Reparaturfrist. 1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich. 2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. 3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. 4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei Notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten, die erst während der Reparatur erkennbar werden, verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend. Der Auftragnehmer hat den Kunden zeitnah hierüber zu unterrichten. 5. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind („höhere Gewalt“), so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein. 6. Erwächst dem Kunden infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Kunde dem Auftragnehmer- unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen hin innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI. 3 dieser Bedingungen.
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Samples: Bedingungen Für Inlandsreparaturen
Reparaturfrist. 1. 8.1 Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. 8.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde Auftraggeber erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
3. 8.3 Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den KundenAuftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
4. 8.4 Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei Notwendigen notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten, die erst während der Reparatur erkennbar werden, Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend. Der Auftragnehmer hat den Kunden zeitnah hierüber zu unterrichten.
5. Verzögert 8.5 Die Reparaturfrist verlängert sich die Reparatur durch angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den beim Eintritt von Umständenunvorhergesehener Hindernisse, die vom der Auftragnehmer nicht verschuldet sind („höhere hat, zum Beispiel Fälle höherer Gewalt“), so trittbehördliche Maßnahmen, unverschuldete Verzögerungen in der Herstellung von Zulieferteilen, Betriebsstörungen, Ausbleiben der Leistungen von Zulieferern, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem erheblichen Einfluss sindhaben. Dies gilt auch dann, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist einwenn die Umstände bei Unterauftragnehmern eintreten. Derartige Umstände sind vom Auftragnehmer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
6. 8.6 Erwächst dem Kunden Auftraggeber aus einer Verzögerung der Reparatur, die infolge Verzuges eigenen Verschuldens des Auftragnehmers entstanden ist, nachweislich ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung Verzögerung 0,5 %, im Ganzen ganzen aber höchstens höchsten 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Kunde Auftraggeber dem Auftragnehmer- Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen hin innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI. 3 dieser BedingungenNummer 12.3.
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Samples: Reparaturbedingungen
Reparaturfrist. 1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein und schriftlich erfolgen muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei Notwendigen notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten, die erst während der Reparatur erkennbar werden, Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend. Der Auftragnehmer hat den Kunden zeitnah hierüber zu unterrichten.
5. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind („höhere Gewalt“)sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
6. Erwächst dem Kunden infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Kunde dem Auftragnehmer- Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen hin innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI. 3 dieser Bedingungen.
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Samples: General Terms and Conditions
Reparaturfrist. 1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde Auftraggeber erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den KundenAuftraggebern, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei Notwendigen notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten, die erst während der Reparatur erkennbar werden, Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend. Der Auftragnehmer hat den Kunden zeitnah hierüber zu unterrichten.
5. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind („höhere Gewalt“)sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
6. Erwächst dem Kunden Auftraggebern infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Kunde Auftraggeber dem Auftragnehmer- Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen hin innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI. 3 dieser Bedingungen.
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Samples: Reparaturbedingungen
Reparaturfrist. 16.1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2Feste Reparaturtermine bzw. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die -fristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn Fixtermin bzw. als fixe Frist durch MATEC. Solange der Umfang der von MATEC durchzuführenden Arbeiten nicht genau feststeht, handelt es sich bei Angaben zu Terminen und Fristen durch MATEC um unverbindliche Aussagen.
36.2. Die verbindliche Einhaltung der vereinbarten Reparaturtermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind, und dass der Auftraggeber die ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Eine Reparaturfrist ist beginnt nicht vor Leistung einer Anzahlung oder der Erfüllung anderer Verpflichtungen durch den Auftraggeber, die bei oder im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss zu erbringen sind. Ein fester Reparaturtermin verlängert sich entsprechend um den Zeitraum, der auf einer Mitwirkungspflichtverletzung des Auftraggebers beruht.
6.3. Verbindliche Reparaturfristen bzw. -termine sind eingehalten, wenn MATEC bis zu ihrem Ablauf gemeldet hat, dass der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.Auftraggeber,
46.4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei Notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten, die erst während der Reparatur erkennbar werden, Die Reparaturfrist verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend. Der Auftragnehmer hat den Kunden zeitnah hierüber zu unterrichten.
5. Verzögert sich die Reparatur durch angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den beim Eintritt von Umständenunvorhergesehener Umstände, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind („höhere Gewalt“), so trittaußerhalb der Sphäre von MATEC liegen, soweit solche Hindernisse Umstände nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, eine angemessene wenn solche Umstände eintreten, während bereits Verzug von MATEC vorliegt. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird MATEC in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen. Sollte die Verlängerung der Reparaturfrist ein.
6. Erwächst dem Kunden infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden12 Monate überschreiten, so ist er der Auftraggeber berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung vom Vertrag zurückzutreten.
6.5. MATEC haftet für Verzugsschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von MATEC zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; sofern der Lieferverzug nicht auf einer von MATEC zu reparierenden Gegenstandes, vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung oder auf der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Kunde dem Auftragnehmer- unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehaltenschuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist verpflichtetdie Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden, dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen hin innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI. 3 dieser Bedingungenvorhersehbaren Schaden begrenzt.
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Samples: Reparatur Und Servicebedingungen
Reparaturfrist. 1. Die 8.1 Angaben über die zu Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlichbindend.
2. 8.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die Reparaturfrist muss ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sein muss, und kann der Kunde vom Kunden erst dann verlangenverlangt werden, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
3. 8.3 Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand Reparatur- gegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
4. 8.4 Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei Notwendigen notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten, die erst während der Reparatur erkennbar werden, Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend. Der Auftragnehmer hat den Kunden zeitnah hierüber zu unterrichten.
5. 8.5 Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere insbe- sondere Streik und Aussperrung, sowie den oder durch Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer von dem Lieferer nicht verschuldet sind („höhere Gewalt“)zu vertreten sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Lieferer in Verzug geraten ist.
6. 8.6 Erwächst dem Kunden Besteller infolge Verzuges des Auftragnehmers Lieferers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Kunde Besteller dem Auftragnehmer- Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen hin innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Weitergehende Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XIder nach Ziff. 3 1.2 dieser BedingungenBedingungen entsprechend anwendbaren Ziff. 5 der Allgemeinen Lieferbedingungen 09/2011.
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Samples: Service Agreement
Reparaturfrist. 1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei Notwendigen notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten, die erst während der Reparatur erkennbar werden, Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend. Der Auftragnehmer hat den Kunden zeitnah hierüber zu unterrichten.
5. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer von uns nicht verschuldet sind („höhere Gewalt“)sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten ist.
6. Erwächst dem Kunden infolge unseres Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale pauscha- le Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %% des Reparaturpreises, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer von uns zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt Gewährt der Kunde dem Auftragnehmer- der in Verzug befindlichen Auftragnehmerin – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen hin innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt bestehen – unbeschadet Ziffer XI. 3 dieser BedingungenNr. 3. – nicht.
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Samples: Reparaturbedingungen Für Vakuumgeräte Und Komponenten
Reparaturfrist. 17.1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher grundsätzlich nicht verbindlich.
27.2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststehtVerbindliche Reparaturfristen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.
37.3. Die Eine schriftlich vereinbarte verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
47.4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei Notwendigen notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten, die erst während der Reparatur erkennbar werden, Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend. Der Auftragnehmer hat den Kunden zeitnah hierüber zu unterrichten.
57.5. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind („höhere Gewalt“)sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
67.6. Erwächst dem Kunden infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Kunde dem Auftragnehmer- Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist verpflichtetEr verpflichtet sich, dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen hin innerhalb des Auftragnehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI11. 3 dieser Bedingungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reparaturen an Maschinen Und Anlagen
Reparaturfrist. 1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. Die Vereinbarung einer verbindlichen ReparaturfristRe- paraturfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalteneinge- halten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand Re- paraturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, Kunden bereit ist.
4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen Erweite- rungsaufträgen oder bei Notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten, die erst während der Reparatur erkennbar werden, notwendigen zu- sätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend. Der Auftragnehmer hat den Kunden zeitnah hierüber zu unterrichtenent- sprechend.
5. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer Auftrag- nehmer nicht verschuldet sind („höhere Gewalt“)sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, tritt eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist Repara- turfrist ein, dies gilt auch dann, wenn sol- che Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
6. Erwächst dem Kunden infolge nachweisbar infol- ge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, unter Ausschluss weite- rer Ansprüche berechtigt eine pauschale Verzugsentschädigung Verzugsent- schädigung zu verlangen. Sie ; diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, % im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis Repara- turpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer Auf- tragnehmer zu reparierenden GegenstandesGegenstan- des, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt Gewährt der Kunde dem Auftragnehmer- in Verzug befindlichen Auf- tragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit – eine angemessene ange- messene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen hin innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machtWeitere Ansprü- che bestehen – unbeschadet XI.3. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI. 3 dieser Bedingungen– nicht.
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Samples: Lieferbedingungen
Reparaturfrist. 17.1. Die Unsere Angaben über die Reparaturfristen und Reparaturzeiten beruhen auf Schätzungen Schät- zungen und sind daher nicht verbindlich.
27.2. Die Vereinbarung einer verbindlichen ReparaturfristRe- paraturfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet solche bezeich- net sein muss, kann der unser Kunde erst dann verlangener- halten, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
3. Die Eine verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zum Rücktransport oder zur Übernahme Abholung durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
4unseren Kunden bereitsteht. Bei später erteilten er- teilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei Notwendigen erforderlichen zusätzlichen Reparaturarbeiten, die erst während der Reparatur erkennbar werden, Repara- turarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend. Der Auftragnehmer hat den Kunden zeitnah hierüber zu unterrichten.
57.3. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen Maß- nahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bzw. den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer von uns nicht verschuldet sind („höhere Gewalt“)sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung Fertigstel- lung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind.
67.4. Erwächst dem Wird von uns eine von unserem Kunden infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schadenwährend unseres Verzugs gesetzte angemes- sene Nachfrist, so ist er berechtigtwelche die Androhung der Ablehnung der Leistung beinhalten muss, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Kunde dem Auftragnehmer- unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der unser Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt Rück- tritt berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen hin innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI. 3 bestehen unbeschadet gemäß C. 1 (Haftung) dieser BedingungenBe- stimmung nicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen