Common use of Regulierungsvollmacht Clause in Contracts

Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadener- satzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versiche- rungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflicht- versicherungsschutz besteht. A.1.1.6 Haben Sie bei uns eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ei- nen Pkw, ein Campingfahrzeug oder Kraftrad mit mehr als 50 ccm Hubraum (je- weils privat genutzt) abgeschlossen, umfasst diese auch Kraftfahrzeug- Haftpflichtschäden, die beim Gebrauch eines im Ausland von einem gewerbsmä- ßigen Vermieter angemieteten versicherungspflichtigen Pkw durch eine der ver- sicherten Personen verursacht werden, soweit nicht ein anderer Versicherer Ver- sicherungsschutz zu gewähren hat. A.1.1.7 Haben Sie bei uns eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abge- schlossen, stellen wir Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des be- stimmungsgemäßen, beruflichen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind. A.1.1.8 Haben Sie bei uns eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ei- nen privat genutzten Pkw abgeschlossen, umfasst diese abweichend von A.1.5.6 auch Sachschäden, die von Ihnen oder mitversicherten Personen durch den Ge- brauch des Fahrzeugs an anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeugen verur- sacht werden (Eigenschäden). Voraussetzung ist, dass sich der Schaden nicht auf Ihrem Grundstück ereignet hat und die Verpflichtung zur Leistung auch bei ei- nem Fremdschaden bestehen würde. Die Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 Euro je Schadenfall. Die maximale Entschädigungsleistung beträgt

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Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadener- satzansprüche Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt ge- schleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflicht- versicherungsschutz Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Ge- brauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.1.1.6 Haben Sie Sie, Ihr Ehepartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner oder Ihr Kind haben Versicherungs- schutz für Schäden, die als Fahrer eines vorübergehend gemieteten, versicherungspflichtigen – Pkw, wenn Ihre Kfz-Versicherung bei uns eine Kraftfahrzeugfür einen Pkw in Premium besteht, bzw. – Kraftrads, wenn Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherung bei uns für ei- nen Pkwein Kraftrad besteht, bzw. – Campingfahrzeugs, wenn Ihre Kfz-Versicherung bei uns für ein Campingfahrzeug oder Kraftrad mit mehr als 50 ccm Hubraum (je- weils privat genutzt) abgeschlossenbesteht, umfasst diese auch Kraftfahrzeug- Haftpflichtschäden, die beim Gebrauch eines im Ausland von einem gewerbsmä- ßigen Vermieter angemieteten versicherungspflichtigen Pkw durch eine der ver- sicherten Personen verursacht werdenwurden, soweit nicht ein anderer Versicherer Ver- sicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung des gemieteten Fahrzeugs Deckung besteht. Sie haben Versicherungsschutz innerhalb der geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Bei Krafträdern und Campingfahrzeugen besteht in Deutschland kein Versicherungsschutz. Wir leisten bis zu gewähren hatden vereinbarten Versicherungssummen. A.1.1.7 Haben Sie bei uns eine KraftfahrzeugBei vereinbarter Kfz-Haftpflichtversicherung abge- schlossen, stellen wir Sie von öffentlichmit Schutzbriefleistungen sind die Leistungen der Kfz-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden Schutzbriefversicherung nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des be- stimmungsgemäßen, beruflichen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind. A.1.1.8 Haben Sie bei uns eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ei- nen privat genutzten Pkw abgeschlossen, umfasst diese abweichend von A.1.5.6 auch Sachschäden, die von Ihnen oder mitversicherten Personen durch den Ge- brauch des Fahrzeugs an anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeugen verur- sacht werden (Eigenschäden). Voraussetzung ist, dass sich der Schaden nicht auf Ihrem Grundstück ereignet hat und die Verpflichtung zur Leistung auch bei ei- nem Fremdschaden bestehen würde. Die Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 Euro je Schadenfall. Die maximale Entschädigungsleistung beträgtA.3 mitversichert.

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Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadener- satzansprüche Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig zweckmä- ßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen pflichtge- mäßen Ermessens abzugeben. Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abge- schleppten Fahrzeugen A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versiche- rungsschutz Versi- cherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflicht- versicherungsschutz Haft- pflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraft- fahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.1.1.6 Haben Die Versicherung eines Pkw, eines Kraftrads oder eines Campingfahrzeugs umfasst auch Kfz-Haft- pflichtschäden, die Sie bei als Fahrer eines gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw auf einer Reise in den Ländern, in denen nach A.1.4 in der Kfz-Haftpflicht- versicherung Versicherungsschutz besteht, verursa- chen. Dies gilt ausdrücklich auch für Deutschland und den asiatischen Teil der Türkei. Versicherungsschutz besteht auch, wenn nicht Sie selbst, sondern Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner oder Ihr Le- benspartner, mit dem Sie einen gemeinsamen Haus- halt führen, das Fahrzeug fährt. Versicherungsschutz besteht 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht nur, soweit nicht Versicherungsschutz aus der Kfz-Haft- pflichtversicherung des gemieteten Pkw besteht. Un- sere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Sie mit uns eine Kraftfahrzeugin der Kfz-Haftpflichtversicherung für ei- nen Pkw, ein Campingfahrzeug oder Kraftrad mit mehr als 50 ccm Hubraum (je- weils privat genutzt) abgeschlossen, umfasst diese auch Kraftfahrzeug- HaftpflichtschädenIhr Fahrzeug vereinbart haben. Die Höhe Ihrer Versiche- rungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die beim Gebrauch eines im Ausland von einem gewerbsmä- ßigen Vermieter angemieteten versicherungspflichtigen Pkw durch eine dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Bestimmungen der ver- sicherten Personen verursacht werdenKfz-Haftpflichtversicherung gelten sinngemäß für die Mallorca-Police, soweit nicht ein anderer Versicherer Ver- sicherungsschutz zu gewähren hat. A.1.1.7 Haben Sie bei uns eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abge- schlossen, stellen wir Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des be- stimmungsgemäßen, beruflichen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind. A.1.1.8 Haben Sie bei uns eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ei- nen privat genutzten Pkw abgeschlossen, umfasst diese abweichend von A.1.5.6 auch Sachschäden, die von Ihnen oder mitversicherten Personen durch den Ge- brauch des Fahrzeugs an anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeugen verur- sacht werden (Eigenschäden). Voraussetzung ausdrücklich anderes geregelt ist, dass sich der Schaden nicht auf Ihrem Grundstück ereignet hat und die Verpflichtung zur Leistung auch bei ei- nem Fremdschaden bestehen würde. Die Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 Euro je Schadenfall. Die maximale Entschädigungsleistung beträgt.

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Samples: www.diebayerische.de

Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadener- satzansprüche Scha- denersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren abzu- wehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen Erklärun- gen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger Auf- lieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt ge- schleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflicht- versicherungsschutz Haftpflichtversi- cherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Ge- brauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.1.1.6 Haben Sie bei uns eine Kraftfahrzeuga Wenn Ihr Vertrag nach dem OPTIMAL-Haftpflichtversicherung für ei- nen Tarif abgeschlossen wurde, umfasst die Versicherung eines als Pkw, ein Campingfahrzeug Camping- fahrzeug oder Kraftrad mit mehr als 50 ccm Hubraum (je- weils privat genutzt) abgeschlossen, umfasst diese zugelassenen Fahrzeugs auch Kraftfahrzeug- HaftpflichtschädenSchäden, die beim Gebrauch Sie, Ihr Ehegatte oder Ihr in häuslicher Ge- meinschaft lebender Lebenspartner als Fahrer eines ge- mieteten, versicherungspflichtigen Pkw auf einer Reise im Ausland von einem gewerbsmä- ßigen Vermieter angemieteten versicherungspflichtigen Pkw durch eine der ver- sicherten Personen verursacht werdenverursachen. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit für den gemiete- ten Pkw bereits Deckung aus einer anderen Haftpflichtver- sicherung besteht. Versicherungsschutz besteht in der Haftpflichtversicherung für die Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Anmietung des Pkw. Sie haben Versicherungsschutz in dem in A.1.4.1 ausgewiesenen Geltungsbereich, nicht aber in Deutschland. Unsere Zahlungen für ein anderer Versicherer Ver- sicherungsschutz zu gewähren hatSchadenereignis sind beschränkt auf die Höhe der Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Sie mit uns in der Kfz- Haftpflichtversicherung für Ihr Fahrzeug vereinbart haben. A.1.1.7 Haben Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie bei uns eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abge- schlossen, stellen wir Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden dem Versicherungsschein entnehmen. A.1.1.6 b Wenn Ihr Vertrag nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) freiBASIS-Tarif abgeschlossen wurde, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des be- stimmungsgemäßen, beruflichen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind. A.1.1.8 Haben haben Sie bei uns eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ei- nen privat genutzten Pkw abgeschlossen, umfasst diese abweichend von A.1.5.6 auch Sachschäden, die von Ihnen oder mitversicherten Personen durch den Ge- brauch des Fahrzeugs an anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeugen verur- sacht werden (Eigenschäden). Voraussetzung ist, dass sich der Schaden nicht auf Ihrem Grundstück ereignet hat und die Verpflichtung zur Leistung auch bei ei- nem Fremdschaden bestehen würde. Die Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 Euro je Schadenfall. Die maximale Entschädigungsleistung beträgtkeinen Versicherungsschutz beim Führen fremder Fahrzeuge im Ausland.

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Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadener- satzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versiche- rungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflicht- versicherungsschutz besteht. A.1.1.6 Haben Sie bei uns eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ei- nen Pkw, ein Campingfahrzeug oder Kraftrad mit mehr als 50 ccm Hubraum (je- weils privat genutzt) genutzten Pkw abgeschlossen, umfasst diese auch Kraftfahrzeug- Haftpflichtschäden, die beim Gebrauch eines im Ausland von einem gewerbsmä- ßigen Vermieter angemieteten versicherungspflichtigen Pkw durch eine der ver- sicherten Personen verursacht werden, soweit nicht ein anderer Versicherer Ver- sicherungsschutz zu gewähren hat. A.1.1.7 Haben Sie bei uns eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abge- schlossen, stellen wir Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des be- stimmungsgemäßen, beruflichen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind. A.1.1.8 Haben Sie bei uns eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ei- nen privat genutzten Pkw abgeschlossen, umfasst diese abweichend von A.1.5.6 auch Sachschäden, die von Ihnen oder mitversicherten Personen durch den Ge- brauch des Fahrzeugs an anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeugen verur- sacht werden (Eigenschäden). Voraussetzung ist, dass sich der Schaden nicht auf Ihrem Grundstück ereignet hat und die Verpflichtung zur Leistung auch bei ei- nem Fremdschaden bestehen würde. Die Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 Euro je Schadenfall. Die maximale Entschädigungsleistung beträgt

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Samples: www.bbbank.de

Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadener- satzansprüche Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflicht- versicherungsschutz Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.1.1.6 Haben Der Versicherungsschutz umfasst auch Schäden, die Sie bei uns eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ei- nen als Versicherungsnehmer, Ihr Ehegatte oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner als Fahrer eines vorübergehend gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw, ein Campingfahrzeug Kraftrades oder Kraftrad mit mehr als 50 ccm Hubraum (je- weils privat genutzt) abgeschlossen, umfasst diese auch Kraftfahrzeug- Haftpflichtschäden, die beim Gebrauch eines Campingfahrzeugs auf einer Reise im Ausland verursachen. Als Ausland gilt der Geltungsbereich nach A.1.4.1 Satz 1 mit Ausnahme Deutschlands. Mietzeiten von einem gewerbsmä- ßigen Vermieter angemieteten versicherungspflichtigen Pkw durch eine der ver- sicherten Personen verursacht werdenmehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. Dies gilt nur, wenn sich Ihre Haftpflichtversicherung auf einen jeweils zur Eigenverwendung zugelassenen Pkw, Kraftrad oder Campingfahrzeug bezieht. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit nicht ein anderer Versicherer Ver- sicherungsschutz zu gewähren hataus einer für das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. A.1.1.7 Haben Sie bei uns eine KraftfahrzeugDer Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung abge- schlossen, stellen wir Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) freiumfasst bei Pkw, die durch einen Unfallnicht gewerblich genutzt werden und bei denen der Versicherungsnehmer keine Handelsgesellschaft oder juristische Person ist, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung auch die Leistungen des be- stimmungsgemäßen, beruflichen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sindAbschnittes A.6. A.1.1.8 Haben Sie bei uns eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ei- nen einen privat genutzten Pkw abgeschlossen, umfasst diese abweichend von A.1.5.6 auch Sachschäden, die von Ihnen oder mitversicherten Personen durch den Ge- brauch Gebrauch des Fahrzeugs an anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeugen verur- sacht verursacht werden (Eigenschäden). Voraussetzung ist, dass sich der Schaden nicht auf Ihrem Grundstück ereignet hat und hat, die Verpflichtung zur Leistung auch bei ei- nem einem Fremdschaden bestehen würdewürde und die Reparatur durch eine Rechnung nachgewiesen wird. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Folgeschäden (z. B. Wertminderung, Mietwagenkosten/Nutzungsausfall und sonstige Ausfallkosten). Die Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 Euro EUR je Schadenfall. Die maximale Entschädigungsleistung beträgtbeträgt 100.000 EUR je Versicherungsjahr.

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Samples: www.sparkassen-direkt.de

Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadener- satzansprüche Schadenersatz- ansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflicht- versicherungsschutz Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abge- schleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.1.1.6 Haben Sie bei uns eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ei- nen einen privat genutzten Pkw, ein Campingfahrzeug oder Kraftrad mit mehr als 50 ccm Hubraum (je- weils privat genutzt) abgeschlossen, umfasst diese auch Kraftfahrzeug- HaftpflichtschädenKraftfahrzeug-Haft- pflichtschäden, die beim Gebrauch eines im Ausland von einem gewerbsmä- ßigen gewerbs- mäßigen Vermieter angemieteten versicherungspflichtigen Pkw durch eine der ver- sicherten versicherten Personen verursacht werden, soweit nicht ein anderer ande- rer Versicherer Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz zu gewähren hat. Als Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß A.1.4.1 ohne das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Versicherte Personen sind Sie bzw. Dritte, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, sowie Ihre Eltern und Kinder. Versicherungsschutz besteht nur, wenn Sie den Pkw angemie- tet haben. Werden mehrere Fahrzeuge jeweils gleichzeitig im Ausland angemietet, erstreckt sich der Versicherungsschutz nur auf das zuerst von Ihnen angemietete Fahrzeug. Der Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Anmietung für die Dauer von höchstens drei Monaten. A.1.1.7 Kfz-Umweltschadenversicherung (Kfz-USV) – Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschädigt haben Haben Sie bei uns eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abge- schlossenabgeschlos- sen, stellen wir Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des be- stimmungsgemäßenbestimmungsgemäßen, beruflichen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind. A.1.1.8 Haben Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen Sie bei uns eine geltend gemacht werden können. Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ei- nen privat genutzten Pkw abgeschlossen, umfasst diese abweichend von A.1.5.6 auch Sachschäden, die von Ihnen oder mitversicherten Personen durch den Ge- brauch des Fahrzeugs an anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeugen verur- sacht werden (Eigenschäden). Voraussetzung ist, dass sich der Schaden nicht auf Ihrem Grundstück ereignet hat und die Verpflichtung zur Leistung auch bei ei- nem Fremdschaden bestehen würdegedeckt. Die Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 Euro je SchadenfallRegelungen zur Kraftfahrthaftpflicht-Versicherung gelten entsprechend, sofern diese sinngemäß auf die Kfz-Umweltschadenversicherung anwend- bar sind und sofern keine abweichenden Regelungen vereinbart sind. Die maximale Entschädigungsleistung beträgtBei der Kfz-Umweltschadenversicherung handelt es sich nicht um eine Pflichtversicherung nach § 113 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bzw. nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG).

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Samples: www.hvs-online.de

Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadener- satzansprüche Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugebenab- zugeben. A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz auch hierauf. Der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflicht- versicherungsschutz Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.1.1.6 Haben a Wenn Ihr Vertrag nach dem OPTIMAL-Tarif abgeschlos- sen wurde, umfasst die Versicherung eines als Pkw, Campingfahrzeug oder Kraftrad zugelassenen Fahr- zeugs auch Schäden, die Sie bei als Fahrer eines gemie- teten, versicherungspflichtigen Pkw auf einer Reise im Ausland verursachen. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der ge- mietete Pkw von Ihrem Ehe- oder Lebenspartner, Ih- rem Kind oder Ihrem (Schwieger-) Elternteil gefahren wird. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen: – Die Person lebt mit Ihnen in häuslicher Gemein- schaft und – darf das Selbstfahrervermietfahrzeug gemäß Miet- vertrag führen. Wir leisten nur abzüglich einer für den gemieteten Pkw im Ausland bestehenden Kfz-Haftpflicht-Deckung. Sie haben Versicherungsschutz in dem in A.1.4.1 aus- gewiesenen Geltungsbereich, nicht aber in Deutsch- land. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind be- schränkt auf die Höhe der Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Sie mit uns eine Kraftfahrzeugin der Kfz-Haftpflichtversicherung für ei- nen PkwIhr Fahrzeug vereinbart haben. Die Höhe Ihrer Versicherungssum- men können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. A.1.1.6 b Wenn Ihr Vertrag nach dem BASIS-Tarif abgeschlos- sen wurde, ein Campingfahrzeug oder Kraftrad mit mehr als 50 ccm Hubraum (je- weils privat genutzt) abgeschlossen, umfasst diese auch Kraftfahrzeug- Haftpflichtschäden, die haben Sie keinen Versicherungsschutz beim Gebrauch eines Führen fremder Fahrzeuge im Ausland von einem gewerbsmä- ßigen Vermieter angemieteten versicherungspflichtigen Pkw durch eine der ver- sicherten Personen verursacht werden, soweit nicht ein anderer Versicherer Ver- sicherungsschutz zu gewähren hat. A.1.1.7 Haben Sie bei uns eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abge- schlossen, stellen wir Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des be- stimmungsgemäßen, beruflichen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind. A.1.1.8 Haben Sie bei uns eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ei- nen privat genutzten Pkw abgeschlossen, umfasst diese abweichend von A.1.5.6 auch Sachschäden, die von Ihnen oder mitversicherten Personen durch den Ge- brauch des Fahrzeugs an anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeugen verur- sacht werden (Eigenschäden). Voraussetzung ist, dass sich der Schaden nicht auf Ihrem Grundstück ereignet hat und die Verpflichtung zur Leistung auch bei ei- nem Fremdschaden bestehen würde. Die Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 Euro je Schadenfall. Die maximale Entschädigungsleistung beträgtAusland.

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