Reklamationsbearbeitung bei Zusatzanwendungen. (1) Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließ- lich gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen, das die Zusatzanwendung in die Karte eingespeichert hat. Das Unter- nehmen bearbeitet derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeicherten Daten. Der Karteninhaber darf die Karte zum Zwecke der Reklamationsbearbeitung nicht dem Unternehmen aushändigen.
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Reklamationsbearbeitung bei Zusatzanwendungen. (1) Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließ- lich aus- schließlich gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen, das die Zusatzanwendung in die Karte eingespeichert hat. Das Unter- nehmen Unternehmen bearbeitet derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeicherten Daten. Der Karteninhaber darf die Karte Mastercard zum Zwecke der Reklamationsbearbeitung nicht dem Unternehmen aushändigen.
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Reklamationsbearbeitung bei Zusatzanwendungen. (1) Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließ- lich gegenüber ausschließlich gegen- über dem Unternehmen geltend zu machen, das die Zusatzanwendung in die Karte eingespeichert hat. Das Unter- nehmen Unternehmen bearbeitet derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeicherten Daten. Der Karteninhaber Karten- inhaber darf die Karte MasterCard zum Zwecke der Reklamationsbearbeitung nicht dem Unternehmen aushändigen.
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Reklamationsbearbeitung bei Zusatzanwendungen. (1) 3.1 Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgenerierten unternehmensgene- rierten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließ- lich Karteninha- ber ausschließlich gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen, das die Zusatzanwendung in die Karte eingespeichert einge- speichert hat. Das Unter- nehmen Unternehmen bearbeitet derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeicherten Daten. Der Karteninhaber darf die Karte Kreditkarte zum Zwecke der Reklamationsbearbeitung nicht dem Unternehmen aushändigenaus händigen.
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Reklamationsbearbeitung bei Zusatzanwendungen. (1) Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließ- lich ausschließlich gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen, das die Zusatzanwendung in die Karte eingespeichert hat. Das Unter- nehmen Unternehmen bearbeitet derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeicherten Daten. Der Karteninhaber darf die Karte Mastercard Prepaid zum Zwecke der Reklamationsbearbeitung nicht dem Unternehmen aushändigen.
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Reklamationsbearbeitung bei Zusatzanwendungen. (1) Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung Zusatzanwen- dung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließ- lich ausschließlich gegenüber dem Unternehmen Unterneh- men geltend zu machen, das die Zusatzanwendung in die Karte eingespeichert hat. Das Unter- nehmen Unternehmen bearbeitet derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeicherten Daten. Der Karteninhaber darf die Karte zum Zwecke der Reklamationsbearbeitung Rekla- mationsbearbeitung nicht dem Unternehmen aushändigen.
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Reklamationsbearbeitung bei Zusatzanwendungen. (1) Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließ- lich gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen, das die Zusatzanwendung in die Karte eingespeichert hat. Das Unter- nehmen bearbeitet derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeicherten Daten. Der Karteninhaber darf die Karte Master- Card zum Zwecke der Reklamationsbearbeitung nicht dem Unternehmen Un- ternehmen aushändigen.
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Reklamationsbearbeitung bei Zusatzanwendungen. (1) Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließ- lich ausschließlich gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen, das die Zusatzanwendung Zusatzan wendung in die Karte eingespeichert hat. Das Unter- nehmen bearbeitet Unternehmen bear beitet derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeicherten Daten. Der Karteninhaber darf die Karte Kreditkarte zum Zwecke der Reklamationsbearbeitung Rekla mationsbearbeitung nicht dem Unternehmen aushändigen.
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Reklamationsbearbeitung bei Zusatzanwendungen. (1) 3.1 Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließ- lich ausschließlich gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen, das die Zusatzanwendung in die Karte eingespeichert hat. Das Unter- nehmen Unternehmen bearbeitet derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeicherten Daten. Der Karteninhaber darf die Karte Kreditkarte zum Zwecke der Reklamationsbearbeitung nicht dem Unternehmen aushändigenaus händigen.
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