Rentenhöhe Musterklauseln

Rentenhöhe. Die anspruchsberechtigten Kinder erhalten Waisenrenten, die für ein Kind 20%, für zwei Kinder 40% und für drei oder mehr Kinder 60% der versicherten Invalidenrente bzw. der vom Rentenbezüger bezo- genen Alters- oder Invalidenrente betragen. Bei mehr als drei Waisen wird der Rentenanspruch gleich- mässig auf alle anspruchsberechtigten Waisen aufgeteilt.
Rentenhöhe. Für anspruchsberechtigte Kinder werden Invaliden-Kinderrenten ausgerichtet, die 10 % der bezogenen Invalidenrente für ein Kind, 20 % der bezogenen Invalidenrente für zwei Kinder und 30 % der bezoge- nen Invalidenrente für drei oder mehr Kinder betragen. Dabei gelten die maximalen Leistungen gemäss Art. 21.
Rentenhöhe. Für anspruchsberechtigte Kinder werden Pensionierten-Kinderrenten ausgerichtet, die 10% der bezo- genen Altersrente für ein Kind, 20% der bezogenen Altersrente für zwei Kinder und 30% der bezoge- nen Altersrente für drei oder mehr Kinder betragen. Dabei gelten die maximalen Leistungen gemäss Art. 21.
Rentenhöhe. 1) Die Invaliden-Überbrückungsrente beträgt 100% der vollen, dem anrechenbaren Lohn entspre- chenden Invalidenrente der IV.
Rentenhöhe. Die Ehegattenrente beträgt 66 2/3 % der versicherten Altersrente bzw. 66 2/3 % der vom verstorbenen Ehegatten bereits bezogenen Alters- oder Invalidenrente.
Rentenhöhe. 1) Die volle jährliche Invalidenrente entspricht 50% des versicherten Xxxxxx Risiko, mindestens aber der Rente, die sich aus dem zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit vorhandenen Alterssparkapital, dividiert durch den Tarif «Kombinierter Leistungsbarwert» im Anhang, ergibt. Im Maximum entspricht sie 30% des maximal versicherten Xxxxxx im Sparplan.
Rentenhöhe. Die Ehegattenrente beträgt 662/3% der versicherten oder der bereits bezogenen Invalidenrente. Sie kann auf Wunsch des Ehegatten als Kapital bezogen werden. Art. 57, Art. 58 und Art. 59 sind sinn- gemäss anwendbar.
Rentenhöhe. Die Renten werden getrennt aus den im jeweiligen Staat erworbenen Versicherungszeiten nach dem dort maßge- benden innerstaatlichen Recht festgestellt und berechnet. Für die deutsche Rente werden dazu die individuellen deutschen Versicherungszeiten unter Beachtung der persönlichen Versicherungsdaten (z.B. Höhe der einbezahlten Beiträge) berechnet. Die Höhe der Rente ist grundsätzlich unabhängig davon, ob sich der deutsche oder montenegrinische Staatsange- hörige in Deutschland, in Montenegro oder in einem anderen Staat aufhält. Einschränkungen können sich jedoch ergeben, wenn in der Rente Versicherungszeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach dem Fremdren- tengesetz berücksichtigt wurden. Darüber hinaus können Renten, die aufgrund einer Erwerbsminderung gewährt wurden, bei Wohnsitz im Ausland gemindert werden oder wegfallen.
Rentenhöhe. Die Höhe der zu leistenden Rente ist abhängig von der Höhe der versi- cherten Grundrente, dem Grad der Invalidität sowie dem Alter der versi- cherten Person bei Eintritt des Unfalles. Es ergeben sich die folgenden monatlichen Rentenbeträge:
Rentenhöhe. 1 Die Höhe der vollen Invalidenrente ist im Vorsorgeplan festgehalten: - Die Höhe der Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsor- geausgleich ein Betrag nach Art. 124 Abs. 1 ZGB übertragen wird. Die Kürzung erfolgt in jenen Vorsorgeplänen, bei welchen die Invalidenrente auf Basis des Altersguthabens festgelegt wird gemäss den Vorgaben von Art. 19 BVV2.