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Übermittlung von Daten Musterklauseln

Übermittlung von Daten a) Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG 2010 für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes an den Netzbetreiber. Bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung bzw. bei ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XIII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG 2010 übermittelt. Für die Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes können die 15-Minuten-Werte in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Netzkunden ausgelesen werden, wobei der Netzkunde in diesen Fällen zeitnah darüber zu informieren ist. Weiters können die 15-Minuten-Werte auf Anordnung des BMWFW oder der Regulierungsbehörde aus den in § 84a Abs. 1 ElWOG 2010 genannten Zwecken ausgelesen werden, sofern sie unmittelbar nach deren Auslesung aggregiert und anschließend anonymisiert werden Es wird gemäß § 84a Abs. 3 ElWOG 2010 darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung von Viertelstundenwerten erfordert, bzw. bei Zustimmung des Netzkunden diese Viertelstundenwerte ausgelesen werden. b) Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte 1. Die in diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind in der jeweiligen in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die gemäß den sonstigen Marktregeln an den Energielieferanten des Netzkunden zu übermitteln sind. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen. 2. Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln er...
Übermittlung von Daten. (1) Die in diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind in der jeweiligen in den Geltenden Technischen Regeln und Sonstigen Marktregeln festgesetzten Art und Weise durchzuführen. (2) Der Verteilernetzbetreiber hat den Versorgern der an das Verteilernetz angeschlossenen Kunden die Daten der entnommenen Erdgasmenge sowohl einzeln als auch aggregiert zu übermitteln. Auf Wunsch des Netzbenutzers hat der Netzbetreiber die Lastprofilzählerdaten auch dem Netzbenutzer zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten. (3) Darüber hinaus werden Daten vom Verteilernetzbetreiber nur nach Anforderung und gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt, soweit die Datenübermittlung im jeweiligen Einzelfall gemäß § 7 Abs. 2 DSG 2000 zulässig ist. Das Recht des Betroffenen i.S.d. § 4 Z 3 DSG 2000 auf Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 bleibt unbenommen. (4) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von 10 (zehn) Arbeitstagen auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktsbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Übermittlung von Daten. Im Rahmen der Vermittlung und Verwaltung Ihres Versicherungsverhältnisses übermitteln wir zum Teil personenbezogene Daten an Dritte, soweit dies für den benannten Zweck erforderlich ist. Dies betrifft die folgenden Kategorien von Empfängern: • Übermittlung der stamm- und versicherungsvertraglichen Daten an den Versicherer, mit dem letztlich der Versicherungsvertrag zustande kommt, • Übermittlung derjenigen Daten an MediaMarkt, die zur Abwicklung von Leistungen aus diesem Vertrag erforderlich sind, • Übermittlung von Daten an sonstige Dritte, die mittelbar mit der Vertragsdurchführung befasst sind wie etwa beauftragte Reparaturwerkstätten oder IT-Dienstleister, und • Übermittlung von Daten an sonstige Dritte (etwa Strafverfolgungsbehörden), sofern konkrete Anzeichen für strafrechtlich relevantes Verhalten im Rahmen des Versicherungsverhältnisses bestehen Teilweise müssen für die oben beschriebenen Zwecke personenbezogene Daten in Drittländer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übermittelt werden; etwa im Rahmen der Einbindung internationaler IT-Dienstleister. Wir sichern dann die Übermittlungen in Drittländer entsprechend der anwendbaren Datenschutzbestimmungen zu. Dafür werden wir, je nachdem, wohin eine Übermittlung im konkreten Einzelfall notwendig ist, soweit erforderlich entsprechende Standarddatenschutzklauseln vereinbaren, verbindliche interne Datenschutzvorschriften erlassen oder Daten nur an Unternehmen, die sich in Ländern befinden, für die ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission vorliegt, übermitteln. Eine Kopie der im Einzelfall vorhandenen geeigneten oder angemessenen Garantien können Sie bei unserem Datenschutzbeauftragten anfordern.
Übermittlung von Daten. Wir sind berechtigt, Ihre Passdaten und Ihre im Zusammenhang mit Ihrer Reise von uns verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten an Behörden im In- und Ausland (einschließlich Behörden in den USA und Kanada) zu übermitteln, wenn das jeweilige Übermittlungsverlangen der Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt und somit für die Erfüllung des Beförderungsvertrages erforderlich ist.
Übermittlung von Daten. Sämtliche Personen- und Vertragsdaten (u. a. Adresse, Telefon, Firmenangabe) aus diesem Vertrag und den mit diesem Vertrag zusammen-hängenden Verträgen und Vereinbarungen (wie z.B. Garantie-, Finanzierungs- oder Leasingverträge) werden zur Erfüllung und Abwicklung der Verträge und Vereinbarungen (z. B. Finanzierung, Einplanung und Produktion des Fahrzeugs, Sicherstellung des Preisschutzes, Garantieabwicklung, Produkt- verbesserung etc.) vom beauftragten Verkäufer, sowie - wenn und soweit zur Erfüllung der Verträge erforderlich - dem Fahrzeugimporteur, dem Fahrzeughersteller, sowie den weltweit verbundenen Unternehmen sowie den insoweit beauftragten Dienstleistern oder involvierten Partnerunternehmen bzw. Dritten (z.B. finanzierende Bank) erhoben, verarbeitet, übermittelt bzw. genutzt. Soweit personenbezogene Daten in Länder außerhalb des EWR an die o. g. Parteien transferiert und dort verarbeitet werden, erfolgt dies selbstverständlich in voller Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten.
Übermittlung von Daten. Die Daten können an Behörden und Einrichtungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung sowie an Dienstleister und Dritte weitergegeben werden, die für die Verwaltung und Ausführung der Anfrage und/oder des Vertrags erforderlich sind.
Übermittlung von Daten. (1) Das beratene Unternehmen stimmt zu, dass alle zu diesem Vertrag und zur weiteren Ab- wicklung von Beratungen übermittelten persönlichen und sachlichen Daten zum Zwecke der weiteren Bearbeitung, Durchführung des Förderprogramms Beratungsgutscheine Afrika und statistischen Auswertung auf Datenträgern erfasst und verarbeitet werden. (2) Das beratene Unternehmen stimmt zudem zu, dass die zu diesem Vertrag und zur weiteren Abwicklung der Beratungen übermittelten Daten auch an das BAFA für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms Beratungsgutscheine Afrika sowie dessen Evaluierung übermittelt wer- den. Wenn die Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, werden diese Daten gelöscht.
Übermittlung von Daten. An Dritte, insbesondere externe Dienstleister, wie IT-Dienstleister, Steuerberater oder Buchhalter, werden die Daten nur übermittelt, sofern dies für die Erfüllung des Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. Zur Wahrung unserer berechtigten Interessen können die Daten auch an Rechtsanwälte oder Behörden weitergeleitet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass wir unter den Bedingungen des § 99 Abs 5 TKG berechtigt und verpflichtet sind, Verkehrsdaten von WLAN-Verbindungen an Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden weiterzugeben. Mit Dienstleistern werden Auftragsverarbeiterverträge iSd Art 28 DSGVO abgeschlossen. Die Datenübermittlung sowie die Speicherung erfolgt über in Deutschland (EU/EWR) befindliche Server, die von uns betrieben werden. Eine Übermittlung in Drittstaaten erfolgt nicht.
Übermittlung von Daten. Im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten zwischen dem Kunden und Homeguard ist Homeguard nur verantwortlich für die Kommunikationseinrichtungen auf Seiten der von ihr und ihren Erfüllungsgehilfen für die Alarmzentrale, die Website sowie die Datenspeicherung betriebenen Infrastruktur sowie bezüglich der Übermittlung der Kameraaufnahmen für den Router und die Verschlüsselung der Daten der Kameraaufnahmen. Homeguard ist weder verantwortlich für die Telekommunikationsinfrastruktur der Netz- und Fernmeldediensteanbieter noch für die Übertragung der Daten. Homeguard haftet dementsprechend weder für die Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der Telekommunikationseinrichtungen und –netzwerke noch für die fehlerfreie, unveränderte, vollständige, unterbruchsfreie und zeitgerechte Übermittlung der Daten in den Telekommunikationsnetzwerken, insbesondere dem Internet.
Übermittlung von Daten. Wir können Ihre personenbezogenen Daten sowie die Daten der Begünstigten der Karte an die Empfänger bestimmter mit der Karte veranlasster Zahlungsvorgänge oder an deren Partner weitergeben, um die Ausstellung, Zustellung und Aufbewahrung von Rechnungen für Produkte und Dienstleistungen zu erleichtern, die mit der Karte bezahlt wurden: z. B. Parken in Parkhäusern oder Transit von Fahrzeugen auf Autobahnen. Die Daten, die übermittelt werden, sind Name und Vorname oder Firmenname, Adresse, NIF und alle anderen Daten, die gemäß den geltenden Gesetzen jederzeit erforderlich sind, um den steuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Rechnungen gerecht zu werden. Wir können Ihre personenbezogenen Daten und die Daten der Begünstigten der Karte an Behörden und öffentliche Stellen weitergeben, um gesetzliche Pflichten zu erfüllen, sowie an Dienstleister und Dritte, um die Beantragung oder den Abschluss eines Vertrags für ein Produkt zu verwalten und auszuführen.