REISEASSISTENZ Musterklauseln

REISEASSISTENZ. Versicherungsvertrag ist eine Gruppenversicherung, die vom XXXXXX XXXXX PARKS im Interesse seiner Kunden abgeschlossen wird, die eine Reise gebucht haben und dabei die Deckung unter der Gruppenversicherung aktiviert haben. Die Deckung unter dieser Gruppenversicherung ist freiwillig. Der Versicherungsschutz bestimmt sich nach den vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die durch die Besonderen Versicherungsbedingungen und Ihren Mitgliedschaftsnachweis ergänzt werden. Im Falle eines Widerspruchs gehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen den Besonderen Versicherungsbedingungen vor, und der Mitgliedschaftsnachweis geht sowohl den Allgemeinen Versicherungsbedingungen als auch den Besonderen Versicherungsbedingungen vor. Der Versicherer wird weder Versicherungsschutz gewähren noch einen Kosten ersetzen oder eine sonstige Leistung erbringen, die in diesem Versicherungsvertrag beschrieben ist, wenn dies den Versicherer einer Sanktion, einem Verbot oder einer Beschränkung gemäß den Resolutionen der Vereinten Nationen oder den Handels- oder Wirtschaftssanktionen, Gesetzen oder Vorschriften der Europäischen Union oder der Vereinigten Staaten von Amerika aussetzen würde. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte: xxxxx://xxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xxx/xx/xxx-xx-xxx/xxxxxxxxxxxxx- regulatory-information Sie sind im Rahmen dieser Gruppenversicherung nur dann versichert, wenn Sie am Abreisetag die offiziellen Reiseempfehlungen einer staatlichen Behörde in Ihrem Wohnsitzland befolgt haben. Zu den Empfehlungen gehören beziehen sich auf offizielle Reiseverbote.
REISEASSISTENZ. 4.1. SUCH- UND/ODER BERGUNGSKOSTEN AUF SEE UND IN DEN BERGEN, EINSCHLIESSLICH SKIGEBIETE (NUR FRANKREICH) Diese Leistung umfasst nicht die Organisation oder Durchführung von Such- und Rettungsaktionen.
REISEASSISTENZ a) Assistenzleistungen werden pro Ereignis im Rahmen der Versicherungssumme und etwaiger Sublimits erbracht. b) Die Assistenzleistungen werden abhängig von den jeweiligen operativen Bedingungen mit den Mitteln und Strukturen erbracht, die Europ Assistance nach eigenem Ermessen als am besten für die Bedürfnisse und den Gesundheitszustand der versicherten Person geeignet erachtet. c) Es wird ein Fahrschein zur Verfügung gestellt für: – einen Linienflug (Economy Class); – eine Zugfahrt erster Klasse; – eine Fähre. Europ Assistance behält sich das Recht vor, ggf. unter vorheriger Ankündigung, nicht genutzte Fahrscheine für Personen zu verlangen, für welche sie die Rücksendung auf eigene Kosten organisiert hat. d) Europ Assistance kann in keiner Weise haftbar gemacht werden für: – Verzögerungen oder Behinderungen bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen, die auf höhere Gewalt oder auf örtliche Behörden zurückzuführen sind; – Xxxxxx aufgrund ungenauer, von der versicherten Person übermittelter Mitteilungen und Informationen; e) Europ Assistance ist unter keinen Umständen verpflichtet, eine Entschädigung anstelle der vereinbarten Assistenzleistungen zu bezahlen.
REISEASSISTENZ. Dieser Versicherungsvertrag ist eine Gruppenversicherung, die vom XXXXXX XXXXX PARKS im Interesse seiner Kunden abgeschlossen wird, die eine Reise gebucht haben und dabei die Deckung unter der Gruppenversicherung aktiviert haben. Die Deckung unter dieser Gruppenversicherung ist freiwillig. Der Versicherungsschutz bestimmt sich nach den vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die durch die Besonderen Versicherungsbedingungen und Ihren Mitgliedschaftsnachweis ergänzt werden. Im Falle eines Widerspruchs gehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen den Besonderen Versicherungsbedingungen vor, und der Mitgliedschaftsnachweis geht sowohl den Allgemeinen Versicherungsbedingungen als auch den Besonderen Versicherungsbedingungen vor. Der Versicherer wird keine Aktivitäten für oder im Namen einer sanktionierten Person, Einrichtung, eines Gebiets, eines Landes oder einer Organisation, die von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder anderen anwendbaren Sanktionsmaßnahmen (Beschränkung, Embargo, Einfrieren von Vermögenswerten oder Kontrolle) betroffen sind, bearbeiten oder anderweitig ausüben, insbesondere Aktivitäten in Ländern, die direkt oder indirekt als sanktionierte Länder (d.h. Nordkorea, Sudan, Syrien, Krim, Irak, Afghanistan, Pakistan) gelten. Es gilt als vereinbart, dass keine Handlung, die eine direkte oder indirekte Verbindung zu einer sanktionierten Person, Einrichtung, einem Gebiet, einem Land oder einer Organisation impliziert, vom Versicherer durchgeführt werden kann. Keine der vertraglichen Verpflichtungen darf zu einem Verstoß gegen die Sanktionsmaßnahmen führen, und der Versicherer übernimmt keinerlei Haftung oder Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz für die Nichtbeachtung der vertraglichen Regelung.
REISEASSISTENZ. Dieser Versicherungsvertrag ist eine Gruppenversicherung, die vom XXXXXX XXXXX PARKS im Interesse seiner Kunden abgeschlossen wird, die eine Reise gebucht haben und dabei die Deckung unter der Gruppenversicherung aktiviert haben. Die Aktivierung unter dieser Gruppenversicherung ist freiwillig. Der Versicherungsschutz bestimmt sich nach den vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die durch die Besonderen Versicherungsbedingungen und Ihren Mitgliedschaftsnachweis ergänzt werden. Im Falle eines Widerspruchs gehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen den Besonderen Versicherungsbedingungen vor, und der Mitgliedschaftsnachweis geht sowohl den Allgemeinen Versicherungsbedingungen als auch den Besonderen Versicherungsbedingungen vor. Sie sind im Rahmen dieser Gruppenversicherung nur dann versichert, wenn Sie am Abreisetag die offiziellen Reiseempfehlungen einer staatlichen Behörde in Ihrem Wohnsitzland befolgt haben. Zu den Empfehlungen beziehen sich auf offizielle Reiseverbote.

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  • Urlaub In der Vertragsniederschrift ist der dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragen. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigt, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des gesetzlichen, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaub

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Fristen 1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmean- träge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung. 2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a. im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote; b. im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Angebotserstel- lung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage reduziert werden.

  • Abwerbeverbot Der Auftraggeber darf keine anderen Auftraggeber oder Mitarbeiter von BAIER abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertrags- ende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Lizenz Der Anbieter gewährt Ihnen eine nicht exklusive Lizenz zur Verwendung der Lösung und der Dokumentation während des vereinbarten Zeitraums, der in den geltenden Bedingungen angegeben ist, einschließlich aller Verlängerungen oder Erneuerungen (die„Abonnementlaufzeit“), unter der Voraussetzung, dass Sie den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmen.

  • Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.

  • Krankenrücktransport Wenn Sie infolge einer Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten mitversicherten Personen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung bedingt sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.