Regieleistungen. Die Regieleistungen umfassen Wahrnehmung der Leitungsfunktion, Personalführung und -steuerung, Organi- sation und Management der Einrichtung, Marketing, Leistungs- und Qualitäts- entwicklung, Außenvertretung, Mitwirkung bei der Jugendhilfeplanung, Gremien- arbeit, Öffentlichkeitsarbeit. Allgemeine Verwaltung, Personal- und Klientenverwaltung, Leistungsverwaltung und Rechnungswesen, EDV-Administration. Bewirtschaftung der Funktionsräume, Grundreinigung, haustechnische Leistun- gen, Sicherstellung der notwendigen Versorgung. Beratung bei Aufnahmeanfragen, Aufnahmen, Koordination der Hilfeplanung und der Umsetzung in der Einrichtung, Planung, Organisation und Begleitung des pädagogischen Prozesses, Vorbereitung der Ablösung, Reflexion, Kontrolle und Dokumentation der Erziehungsarbeit, Aufbau, Umsetzung und Weiterentwicklung des Qualitätsentwicklungskonzeptes, Beratung und Unterstützung der Mitarbeiter/- innen, Praxisbegleitung und -beratung, Supervision, Organisation und Zusammen- arbeit mit den Partnern im Hilfesystem (extern und intern), Zusammenarbeit mit dem Jugendamt in Arbeitskreisen und bei der Jugendhilfeplanung. Leistungen zur Sicherung der Kinderrechte, der Partizipation und des Kinderschutzes.
Regieleistungen. 3.1.3.1. Arbeitskräfte
3.1.3.2. Geräte
3.1.3.3. Stoffe, Fremdleistungen Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich 15% verrechnet, falls im Bauvertrag keine andere Regelung vereinbart ist.
Regieleistungen. 6.4.1 Regieleistungen sind nur dann anzuordnen, wenn für erforderliche Leistungen keine zutreffenden Leistungspositionen vorhanden sind.
6.4.2 Vor Inangriffnahme der Regieleistungen sind
1) Art und Umfang der Regieleistungen sowie
2) Anzahl und Beschäftigungsgruppen der für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte und
3) Umstände, die zu Aufzahlungen für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, Schichtarbeit und Erschwernisse sowie Aufwendungen für Ersatzruhezeiten führen können, einvernehmlich festzulegen.
6.4.3 Der AN hat über alle Regieleistungen täglich Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb einer zu vereinbarenden Frist - bei Fehlen einer solchen binnen 7 Tagen - dem AG zur Bestätigung und Anerkennung der Art und des Ausmaßes zu übergeben.
6.4.4 Werden zur Erbringung von Regieleistungen Geräte erforderlich, sind vornehmlich solche Geräte zu vereinbaren, die auf der Baustelle vorgehalten werden.
6.4.5 Regieberichte auf Tagesberichten werden nicht anerkannt. Es ist ein separates Regiebuch zu führen.
Regieleistungen. Zu Pkt. 6.4 der ÖNORM B 2110
01. Für allfällige notwendige Regiearbeiten ist vor Beginn die Genehmigung der (Bau-)Aufsicht des AG einzuholen, außer wenn nachweislich Gefahr im Verzug ist, kann die Genehmigung auch nachträglich eingeholt werden. Über Regiearbeiten sind gesonderte Regielisten, getrennt nach (Bau-)Teilen bzw. Bestellungen, zu führen, die spätestens am nachfolgenden Arbeitstag nach den jeweiligen Regiearbeiten dem AG zur Genehmigung vorzulegen sind. Spätere Meldungen werden nicht anerkannt. Nicht genehmigte Stundenleistungen und Materialmengen sind daher auch nicht in Rechnung zu stellen. In den Regielisten sind Datum, Namen der Arbeiter und ihre Qualifikation, die durchgeführten Arbeiten und ihre Dauern sowie die verbrauchten Materialien einzutragen. In den Bautagesberichten ist zusätzlich auf Regiearbeiten hinzuweisen.
02. Für Regiearbeiten ist grundsätzlich Personal mit der für die jeweilige Regiearbeit erforderlichen bzw. geforderten Qualifikation einzusetzen. Es wird lediglich die für die jeweilige Regiearbeit erforderliche Qualifikation anerkannt und vergütet; dies gilt insbesondere für den Fall, dass der AN zwar Hilfspersonal angeboten hat, aber für die jeweilige Hilfstätigkeit Personal einer höherrangigen Beschäftigungsgruppe einsetzt. B1.24 Preise - Vergütung der Leistungen sowie Vertragsdauer B1.24.1 Regiepreise Zu Pkt. 6.4.1 der ÖNORM B 2110 Bei der Berechnung der Bruttoregielohnpreise ist vom kollektivvertraglichen Lohn auszugehen. Die Ermittlung der Bruttoregielohnpreise hat - falls gefordert - entsprechend dem K3R-Blatt zu erfolgen.
Regieleistungen. Die Regieleistungen umfassen • Leistungen der Leitungsfunktionen: Wahrnehmung der Leitungsfunktion, Personalführung und -steuerung, Organisation und Management der Einrichtung, Marketing, Leistungs- und Qualitätsentwicklung, Außenvertretung, Mitwirkung bei der Jugendhilfeplanung, Gremienarbeit, Öffentlichkeitsarbeit. • Leistungen der Verwaltung: Allgemeine Verwaltung, Personal- und Klientenverwaltung, Leistungsverwaltung und Rechnungswesen, EDV-Administration. • Unterstützende Leistungen des Fachdienstes: Beratung bei Aufnahmeanfragen, Aufnahmen, Koordination der Hilfeplanung und deren Umsetzung in der Erziehungsstelle/Familienwohngruppe, Planung, Organisation und Begleitung des pädagogischen Prozesses, Vorbereitung der Ablösung, Reflexion, Kontrolle und Dokumentation der Erziehungsarbeit, Aufbau, Umsetzung und Weiterentwicklung des Qualitätsentwicklungskonzeptes, Beratung und Unterstützung der Mitarbeiter/-innen, Praxisbegleitung und -beratung, Supervision, Organisation und Zusammenarbeit mit den Partnern im Hilfesystem (extern und intern), Zusammenarbeit mit dem Jugendamt in Arbeitskreisen und bei der Jugendhilfeplanung. Leistungen zur Sicherung der Kinderrechte, der Partizipation und des Kinderschutzes (Nichtzutreffendes streichen). Kontinuierliche Begleitung der Erziehungsstelle/Familienwohngruppe und regelmäßige Beratungsgespräche mit den Mitarbeitenden der Erziehungsstelle/Familienwohngruppe zur Absicherung der notwendigen Transparenz und einer engmaschigen Kommunikation (Nichtzutreffendes streichen). Begleitung der Erziehungsstelle/Familienwohngruppe in Krisen und Krisenintervention. Dafür muss der Fachdienst jederzeit innerhalb einer Stunde in der Erziehungsstelle/Familienwohngruppe sein können (Nichtzutreffendes streichen).
Regieleistungen. Leitung 0,00 VK Verwaltung 0,00 VK Hauswirtschaft 0,00 VK
Regieleistungen. Für angehängte Regieleistungen sind eigene Abschnitte im Leistungsverzeichnis vorzusehen. Die Leistungen sind aufzuteilen.
Regieleistungen. Die Regieleistungen umfassen
Regieleistungen. 3.1.3.1. Arbeitskräfte: Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 280% des zutreffenden Kollektivvertragslohnes.
3.1.3.2. Geräte: Für die Abrechnung der Gerätemieten (Abschreibung und Verzinsung, sowie Reparaturentgelt), welche in ihrer Höhe nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, kommen je Betriebsstunde 1/170 der monatlichen Gesamtgerätekosten der in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zur Anwendung. Stoffe, Transporte und Arbeitslöhne werden gesondert abgerechnet.
3.1.3.3. Stoffe, Fremdleistungen: Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich 15% verrechnet, falls im Bauvertrag keine andere Regelung vereinbart ist.
Regieleistungen. Regieleistungen sind nur zulässig und werden nur dann zu Regiepreisen vergütet, wenn keine zutreffenden Leistungspositionen vorhanden sind und die AG ihre Durchführung in Regie vorab schriftlich anordnet. Vor Beginn der Regieleistungen sind 1) Art und Umfang der Regieleistungen sowie 2) Anzahl und Beschäftigungsgruppen der für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte und 3) Umstände, die zu Aufzahlungen für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, Schichtarbeit und Erschwernisse sowie Aufwendungen für Ersatzruhezeiten führen können, 4) die für die Regieleistungen erforderlichen Geräte und Materialien, einvernehmlich schriftlich festzulegen. Der AN hat über alle Regieleistungen täglich Aufzeichnungen zu führen und diese binnen 7 Tagen der AG zur Bestätigung und Anerkennung der Art und des Ausmaßes zu übergeben. Die Bestätigung einer Regiearbeit stellt lediglich eine Anerkennung des Material- und Zeitaufwands für die erbrachte Leistung dar. Sollte sich im Zuge der Prüfung durch die AG bis zur Bezahlung der Schlussrechnung herausstellen, dass anerkannte und/oder bezahlte Regiearbeiten im vertraglichen Leistungsumfang beinhaltet oder Nebenleistungen sind, hat die AG das Recht, die Bezahlung der Regieleistung zu verweigern oder bereits bezahlte Beträge von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung in Abzug zu bringen. Ein gegen übermittelte Regiescheine unterlassener Einspruch führt nicht zum Anerkenntnis der darin verzeichneten Leistungen. Bei Regieleistungen, welche der AG nicht rechtzeitig zur Bestätigung vorgelegt werden, verfällt der Anspruch auf Zahlung nach Regiepreisen. Werden zur Erbringung von Regieleistungen Geräte erforderlich, sind auf der Baustelle vorhandene Geräte zu verwenden.