ursachenverursa- chen. Ausgenommen ist DeutschlandDies gilt ausdrücklich auch für Deutschland und den asiatischen Teil der Türkei. Versicherungsschutz besteht auch, wenn nicht Sie selbst, sondern Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder eingetragener Lebenspartner oder Ihr Le- benspartner, mit dem Sie einen gemeinsamen Haus- halt führen, das gemietete Fahrzeug fährt. Der Versicherungsschutz besteht nur für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines angemieteten Pkw, Campingfahrzeugs oder Kraftrads und soweit nicht Versi- cherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung des gemieteten Fahrzeugs oder einer anderen Versicherung besteht. Der Versicherungsschutz besteht 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Anmietung für die Dauer von maximal einem Monatdes Fahrzeugs. Unsere Leistungen Versicherungsschutz besteht nur, soweit nicht Versicherungsschutz aus der Kfz-Haft- pflichtversicherung des gemieteten Pkw besteht. Un- sere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der VersicherungssummenVersicherungssummen für Personen-, die Sie Sach- und Vermögensschäden, dieSie mit uns in der Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahr- zeug Fahrzeug vereinbart haben. Die Höhe Ihrer Versicherungs- summen Versiche- rungssummen können Sie dem Versicherungsschein entneh- menentnehmen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Bestimmungen der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten sinngemäß für die Mallorca-Police, soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt ist.

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Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte erhobene Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ab- zugeben. Gleiches gilt für die Abwehr von öffentlich- rechtlichen Ansprüchen, insbesondere Feuerwehrkosten- bescheiden, sowie zur Abgabe notwendiger Erklärungen nach öffentlichem Recht, die zur Regulierung des Scha- denfalls erforderlich sindabzu- geben. A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger An- hänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungs- schutz Ver- sicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug Kraft- fahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz bestehtbe- steht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder der Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während wäh- rend des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.1.1.6 Die Versicherung eines Personenkraftwagens, eines Kraftrads oder Campingfahrzeugs umfasst Im Rahmen der Flottenversicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch Kfz- Haftpflichtschädenauf Schäden, die Sie Sie, Ihr Ehegatte oder einer Ihrer Mitarbeiter als Fahrer eines von Ihnen gemieteten, fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs Pkw auf einer Reise in im Ausland - ausgenommen USA und Kanada - verursachen. Dies gilt aber nur, soweit nicht aus der für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Versi- cherungsschutz besteht. Für Mitarbeiter, denen kein über den LändernFlottenvertrag versicherter Pkw zum ständigen, in denen auch privaten Gebrauch überlassen ist ("Dienstwagen") gilt dies außerdem nur soweit diese aus dienstlichen Gründen ein- en Pkw anmieten und Sie als Versicherungsnehmer des Flottenversicherungsvertrages die Kosten hierfür tragen. A.1.1.7 Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen An- sprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach A.1.4.1 in der Kfz- Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz bestehtdem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei, ver- ursachendie durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahr- zeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind. Ausgenommen ist Deutschlandvom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht werden kön- nen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn nicht Sie selbst, sondern Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner das gemietete Fahrzeug fährt. Der Versicherungsschutz besteht nur für Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines angemieteten Pkw, Campingfahrzeugs oder Kraftrads und soweit nicht Versi- cherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt. Wir leisten bis zu 5 Mio. Euro je Schadenereignis, jedoch für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres maximal 10 Mio. Euro. Maßgeblich für die Zuordnung eines Scha- dens zu dem jeweiligen Versicherungsjahr ist das Datum des gemieteten Schadeneintritts. A.1.1.2 bis A.1.1.4 und A.1.2 gelten entsprechend. Im Rahmen der Flottenversicherung erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf - Privat-Pkw, die Ihre Mitarbeiter auf Ihre Weisung zu dienstlichen Zwecken gebrauchen, - Selbstfahrervermiet-Pkw, soweit Sie oder Ihre Mitar- beiter diese aus dienstlichen Gründen anmieten, wenn und soweit Sie als Versicherungsnehmer des Flot- tenvertrages jeweils die Kosten hierfür tragen und als Verantwortlicher im Sinne von § 2 Nr. 3 USchG in Anspruch genommen werden, und über die Kfz-Haftpflichtversiche- rung des betroffenen Fahrzeugs oder einer anderen Versicherung nachweislich hierfür kein Versicherungsschutz besteht. Der Besteht für das betroffene Fahrzeug Versicherungsschutz besteht ab für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Zeitpunkt der Anmietung für Umweltschadengesetz, gilt die Dauer von maximal einem Monat. Unsere Leistungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der Versicherungssummen, die Sie mit uns in der Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahr- zeug vereinbart haben. Die Höhe vor- genannte Deckung aus Ihrer Versicherungs- summen können Sie dem Versicherungsschein entneh- menFlottenversicherung nur sub- sidiär.

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Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche Schaden- ersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen pflichtge- mäßen Ermessens ab- zugebenabzugeben. Gleiches gilt für die Abwehr Mitversicherung von öffentlich- rechtlichen AnsprüchenAnhängern, insbesondere Feuerwehrkosten- bescheiden, sowie zur Abgabe notwendiger Erklärungen nach öffentlichem Recht, die zur Regulierung des Scha- denfalls erforderlich sind. Aufliegern und abgeschleppten Fahr- zeugen A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug (Kfz) ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz auch hieraufhie- rauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte abge- schleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.1.1.6 Die Versicherung eines Personenkraftwagens, eines Kraftrads oder Campingfahrzeugs umfasst auch Kfz- HaftpflichtschädenVersicherungsschutz für Pkw, die Sie im Ausland vorübergehend mieten (Mallorca­Police) A.1.1.6 Halten Sie sich vorübergehend, d. h. nicht mehr als 6 Wochen, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber im Geltungsbereich dieser Kfz­Haftpflichtversicherung nach A.1.4 auf, so gilt: Die Versi- cherung für Kraftfahrzeuge umfasst auch Schäden, die Sie oder Ihre Reisebegleiter, sofern diese im Mietwagenvertrag eingetragen sind, als Fahrer eines von Ihnen außerhalb Deutschlands gemieteten, versicherungspflichtigen Fahrzeugs fremden versiche- rungspflichtigen Pkw auf einer Reise in außerhalb Deutschlands verursa- chen, soweit nicht aus einer für den Ländern, in denen nach A.1.4.1 in der Kfz- Haftpflichtversicherung gemieteten Pkw abgeschlossenen Kfz­Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht. Je Schaden- ereignis leisten wir bis zu den vereinbarten Versicherungssummen, ver- ursachende- ren Höhe Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen können. Ausgenommen ist DeutschlandHandelt es sich bei Ihnen als unserem Versicherungsnehmer um eine Handelsgesellschaft oder eine juristische Person, gelten als versicherte Personen im Rahmen dieses Versicherungsvertrags die Mitglieder der Handelsgesellschaft oder der gesetzlichen Vertretungsorgane. Versicherungsschutz besteht auch, wenn nicht Sie selbst, sondern Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner das gemietete Fahrzeug fährt. Der Versicherungsschutz besteht nur für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines angemieteten Pkw, Campingfahrzeugs oder Kraftrads und soweit nicht Versi- cherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung des gemieteten Fahrzeugs oder einer anderen Versicherung besteht. Der Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Anmietung für die Dauer von maximal einem Monat. Unsere Leistungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der Versicherungssummen, die Sie mit uns in im Ausland vorübergehend mie- ten, besteht unter vorstehenden Voraussetzungen auch für im Rahmen von Carsharing gemietete Fahrzeuge. VWK 844 (09.19) A.1.1.7 Sofern der Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahr- zeug Comfortschutz vereinbart habenist, gilt: Versichert sind Sachschäden, die von Ihnen als Versicherungsnehmer oder von einem berechtigten Fahrer bei Gebrauch des auf Sie versicher- ten Pkws an – anderen, auf Sie zugelassenen Pkws (auch auf dem eigenen Grundstück) – Ihnen gehörenden Gebäuden verursacht wurden (Eigenschaden) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind jedoch Folgeschäden (z.B. Wertminderung, Mietwagenkosten/Nutzungsausfall und sonstige Ausfallkosten). Die Höhe Ihrer Versicherungs- summen können Sie dem Versicherungsschein entneh- men.maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beträgt 100.000 Euro. Die Selbstbeteiligung für derartige Sachschäden beträgt 500 Euro je Schadenereignis. Die Leistung für einen Eigenschaden ist ausgeschlossen, wenn auch bei einem Fremdschaden keine Leistungs- pflicht bestehen würde. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen als Versiche- rungsnehmer gegenüber leistungsfrei sind (z.B. Nichtzahlung/Beiträge, Fahren unter Alkoholeinfluss, Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Hinweis: Es gelten die Regelungen nach I.3.5.2

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Samples: www.cosmosdirekt.de

Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren ab- zuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ab- zugebenabzugeben. Gleiches gilt für die Abwehr Mitversicherung von öffentlich- rechtlichen AnsprüchenAnhängern, insbesondere Feuerwehrkosten- bescheiden, sowie zur Abgabe notwendiger Erklärungen nach öffentlichem Recht, die zur Regulierung des Scha- denfalls erforderlich sind. Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug KraLfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug KraLfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz HaLpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug KraLfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. ZusatzhaLpflicht für gemietete KraLfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Police) A.1.1.6 Die Versicherung eines PersonenkraftwagensPkw, eines Kraftrads Krades oder Campingfahrzeugs umfasst auch Kfz- HaftpflichtschädenSchäden, die Sie aus dem vorübergehenden Ge- brauch – Mietzeit bis ein Monat – als Fahrer eines von Ihnen gemietetenfremden, versicherungspflichtigen Fahrzeugs auf im Ausland gemieteten Fahrzeugs, soweit nicht aus einer Reise in den Ländern, in denen nach A.1.4.1 in der Kfz- Haftpflichtversicherung für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen HaLpflicht Versicherungsschutz besteht. Als Ausland gelten die Länder nach Punkt A.1.4. Die Höchstentschädigungsgrenze ist die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. Für Beschädigung, ver- ursachen. Ausgenommen ist Deutschland. Versicherungsschutz besteht auch, wenn nicht Sie selbst, sondern Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- Zerstörung oder Lebenspartner das gemietete Fahrzeug fährt. Der Versicherungsschutz besteht nur für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines angemieteten Pkw, Campingfahrzeugs oder Kraftrads und soweit nicht Versi- cherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung Abhandenkommen des gemieteten Fahrzeugs wird nicht gezahlt. Das Gleiche gilt für mit dem Fahrzeug verbundene oder einer anderen Versicherung bestehtbeförderte Sachen. Der Versicherungsschutz besteht ab Versichert sind neben dem Zeitpunkt der Anmietung für die Dauer von maximal einem Monat. Unsere Leistungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der VersicherungssummenVersicherungsnehmer auch Ehe- oder Lebenspartner, die Sie mit uns dem Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahr- zeug vereinbart haben. Die Höhe Ihrer Versicherungs- summen können Sie dem Versicherungsschein entneh- menhäuslicher GemeinschaL leben und an dessen Wohnsitz gemeldet sind.

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Samples: www.bwk-online.de

Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden er- scheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ab- zugeben. Gleiches gilt für die Abwehr von öffentlich- rechtlichen Ansprüchen, insbesondere Feuerwehrkosten- bescheiden, sowie zur Abgabe notwendiger Erklärungen nach öffentlichem Recht, die zur Regulierung des Scha- denfalls erforderlich sindabzugeben. A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz Haftpflichtversicherungs- schutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.1.1.6 Die Versicherung eines Personenkraftwagensals Pkw, eines Kraftrads Campingfahrzeug oder Campingfahrzeugs Kraftrad zugelassenen Fahrzeugs umfasst auch Kfz- HaftpflichtschädenSchäden, die Sie als Fahrer eines von Ihnen gemietetenSie, versicherungspflichtigen Fahrzeugs auf einer Reise in den Ländern, in denen nach A.1.4.1 in Ihr Ehegatte oder der Kfz- Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht, ver- ursachen. Ausgenommen ist Deutschland. Versicherungsschutz besteht auch, wenn nicht Sie selbst, sondern Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder lebende Lebenspartner das gemietete Fahrzeug fährtals Fahrer eines gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw auf einer Reise im Ausland verursachen. Der Kein Versicherungsschutz besteht, soweit für den gemieteten Pkw bereits De- ckung aus einer anderen Haftpflichtversicherung besteht. Versicherungsschutz besteht nur in der Haftpflichtversicherung für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines angemieteten Pkw, Campingfahrzeugs oder Kraftrads und soweit nicht Versi- cherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung des gemieteten Fahrzeugs oder einer anderen Versicherung besteht. Der Versicherungsschutz besteht Dauer von höchstens einem Monat ab dem Zeitpunkt der Anmietung für die Dauer von maximal einem Monatdes Pkw. Sie haben Versicherungsschutz in dem in A.1.4.1 Satz 1 ausgewiesenen Gel- tungsbereich, nicht aber in Deutschland. Unsere Leistungen Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der Versicherungssummen, die Sie mit uns in der Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahr- zeug vereinbart haben. Die Höhe Ihrer Versicherungs- summen können Sie nach dem Versicherungsschein entneh- menPflichtversicherungsgesetz jeweils geltenden gesetzlichen Mindestversiche- rungssummen.

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Samples: www.kazenmaier.de