Reihenfolge der Vertragsbestandteile. Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, gelten die Vertragsbestandteile in nachfol- gender Reihenfolge: 1) die schriftliche Vereinbarung (z. B. Angebotsannahme, Auftragsschreiben, Bestellschein, Auftragsbestätigung, Schluss- und Gegenschlussbrief), durch die der Vertrag zu Stande gekommen ist; 2) Vereinbarungen, die in Protokollen von etwaig durchgeführten Verhandlungen festge- halten sind; 3) die Bestimmungen des Formblattes „Angebot“ (MD BD SR-75) oder des in den Aus- schreibungsunterlagen von der vergebenden Stelle vorgegebenen vergleichbaren An- gebotshauptteiles; 4) die Beschreibung der Leistung oder das mit Preisen versehene Leistungsverzeichnis; 5) Pläne, Zeichnungen, Muster; 6) besondere Bestimmungen für den Einzelfall; allenfalls Hinweise auf Abweichungen von ÖNORMEN; 7) diese Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen; 8) Normen technischen Inhaltes; 9) die ÖNORMEN (Werkvertragsnormen der Serien B 22xx und H 22xx) mit vornormierten Vertragsinhalten, die für einzelne Sachgebiete gelten; 10) die ÖNORMEN B 2111 und A 2063; 11) Richtlinien technischen Inhaltes.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen, Allgemeine Vertragsbestimmungen
Reihenfolge der Vertragsbestandteile. Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, gelten die Vertragsbestandteile in nachfol- gender nach- folgender Reihenfolge:
1) die schriftliche Vereinbarung (z. B. Angebotsannahme, Auftragsschreiben, BestellscheinBestell- schein, Auftragsbestätigung, Schluss- und Gegenschlussbrief), durch die der Vertrag Ver- trag zu Stande gekommen ist;
2) Vereinbarungen, die in Protokollen von etwaig durchgeführten Verhandlungen festge- halten festgehalten sind;
3) die Bestimmungen des Formblattes „Angebot“ (MD BD SR-75) oder des in den Aus- schreibungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen von der vergebenden Stelle vorgegebenen vergleichbaren An- gebotshauptteilesvergleichba- ren Angebotshauptteiles;
4) die Beschreibung der Leistung oder das mit Preisen versehene LeistungsverzeichnisLeistungsverzeich- nis;
5) Pläne, Zeichnungen, Muster;
6) besondere Bestimmungen für den Einzelfall; allenfalls Hinweise auf Abweichungen Abweichun- gen von ÖNORMEN;
7) diese Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen;
8) Normen technischen Inhaltes;
9) die ÖNORMEN (Werkvertragsnormen der Serien B 22xx und H 22xx) mit vornormierten vornor- mierten Vertragsinhalten, die für einzelne Sachgebiete gelten;
10) die ÖNORMEN B 2111 und A 2063;
11) Richtlinien technischen Inhaltes.. Weder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (in der Folge
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Reihenfolge der Vertragsbestandteile. Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, gelten die Vertragsbestandteile in nachfol- gender nachfolgender Reihenfolge:: Im Falle von Widersprüchen zu den obig genannten Normen gelten die AVB vorrangig (ausgenommen: zwingende gesetzliche Vorschriften der erwähnten Gesetze). Im Falle von Widersprüchen der obig genannten Normen unter sich gilt die jeweils zuerst genannte Norm (ausgenommen: zwingende gesetzliche Vorschriften der erwähnten Gesetze).
1) die schriftliche Vereinbarung schriftlichen Vereinbarungen (z. B. zB Angebot, Angebotsannahme, Auftragsschreiben, Bestellschein, Auftragsbestätigung, Schluss- und und/oder Gegenschlussbrief, Bauzeitplan, Terminvereinbarungen usw), durch die der Vertrag zu Stande gekommen ist;, sowie alle für die Leistungserbringung erforderlichen sonstigen Verträge; alle behördlichen Bewilligungen, Aufträge, Auflagen und Bedingungen)
2) Vereinbarungen, die in Protokollen von etwaig durchgeführten Verhandlungen festge- halten sind;
3) die Bestimmungen des Formblattes „Angebot“ (MD BD SR-75) oder des in den Aus- schreibungsunterlagen von der vergebenden Stelle vorgegebenen vergleichbaren An- gebotshauptteiles;
4) die Beschreibung der Leistung oder das mit Preisen versehene Leistungsverzeichnis;
53) Pläne, Zeichnungen, Muster;
4) Baubeschreibung, technischer Bericht, usw;
5) allfällige Ausschreibungsunterlagen, insbesondere allfällige besondere Vertragsbestimmungen
6) diese AVB
7) besondere Bestimmungen für den Einzelfall; allenfalls Hinweise auf Abweichungen von ÖNORMEN;
7) diese Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen;
8) Normen technischen Inhaltes;
9) die ÖNORMEN (Werkvertragsnormen der Serien B 22xx und H 22xx) mit vornormierten Vertragsinhalten, die für einzelne Sachgebiete gelten;
10) die ÖNORMEN B 2110, 2111 und A 2063B 2114;
11) Richtlinien technischen Inhaltes.
12) Im Übrigen gelten subsidiär alle zwingenden Bestimmungen des BVergG 2018 sowie die Bestimmungen für unternehmensbezogene Geschäfte iSd UGB.
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Samples: General Terms and Conditions for Construction Services
Reihenfolge der Vertragsbestandteile. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner ergeben sich aus dem Vertrag; das sind die gesamten dem Vertragsabschluss zu Grunde gelegten Unterlagen. Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, so gelten die Vertragsbestandteile in nachfol- gender nachfolgender Reihenfolge:
1) die Die schriftliche Vereinbarung (z. B. zB Angebotsannahme, Auftragsschreiben, Bestellschein, Auftragsbestätigung, Schluss- und Gegenschlussbrief), durch die der Vertrag zu Stande Vertrags zustande gekommen ist;
2) Vereinbarungen, die in Protokollen von etwaig durchgeführten Verhandlungen festge- halten sind;
3) die Bestimmungen des Formblattes „Angebot“ (MD BD SR-75) oder des in den Aus- schreibungsunterlagen von der vergebenden Stelle vorgegebenen vergleichbaren An- gebotshauptteiles;
4) die Die Beschreibung der Leistung oder das mit Preisen versehene Leistungsverzeichnis;
53) Vereinbarung betreffend die Überlassung von Daten zum Zweck der Vornahme von Dienstleistungen gemäß §§ 10 und 11 DSG 2000;
4) Pläne, Zeichnungen, MusterMuster usw. sowie dazugehörende technische Beschreibungen (Ausarbeitungen);
65) besondere Besondere Bestimmungen für den Einzelfall; , allenfalls auch Hinweise auf Abweichungen von ÖNORMEN;
6) Allgemeine Vertragsbestimmungen für IT-Leistungen (AVB-IT);
7) diese Allgemeinen Die Abschnitte 5 bis 10 der ÖNORM A 2060 („Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen;
8) Normen technischen Inhaltes;
9“) die ÖNORMEN (Werkvertragsnormen der Serien B 22xx und H 22xxmit Ausnahme von 5.1.1 2) „ÖN mit vornormierten Vertragsinhalten“, 7.4.4 „Nachteilsabgeltung“, 10.3 „Schadenersatz allgemein“ und 10.4. „Haftung bei Verletzung von Schutzrechten“. Sind Vertragsunterlagen (zB ÖNORMEN) ohne Ausgabedatum angeführt, sind jene Fassungen maßgebend, die zum Zeitpunkt des Beginnes der Angebotsfrist Gültigkeit hatten; ist keine Angebotsfrist angegeben, gilt das Datum des Angebotes. Die Vertragsgrundlagen gelten auch für einzelne Sachgebiete gelten;
10) allfällige Nachtrags- oder Zusatzaufträge, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Der Vertrag kommt jedenfalls nur schriftlich zu Stande, wobei sicher zu stellen ist, dass die ÖNORMEN B 2111 und A 2063;
11) Richtlinien technischen InhaltesVertragspartner eine idente Ausfertigung erhalten.
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Samples: It Services Agreement
Reihenfolge der Vertragsbestandteile. Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, gelten die Vertragsbestandteile in nachfol- gender nachfolgen- der Reihenfolge:
1) die schriftliche Vereinbarung (z. B. Angebotsannahme, Auftragsschreiben, Bestellschein, Auftragsbestätigung, Schluss- und Gegenschlussbrief), durch die der Vertrag zu Stande gekommen ist;
2) Vereinbarungen, die in Protokollen von etwaig durchgeführten Verhandlungen festge- halten festgehal- ten sind;
3) die Bestimmungen des Formblattes „Angebot“ (MD BD SR-75BD-SR 75) oder des in den Aus- schreibungsunterlagen von der vergebenden Stelle vorgegebenen vergleichbaren An- gebotshauptteilesAnge- botshauptteiles;
4) die Beschreibung der Leistung oder das mit Preisen versehene Leistungsverzeichnis;
5) Pläne, Zeichnungen, Muster;
6) Baubeschreibung, technischer Bericht, u. dgl.;
7) besondere Bestimmungen für den Einzelfall; allenfalls Hinweise auf Abweichungen von ÖNORMEN;
7) 8) diese Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für LeistungenBauleistungen;
8) 9) Normen technischen Inhaltes;
910) die ÖNORMEN (Werkvertragsnormen der Serien B 22xx und H 22xx) mit vornormierten Vertragsinhalten, die für einzelne Sachgebiete gelten;
1011) die ÖNORMEN B 2111 und A 2063;
1112) Richtlinien technischen Inhaltes.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen Der Stadt Wien Für Bauleistungen
Reihenfolge der Vertragsbestandteile. Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, gelten die Vertragsbestandteile in nachfol- gender nachfolgender Reihenfolge:: Im Falle von Widersprüchen zu den obig genannten Normen gelten die AVB vorrangig (ausgenommen: zwingende gesetzliche Vorschriften der erwähnten Gesetze). Im Falle von Widersprüchen der obig genannten Normen unter sich gilt die jeweils zuerst genannte Norm (ausgenommen: zwingende gesetzliche Vorschriften der erwähnten Gesetze).
1) die schriftliche Vereinbarung schriftlichen Vereinbarungen (z. B. zB Angebot, Angebotsannahme, Auftragsschreiben, Bestellschein, Auftragsbestätigung, Schluss- und und/oder Gegenschlussbrief, Bauzeitplan, Terminvereinbarungen usw), durch die der Vertrag zu Stande gekommen ist;, sowie alle für die Leistungserbringung erforderlichen sonstigen Verträge; alle behördlichen Bewilligungen, Aufträge, Auflagen und Bedingungen)
2) Vereinbarungen, die in Protokollen von etwaig durchgeführten Verhandlungen festge- halten sind;
3) die Bestimmungen des Formblattes „Angebot“ (MD BD SR-75) oder des in den Aus- schreibungsunterlagen von der vergebenden Stelle vorgegebenen vergleichbaren An- gebotshauptteiles;
4) die Beschreibung der Leistung oder das mit Preisen versehene Leistungsverzeichnis;
53) Pläne, Zeichnungen, Muster;
4) allfällige Ausschreibungsunterlagen, insbesondere allfällige besondere Vertragsbestimmungen
5) diese AVB
6) besondere Bestimmungen für den Einzelfall; allenfalls Hinweise auf Abweichungen von ÖNORMEN;
7) diese Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Wien Im Übrigen gelten subsidiär alle zwingenden Bestimmungen des BVergG 2018 sowie die Bestimmungen für Leistungen;
8) Normen technischen Inhaltes;
9) die ÖNORMEN (Werkvertragsnormen der Serien B 22xx und H 22xx) mit vornormierten Vertragsinhalten, die für einzelne Sachgebiete gelten;
10) die ÖNORMEN B 2111 und A 2063;
11) Richtlinien technischen Inhaltesunternehmensbezogene Geschäfte iSd UGB.
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Reihenfolge der Vertragsbestandteile. Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, gelten die Vertragsbestandteile in nachfol- gender nach- folgender Reihenfolge:
1) die schriftliche Vereinbarung (z. B. Angebotsannahme, Auftragsschreiben, BestellscheinBestell- schein, Auftragsbestätigung, Schluss- und Gegenschlussbrief), durch die der Vertrag Ver- trag zu Stande gekommen ist;
2) Vereinbarungen, die in Protokollen von etwaig durchgeführten Verhandlungen festge- halten festgehalten sind;
3) die Bestimmungen des Formblattes „Angebot“ (MD BD SR-75BD-SR 75) oder des in den Aus- schreibungsunterlagen von Ausschreibungsunterlagen der vergebenden Stelle vorgegebenen vergleichbaren An- gebotshauptteilesAngebotshauptteiles;
4) die Beschreibung der Leistung oder das mit Preisen versehene LeistungsverzeichnisLeistungsverzeich- nis;
5) Pläne, Zeichnungen, Muster;
6) Baubeschreibung, technischer Bericht, u. dgl.;
7) besondere Bestimmungen für den Einzelfall; allenfalls Hinweise auf Abweichungen Abweichun- gen von ÖNORMEN;
7) 8) diese Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für LeistungenBauleistungen;
8) 9) Normen technischen Inhaltes;
910) die ÖNORMEN (Werkvertragsnormen der Serien B 22xx und H 22xx) mit vornormierten vornor- mierten Vertragsinhalten, die für einzelne Sachgebiete gelten;
1011) die ÖNORMEN B 2111 und A 2063;
1112) Richtlinien technischen Inhaltes.. Weder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (in der Folge
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Samples: General Terms and Conditions for Construction Services