Regieleistungen Musterklauseln

Regieleistungen. Die Regieleistungen umfassen Wahrnehmung der Leitungsfunktion, Personalführung und -steuerung, Organi- sation und Management der Einrichtung, Marketing, Leistungs- und Qualitäts- entwicklung, Außenvertretung, Mitwirkung bei der Jugendhilfeplanung, Gremien- arbeit, Öffentlichkeitsarbeit. Allgemeine Verwaltung, Personal- und Klientenverwaltung, Leistungsverwaltung und Rechnungswesen, EDV-Administration. Bewirtschaftung der Funktionsräume, Grundreinigung, haustechnische Leistun- gen, Sicherstellung der notwendigen Versorgung. Beratung bei Aufnahmeanfragen, Aufnahmen, Koordination der Hilfeplanung und der Umsetzung in der Einrichtung, Planung, Organisation und Begleitung des pädagogischen Prozesses, Vorbereitung der Ablösung, Reflexion, Kontrolle und Dokumentation der Erziehungsarbeit, Aufbau, Umsetzung und Weiterentwicklung des Qualitätsentwicklungskonzeptes, Beratung und Unterstützung der Mitarbeiter/- innen, Praxisbegleitung und -beratung, Supervision, Organisation und Zusammen- arbeit mit den Partnern im Hilfesystem (extern und intern), Zusammenarbeit mit dem Jugendamt in Arbeitskreisen und bei der Jugendhilfeplanung. Leistungen zur Sicherung der Kinderrechte, der Partizipation und des Kinderschutzes.
Regieleistungen. 3.1.3.1. Arbeitskräfte 3.1.3.2. Geräte 3.1.3.3. Stoffe, Fremdleistungen Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich 15% verrechnet, falls im Bauvertrag keine andere Regelung vereinbart ist.
Regieleistungen. 2.4.1 Regieleistungen sind nur dann anzuordnen, wenn für erforderliche Leistungen keine zutreffenden Leistungspositionen vorhanden sind. 2.4.2 Vor Inangriffnahme der Regieleistungen sind 1) Art und Umfang der Regieleistungen sowie 2) Anzahl und Beschäftigungsgruppen der für die Durchführung der Leistungen er- forderlichen Arbeitskräfte und 3) Umstände, die zu Aufzahlungen für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertags- stunden, Schichtarbeit und Erschwernisse sowie Aufwendungen für Ersatzruhezei- ten führen können, einvernehmlich festzulegen. 2.4.3 Der AN hat über alle Regieleistungen täglich Aufzeichnungen zu führen und die- se innerhalb einer zu vereinbarenden Frist - bei Fehlen einer solchen binnen 7 Tagen - dem AG zur Bestätigung und Anerkennung der Art und des Ausmaßes zu übergeben. 2.4.4 Werden zur Erbringung von Regieleistungen Geräte erforderlich, sind vornehm- lich solche Geräte zu vereinbaren, die auf der Baustelle vorgehalten werden.
Regieleistungen. Leitung 0,00 VK Verwaltung 0,00 VK Hauswirtschaft 0,00 VK
Regieleistungen a. Regieleistungen werden, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind, ebenso wie jegliche Leistungsänderung (vgl. zu Punkt 7.1.b) nur anerkannt, wenn sie gesondert und recht- zeitig vor Leistungserbringung schriftlich angemeldet, vom AG beauftragt und bestätigt wurden. b. Der AN hat über Art und Umfang aller Regieleistungen täglich fortlaufend Aufzeichnungen (Re- giescheine) zu führen und diese spätestens am folgenden Werktag dem AG / der ÖBA zu über- mitteln. Verspätet vorgelegte Regiescheine werden nicht anerkannt; für die darin verzeichneten Leistungen gebührt kein Entgelt. Durch die Unterschrift des AG wird bestätigt, dass die ange- führte Arbeit in der angeführten Zeit durchgeführt wurde. Eine spätere Überprüfung, ob diese Arbeit etwa Bestandteil des Auftrages war oder etwa aus anderen Gründen unberechtigt als Regiearbeit geltend gemacht wurde, bleibt dem AG vorbehalten. x. Xxxx- und Wegzeiten, Stillliegezeiten und Überstundenzuschläge sind in den Regiesätzen enthal- ten. Im Hauptauftrag vereinbarte Skonti, Rabatte, Nachlässe und dergleichen gelten auch für Regieleistungen.
Regieleistungen. Die Regieleistungen umfassen
Regieleistungen. Für angehängte Regieleistungen sind eigene Abschnitte im Leistungsverzeichnis vorzusehen. Die Leistungen sind aufzuteilen.
Regieleistungen. Regieleistungen sind nur zulässig und werden nur dann zu Regiepreisen vergütet, wenn keine zutreffenden Leistungspositionen vorhanden sind und die AG ihre Durchführung in Regie vorab schriftlich anordnet. Vor Beginn der Regieleistungen sind 1) Art und Umfang der Regieleistungen sowie 2) Anzahl und Beschäftigungsgruppen der für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte und 3) Umstände, die zu Aufzahlungen für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, Schichtarbeit und Erschwernisse sowie Aufwendungen für Ersatzruhezeiten führen können, 4) die für die Regieleistungen erforderlichen Geräte und Materialien, einvernehmlich schriftlich festzulegen. Der AN hat über alle Regieleistungen täglich Aufzeichnungen zu führen und diese binnen 7 Tagen der AG zur Bestätigung und Anerkennung der Art und des Ausmaßes zu übergeben. Die Bestätigung einer Regiearbeit stellt lediglich eine Anerkennung des Material- und Zeitaufwands für die erbrachte Leistung dar. Sollte sich im Zuge der Prüfung durch die AG bis zur Bezahlung der Schlussrechnung herausstellen, dass anerkannte und/oder bezahlte Regiearbeiten im vertraglichen Leistungsumfang beinhaltet oder Nebenleistungen sind, hat die AG das Recht, die Bezahlung der Regieleistung zu verweigern oder bereits bezahlte Beträge von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung in Abzug zu bringen. Ein gegen übermittelte Regiescheine unterlassener Einspruch führt nicht zum Anerkenntnis der darin verzeichneten Leistungen. Bei Regieleistungen, welche der AG nicht rechtzeitig zur Bestätigung vorgelegt werden, verfällt der Anspruch auf Zahlung nach Regiepreisen. Werden zur Erbringung von Regieleistungen Geräte erforderlich, sind auf der Baustelle vorhandene Geräte zu verwenden.
Regieleistungen. Die Regieleistungen umfassen Leistungen der Leitungsfunktionen: Wahrnehmung der Leitungsfunktion, Personalführung und -steuerung, Organisa­tion und Management der Einrichtung, Marketing, Leistungs- und Qualitätsentwick­lung, Außenvertretung, Mitwirkung bei der Jugendhilfeplanung, Gremienarbeit, Öffentlichkeitsarbeit. Leistungen der Verwaltung: Allgemeine Verwaltung, Personal- und Klientenverwaltung, Leistungsverwaltung und Rechnungswesen, EDV-Administration. Leistungen der Hauswirtschaft: Bewirtschaftung der Funktionsräume, Grundreinigung, haustechnische Leistungen. In der Regel nur Unterstützung bei der Zubereitung von Mahlzeiten (Speiseversor­gung), der Kleidungspflege, der Wäscheversorgung und der Hausreinigung. Unterstützende Leistungen des Fachdienstes: Beratung bei Aufnahmeanfragen, Aufnahmen, Koordination der Hilfeplanung und der Umsetzung in der Einrichtung, Planung, Organisation und Begleitung des pädagogischen Prozesses, Vorbereitung der Ablösung, Reflexion, Kontrolle und Dokumentation des Hilfeverlaufs, Aufbau, Umsetzung und Weiterentwicklung des Qualitätsentwicklungskonzeptes, Beratung und Unterstützung der Mitarbeiter/-innen, Praxisbegleitung und -beratung, Supervision, Organisation und Zusammen­arbeit mit den Partnern im Hilfesystem (extern und intern), Zusammenarbeit mit dem Jugendamt in Arbeitskreisen und bei der Jugendhilfeplanung. Leistungen zur Sicherung der Kinderrechte, der Partizipation und des Kinderschutzes Individuelle Zusatzleistungen Individuelle Zusatzleistungen können im Rahmen der Hilfe- und Förderplanung verein­bart werden, wenn die Leistung nach dem individuellen Bedarf der Schwangeren und Mütter/Väter und/oder ihrer Kinder erforderlich sind erbracht und genutzt werden und nicht in den vereinbarten Regelleistungen enthalten sind. § 10 SGB VIII ist zu beachten. Wenn Kinderbetreuung als ergänzende Leistung oder Modul integriert ist, bitte streichen: Dazu gehören individuelle Leistungen der Betreuung der Kinder während der schul-, ausbildungs- oder arbeitstäglichen Abwesenheit der Mutter/des Vaters, wenn diese nicht über sonstige Angebote der Kindertagesbetreuung zur Verfügung stehen. Dabei sind mögliche Synergieeffekte zu berücksichtigen. Eine ggf. notwendige zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsleistung für den anderen Elternteil bzw. eine für das Kind tatsächlich sorgende Person kann über individuelle Zusatzleistungen, Leistungsmodule oder ergänzende gruppen- und personenbezogene Leistungen erfolgen.
Regieleistungen. 8.3.1. Regieleistungen sind nur dann anzuordnen, wenn für erforderliche Leistungen keine zutreffenden Leistungspositionen vorhanden sind. Leistungen werden nur dann zu den vereinbarten Regiepreisen und/oder zu den gleichen Konditionen des Hauptauftrages vergütet, wenn vom AG ihre Durchführung in Regie schriftlich angeordnet oder ihrer Durchführung in Regie vom AG schriftlich zugestimmt wurde. 8.3.2. Vor Inangriffnahme der Regieleistungen sind 1) Art und Umfang der Regieleistungen sowie 2) Anzahl und Beschäftigungsgruppen der für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte und 3) Umstände, die zu Aufzahlungen für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, Schichtarbeit und Erschwernisse sowie Aufwendungen für Ersatzruhezeiten führen können, einvernehmlich festzulegen. 8.3.3. Der AN hat über alle Regieleistungen täglich Aufzeichnungen zu führen und diese über Anfordern des AG zu übergeben. Der Aufsichtsanteil bei Regiearbeiten darf maximal ein Fünfzehntel der insgesamt verrechneten Regiestunden netto betragen. Werden zur Erbringung von Regieleistungen Geräte erforderlich, sind vornehmlich solche Geräte zu vereinbaren, die auf der Baustelle vorgehalten werden.