Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadener- satzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt wer- den, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Ge- brauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.1.1.6 Die Versicherung eines als Pkw, Campingfahrzeug oder Kraftrad zugelassenen Fahrzeugs umfasst auch Schäden, die Sie, Ihr Ehegatte oder der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner als Fahrer eines gemieteten, versicherungspflich- tigen Pkw auf einer Reise im Ausland verursachen. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit für den gemieteten Pkw bereits Deckung aus einer anderen Haftpflichtversicherung besteht. Versicherungsschutz besteht in der Haftpflichtversicherung für die Dauer von höchstens einem Monat ab dem Zeitpunkt der Anmie- tung des Pkw. Sie haben Versicherungsschutz in dem in A.1.4.1 Satz 1 ausgewie- senen Geltungsbereich, nicht aber in Deutschland. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen.
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Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadener- satzansprüche Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt wer- denwerden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Ge- brauchs Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.1.1.6 Die Versicherung eines als Pkw, Campingfahrzeug oder Kraftrad zugelassenen Fahrzeugs Der Versicherungsschutz umfasst auch Schäden, die Sie, Ihr Ehegatte oder der Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende lebender Lebenspartner als Fahrer eines auf einer Auslandsreise verursachen. Dies gilt für Unfälle mit einem vorübergehend gemieteten, versicherungspflich- tigen Pkw versicherungspflichtigen Pkw, Kraftrad oder Campingfahrzeug. Als Ausland gilt der Geltungsbereich nach A.1.4.1 Satz 1 mit Ausnahme Deutschlands. Mietzeiten von mehr als einem Monat gelten nicht als vorübergehend. Dies gilt nur, wenn sich Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung auf einer Reise einen jeweils zur Eigenverwendung zugelassenen Pkw, Kraftrad oder Campingfahrzeug im Ausland verursachenTarif KFZ Premium oder KFZ Komfort bezieht. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit für den gemieteten Pkw bereits Deckung aus einer anderen für das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Versicherungsschutz besteht in der Haftpflichtversicherung für die Dauer von höchstens einem Monat ab dem Zeitpunkt der Anmie- tung des Pkw. Sie haben Versicherungsschutz in dem in A.1.4.1 Satz 1 ausgewie- senen Geltungsbereich, nicht aber in Deutschland. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen.
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