Regulierungsvollmacht. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle die ihm zur Abwicklung des Scha- dens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklä- rungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer, so ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Der Versicherer führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungs- nehmers auf seine Kosten. A.5.2. Versicherte Personen A.1.2. der AKB gilt entsprechend. A.5.3. Versicherungssumme, Höchstzahlung Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungssumme be- trägt 5 Mio. Euro je Leistungsfall. Diese ist auf höchstens 10 Mio. Euro pro Versicherungsjahr begrenzt. Diese Versicherungssumme ist die Höchst- leistung des Versicherers für die in einem Versicherungsjahr angefallenen Schadenereignisse unabhängig von deren Anzahl. A.5.4. Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht gemäß A.1.4 AKB, soweit die EU-Umwelthaf- tungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Ver- sicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, sofern diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten. A.5.5. Versicherungsausschluss Allgemeine Ausschlüsse Vorsatz, Schäden durch Kernenergie Die Regelungen gemäß A.2.16. AKB (z.B. Vorsatz oder Kernenergie) und die Einschränkungen gemäß A.1.5 AKB gelten entsprechend. Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste- hen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Regulierungsvollmacht. Der Versicherer ist A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatz- ansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle die ihm zur Abwicklung des Scha- dens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten dafür zweckmäßig erscheinenden Erklä- rungen Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens Er- messens abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Rechtsstreit gegen den VersicherungsnehmerAuflieger verbunden, so ist erstreckt sich der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigtVersicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherer führt Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das Verwaltungsverfahren abge- schleppte oder den Rechtsstreit geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. Führen eines gemieteten Pkw im Namen des Versicherungs- nehmers auf seine KostenAusland (Mallorca-Police) A.1.1.6 Die Versicherung eines Pkw, eines Kraftrads oder eines Campingfahr- zeugs umfasst auch Kfz-Haftpflichtschäden, die Sie beim Gebrauch eines gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw verursachen. A.5.2Versicherungsschutz besteht: • in den Ländern, in denen Versicherungsschutz für Ihr Fahrzeug in der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Versicherte Personen A.1.2. der AKB gilt entsprechend. A.5.3. VersicherungssummeAusgenommen ist Deutschland, Höchstzahlung Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungssumme be- trägt 5 Mio. Euro je Leistungsfall. Diese ist auf höchstens 10 Mio. Euro pro Versicherungsjahr begrenzt. Diese Versicherungssumme ist die Höchst- leistung des Versicherers • wenn Sie oder Ihr Ehe-/Lebenspartner den Pkw fahren, • für die ersten 3 Monate ab Anmietung des Pkw, • soweit nicht Versicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung des gemieteten Pkw besteht. Die Versicherungssummen der Mallorca-Police sind so hoch wie die Ver- sicherungssummen, die Sie für Ihr Fahrzeug in einem Versicherungsjahr angefallenen Schadenereignisse unabhängig von deren Anzahlder Kfz-Haftpflichtversi- cherung mit uns vereinbart haben. A.5.4. Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht gemäß A.1.4 AKBDie Bestimmungen der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten sinngemäß für die Mallorca-Police, soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt ist. Die Mallorca-Police gilt im Basis-Tarif für Pkw nicht. Hinweis: Zu weiteren Einschränkungen des Basis-Tarifs: siehe A.2.2.3, A.2.2.4, A.2.2.5, A.2.6.1.b, A.2.6.1.d und A.2.6.4.c sowie die EU-Umwelthaf- tungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Ver- sicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, sofern diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten. A.5.5. Versicherungsausschluss Allgemeine Ausschlüsse Vorsatz, Schäden durch Kernenergie Die Regelungen gemäß A.2.16. AKB (z.B. Vorsatz oder Kernenergie) und die Einschränkungen gemäß A.1.5 AKB gelten entsprechend. Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste- henRückstufungstabellen im Anhang.
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Samples: KFZ Versicherung
Regulierungsvollmacht. Der Versicherer ist A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ih- rem Namen zu erfüllen oder abzuwehren. Wir dürfen alle die ihm zur Abwicklung des Scha- dens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten dafür zweckmäßig erscheinenden Erklä- rungen erschei- nenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugebenabgeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Rechtsstreit gegen den VersicherungsnehmerAuflieger verbunden, so ist er- streckt sich der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigtVersicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherer führt Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden. Voraussetzung ist, dass für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das Verwaltungsverfahren abgeschleppte oder den Rechtsstreit im Namen geschleppte Fahrzeug während des Versicherungs- nehmers auf seine KostenGebrauches von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.5.2. Versicherte Personen A.1.2. der AKB gilt entsprechend. A.5.3. Versicherungssumme, Höchstzahlung Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungssumme be- trägt 5 Mio. Euro je Leistungsfall. Diese ist auf höchstens 10 Mio. Euro pro Versicherungsjahr begrenzt. Diese Versicherungssumme ist die Höchst- leistung des Versicherers für die in einem Versicherungsjahr angefallenen Schadenereignisse unabhängig von deren Anzahl. A.5.4. Geltungsbereich A.1.1.6 Versicherungsschutz besteht gemäß A.1.4 AKB, soweit die EU-Umwelthaf- tungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Ver- sicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, sofern diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten. A.5.5. Versicherungsausschluss Allgemeine Ausschlüsse Vorsatz, auch für Schäden durch Kernenergie Die Regelungen gemäß A.2.16den Gebrauch des Fahrzeu- ges, wenn versagende oder fehlerhafte Systeme zum automatisierten oder autono- men Fahren ursächlich sind. AKB (z.B. Vorsatz oder Kernenergie) und die Einschränkungen gemäß A.1.5 AKB gelten entsprechend. Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden Nicht versichert sind A.1.1.7 Der Versicherungsschutz umfasst auch Schäden, die Sie, Ihr Ehegatte oder Ihr mit Ih- nen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner als Fahrer eines von einem gewerbsmäßigen Vermieter vorübergehend angemieteten, versicherungspflichtigen Pkws, Kraftrades oder Campingfahrzeuges auf einer Reise im Ausland verursachen. Dies gilt nur, wenn sich Ihre Haftpflichtversicherung auf ein jeweils als Pkw, Kraftrad, welches ein amtliches Kennzeichen führen muss, oder Campingfahrzeug zugelasse- nes Fahrzeug zur Eigenverwendung bezieht. Als Ausland gilt der Geltungsbereich nach A.1.4.1 Satz 1 mit Ausnahme Deutschlands. Mietzeiten von mehr als einem Monat gelten nicht als vorübergehend. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit über eine für das gemietete Fahrzeug abge- schlossene Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Die Mallorca Police gilt im Basis-Tarif nicht. A.1.1.8 Sie können Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste- henden Abschluss eines Autoschutz- briefes nach A.3 erweitern. Zusätzlich dazu können Sie den Rabattschutz nach I.3.5 abschließen. Der Rabatt- schutz gilt nicht für den Basis-Tarif.
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Samples: KFZ Versicherung
Regulierungsvollmacht. Der Versicherer ist A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle die ihm zur Abwicklung des Scha- dens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten dafür zweckmäßig erscheinenden Erklä- rungen erschei- nenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Rechtsstreit gegen den VersicherungsnehmerAuflieger verbunden, so ist erstreckt sich der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigtVersiche- rungsschutz auch hierauf. Der Versicherer führt Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungs- schutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das Verwaltungsverfahren abgeschleppte oder den Rechtsstreit im Namen geschleppte Fahrzeug während des Versicherungs- nehmers auf seine KostenGebrauchs von dem versicherten Kraft- fahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.5.2. Versicherte Personen A.1.2. der AKB gilt entsprechend. A.5.3. Versicherungssumme, Höchstzahlung Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungssumme be- trägt 5 Mio. Euro je Leistungsfall. Diese ist auf höchstens 10 Mio. Euro pro Versicherungsjahr begrenzt. Diese Versicherungssumme ist die Höchst- leistung des Versicherers für die in einem Versicherungsjahr angefallenen Schadenereignisse unabhängig von deren Anzahl. A.5.4. Geltungsbereich A.1.1.6 Der Versicherungsschutz besteht gemäß A.1.4 AKB, soweit die EU-Umwelthaf- tungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Ver- sicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, sofern diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten. A.5.5. Versicherungsausschluss Allgemeine Ausschlüsse Vorsatz, Schäden durch Kernenergie Die Regelungen gemäß A.2.16. AKB (z.B. Vorsatz oder Kernenergie) und die Einschränkungen gemäß A.1.5 AKB gelten entsprechend. Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden Nicht versichert sind umfasst auch Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbareSie, notwendige Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- / Lebenspartner als Fahrer eines gemieteten, versi- cherungspflichtigen Pkw, Kraftrades oder in Kauf genommene Einwirkungen Campingfahr- zeuges auf einer Reise im Ausland verursachen. Als Ausland gilt der Geltungsbereich nach A.1.4.1 Satz 1 mit Ausnahme Deutschlands. Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Bedingungen für die Umwelt entste- henKfz-Versicherung (AKB 2015) Ausgabe 9. Mai 2022 Dies gilt nur, wenn sich Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung auf ein(en) jeweils zur Eigenverwendung zugelasse- nes(n) Pkw, Kraftrad oder Campingfahrzeug bezieht. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit aus einer für das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen Kfz-Haft- pflichtversicherung Deckung besteht.
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Samples: KFZ Versicherung