Rentenversicherungen Musterklauseln

Rentenversicherungen a) Mindestrente - jährlich 300 EUR
Rentenversicherungen. In Kapitalleistungen im Erlebensfall enthaltene Erträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Ren- tenversicherungen mit Kapitalwahlrecht sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen. Der Ertrag ermittelt sich als Unterschiedsbetrag zwischen der Kapitalleistung und der Sum- me der auf sie entrichteten Beiträge. Beiträge, welche auf die Absicherung weiterer Risiken entfallen (z.B. Berufsunfähigkeit), dürfen nicht von der Versicherungsleistung abgezogen werden, d.h. diese mindern nicht den Unterschiedsbetrag. Das Versicherungsunternehmen hat bei Zufluss der Kapitalleistung eine 25%ige Kapitalertragsteuer so- wie den 5,5%igen Solidaritätszuschlag stets auf den vollen Unterschiedsbetrag einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Über den Kapitalertrag und die abgeführten Beträge erhält der Steu- erpflichtige vom Versicherer auf Antrag eine Steuerbescheinigung für einen Nachweis gegenüber seinem Finanzamt. Erfolgt der Zufluss einer Kapitalleistung erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und hat der Versicherungsvertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages steuerpflichtig. Die Versteuerung des hälftigen Unterschiedsbetrages mit dem individuellen Steuersatz muss vom Steu- erpflichtigen in seiner Steuererklärung beantragt werden. Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben. Sofern Kirchensteuerpflicht besteht, wird neben der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer einbehalten. In diesem Fall wird die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe bei der Berechnung der Kapi- talertragsteuer berücksichtigt. Hierzu richtet der Versicherer eine auf den Zuflusszeitpunkt der Kapitaler- träge bezogene Abfrage an das Bundeszentralamt für Steuern auf die rechtliche Zugehörigkeit des Steu- erpflichtigen zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den für diese geltenden Kirchensteu- ersatz. Der Versicherer wird den Steuerpflichtigen rechtzeitig auf die bevorstehende Datenabfrage sowie dessen gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern bestehendes Widerspruchsrecht - das sich auf die Übermittlung von Daten zur Religionsgemeinschaft bezieht - schriftlich hinweisen. Macht der Steuerpflich- tige von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, muss er den Kapitalertrag zur Festsetzung der Kirchen- steuer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung angeben. Lebenslange Leibrenten aus Rente...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.