Rehabilitationskonzept Musterklauseln

Rehabilitationskonzept. Die Rehabilitationseinrichtung erstellt ein strukturiertes Rehabilitationskonzept auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse. Dies beschreibt das Rehabilitationsverständnis, die ange- botene rehabilitative Diagnostik und Behandlung sowie die personelle, räumliche und apparative Ausstattung der Einrichtung und enthält Angaben zur durchschnittlichen Behandlungsdauer. Neben den funktionsbezogenen Therapieansätzen ist im Konzept der Einrichtung darauf hin- zuwirken dem psychisch kranken und behinderten Menschen eine möglichst selbstständige Le- bensführung mit der Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Darüber hinaus ist auf die Probleme der Krankheitsverarbeitung sowie der Stress- und Risiko- faktoren einzugehen. Dabei ist den regionalen Gegebenheiten zur ambulanten und stationären Behandlung und psycho-sozialen Unterstützung ebenso Rechnung zu tragen wie den konkreten Möglichkeiten des regionalen Arbeitsmarktes. Die Rehabilitation erstreckt sich auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese greifen ineinander und wirken funktional im Rahmen einer Komplexleistung zusammen, wobei die einzelnen Leistungen flexibel kombiniert, entsprechend 23 dem individuellen Bedarf des Rehabilitanden stufenweise aufgebaut und ggf. wiederholt, in der Einrichtung und durch sie möglichst im privaten und beruflichen Leben realisiert werden. Die Leistungserbringung erfolgt nicht additiv durch verschiedene nicht oder nicht eng zusammenar- beitende Einzelleistungserbringer, sondern integriert durch ein multiprofessionelles Rehabilita- tionsteam. Bei der erforderlichen leistungsrechtlichen Zuordnung zu Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind die jeweiligen Schwerpunkte zu berücksichtigen. Konzeptionell von besonderer Bedeutung für die Rehabilitation bei psychischen Erkrankungen ist deshalb ◼ die Schaffung eines therapeutischen Milieus in der Einrichtung und eines fördernden Milieus im privaten und beruflichen Lebensfeld, in denen die Rehabilitation geübt und ihre Ergebnis- se langfristig genutzt werden ◼ die enge Kooperation mit den vorher und nachher behandelnden Fach- und Hausärzten sowie Therapeuten und betreuenden sozialen Diensten.
Rehabilitationskonzept. Jede ambulante Einrichtung zur Rehabilitation bei muskuloskeletalen Erkrankungen legt ein strukturiertes Rehabilitationskonzept vor evtl. unter Berücksichtigung von Schwerpunkten, dass die erforderliche rehabilitative Diagnostik und Behandlung so- wie die personelle, räumliche und apparative Ausstattung der Einrichtung und Angaben zur voraussichtlichen Behandlungsdauer enthält.

Related to Rehabilitationskonzept

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.