Common use of Reparaturfrist Clause in Contracts

Reparaturfrist. 8.1 Angaben zu Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht bindend. 8.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist muss ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sein und kann vom Kunden erst verlangt werden, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. 8.3 Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparatur- gegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. 8.4 Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend. 8.5 Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbe- sondere Streik und Aussperrung, oder durch Eintritt von Umständen, die von dem Lieferer nicht zu vertreten sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Lieferer in Verzug geraten ist. 8.6 Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Lieferers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach der nach Ziff. 1.2 dieser Bedingungen entsprechend anwendbaren Ziff. 5 der Allgemeinen Lieferbedingungen 09/2011.

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Samples: Service Agreement

Reparaturfrist. 8.1 Angaben zu Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht bindend. 8.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist muss ausdrücklich 6.1. Feste Reparaturtermine bzw. -fristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung als verbindlich bezeichnet sein und kann vom Kunden erst verlangt werden, wenn Fixtermin bzw. als fixe Frist durch MATEC. Solange der Umfang der von MATEC durchzuführenden Arbeiten nicht genau feststeht, handelt es sich bei Angaben zu Terminen und Fristen durch MATEC um unverbindliche Aussagen. 8.3 6.2. Die verbindliche Einhaltung der vereinbarten Reparaturtermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind, und dass der Auftraggeber die ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Eine Reparaturfrist ist beginnt nicht vor Leistung einer Anzahlung oder der Erfüllung anderer Verpflichtungen durch den Auftraggeber, die bei oder im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss zu erbringen sind. Ein fester Reparaturtermin verlängert sich entsprechend um den Zeitraum, der auf einer Mitwirkungspflichtverletzung des Auftraggebers beruht. 6.3. Verbindliche Reparaturfristen bzw. -termine sind eingehalten, wenn MATEC bis zu ihrem Ablauf gemeldet hat, dass der Reparatur- gegenstand Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.Auftraggeber, 8.4 Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten 6.4. Die Reparaturfrist verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend. 8.5 Verzögert sich die Reparatur durch angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbe- sondere Streik und Aussperrung, oder durch sowie beim Eintritt von Umständenunvorhergesehener Umstände, die außerhalb der Sphäre von dem Lieferer nicht zu vertreten sind, so trittMATEC liegen, soweit solche Hindernisse Umstände nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies . Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem während bereits Verzug von MATEC vorliegt. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird MATEC in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen. Sollte die Verlängerung der Lieferer in Verzug geraten ist. 8.6 Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Lieferers ein SchadenReparaturfrist 12 Monate überschreiten, so ist er der Auftraggeber berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung vom Vertrag zurückzutreten. 6.5. MATEC haftet für Verzugsschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von MATEC zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; sofern der Lieferverzug nicht auf einer von MATEC zu reparierenden Gegenstandes, vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung oder auf der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehaltenschuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach der nach Ziff. 1.2 dieser Bedingungen entsprechend anwendbaren Ziff. 5 der Allgemeinen Lieferbedingungen 09/2011die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

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Samples: Reparatur Und Servicebedingungen

Reparaturfrist. 8.1 1. Die Angaben zu über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht bindendverbindlich. 8.2 2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist muss ausdrücklich Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein und muss, kann vom Kunden der Auftraggeber erst verlangt werdendann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. 8.3 3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparatur- gegenstand Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den KundenAuftraggebern, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. 8.4 4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend. 8.5 5. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbe- sondere insbesondere Streik und Aussperrung, oder durch sowie den Eintritt von Umständen, die von dem Lieferer vom Auftragnehmer nicht zu vertreten verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Lieferer Auftragnehmer in Verzug geraten ist. 8.6 6. Erwächst dem Besteller Auftraggebern infolge Verzuges des Lieferers Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Besteller Auftraggeber dem Lieferer Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach der nach ZiffAbschnitt XI. 1.2 3 dieser Bedingungen entsprechend anwendbaren Ziff. 5 der Allgemeinen Lieferbedingungen 09/2011Bedingungen.

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Samples: Reparaturbedingungen

Reparaturfrist. 8.1 1. Die Angaben zu über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht bindendverbindlich. 8.2 2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist muss ausdrücklich Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein und muss, kann vom Kunden der Kunde erst verlangt werdendann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. 8.3 3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparatur- gegenstand Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. 8.4 4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen Notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten Reparaturarbeiten, die erst während der Reparatur erkennbar werden, verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend. Der Auftragnehmer hat den Kunden zeitnah hierüber zu unterrichten. 8.5 5. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbe- sondere insbesondere Streik und Aussperrung, oder durch sowie den Eintritt von Umständen, die von dem Lieferer vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sindverschuldet sind („höhere Gewalt“), so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Lieferer in Verzug geraten ist. 8.6 6. Erwächst dem Besteller Kunden infolge Verzuges des Lieferers Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Besteller Kunde dem Lieferer – Auftragnehmer- unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen hin innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach der nach ZiffAbschnitt XI. 1.2 3 dieser Bedingungen entsprechend anwendbaren Ziff. 5 der Allgemeinen Lieferbedingungen 09/2011Bedingungen.

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Samples: Bedingungen Für Inlandsreparaturen

Reparaturfrist. 8.1 1. Die Angaben zu über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht bindendverbindlich. 8.2 2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist muss ausdrücklich Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein und schriftlich erfolgen muss, kann vom Kunden der Kunde erst verlangt werdendann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. 8.3 3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparatur- gegenstand Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. 8.4 4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend. 8.5 5. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbe- sondere insbesondere Streik und Aussperrung, oder durch sowie den Eintritt von Umständen, die von dem Lieferer vom Auftragnehmer nicht zu vertreten verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Lieferer Auftragnehmer in Verzug geraten ist. 8.6 6. Erwächst dem Besteller Kunden infolge Verzuges des Lieferers Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Besteller Kunde dem Lieferer – Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach der nach ZiffAbschnitt XI. 1.2 3 dieser Bedingungen entsprechend anwendbaren Ziff. 5 der Allgemeinen Lieferbedingungen 09/2011Bedingungen.

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Samples: General Terms and Conditions

Reparaturfrist. 8.1 1. Die Angaben zu Reparaturfristen über die Reinigungsfristen beruhen auf Schätzungen bzw. Testläufen und sind daher nicht bindendverbindlich. 8.2 2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist muss ausdrücklich Reinigungsfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein und muss, kann vom Kunden der Kunde erst verlangt werdendann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. 8.3 Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparatur- gegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. 8.4 3. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten Reinigungsarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist Reinigungsfrist entsprechend. 8.5 4. Verzögert sich die Reparatur Reinigung durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbe- sondere insbesondere Streik und Aussperrung, oder durch sowie den Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind (wie z.B. während der Reinigung auftretende Schäden an Kompressor- bzw. Strahlanla gen, Lieferverzögerung bei dem Lieferer zur Reinigung notwendigen Trockeneis oder sonstiger Einflüsse Dritter, die nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten verantworten sind), so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist Reinigungsfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Lieferer wir in Verzug geraten istsind. 8.6 5. Erwächst dem Besteller Kunden infolge eines durch uns zu verantwortenden Verzuges des Lieferers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung Verzugsent schädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %0,5% der Angebotssumme, im Ganzen aber höchstens 5 5% vom Reparaturpreis der Angebotssumme allerdings nur für denjenigen Teil des von uns zu reparierenden reinigenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt Gewährt der Besteller Kunde dem Lieferer in Verzug befindlichen Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle Ausnahme fälle nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Besteller Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach der nach Ziffbestehen – unbeschadet Ziffer XI. 1.2 dieser Bedingungen entsprechend anwendbaren ZiffNr. 5 der Allgemeinen Lieferbedingungen 09/20113. – nicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Reparaturfrist. 8.1 7.1. Unsere Angaben zu über Reparaturfristen und Reparaturzeiten beruhen auf Schätzungen Schät- zungen und sind daher nicht bindendverbindlich. 8.2 7.2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist muss ausdrücklich Re- paraturfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet solche bezeich- net sein und muss, kann vom Kunden unser Kunde erst verlangt werdendann er- halten, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. 8.3 Die . Eine verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparatur- gegenstand Reparaturgegenstand zum Rücktransport oder zur Übernahme Abholung durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. 8.4 unseren Kunden bereitsteht. Bei später erteilten er- teilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen erforderlichen zusätzlichen Reparaturarbeiten Repara- turarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend. 8.5 7.3. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen Maß- nahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbe- sondere insbesondere Streik und Aussperrung, oder durch bzw. den Eintritt von Umständen, die von dem Lieferer uns nicht zu vertreten verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung Fertigstel- lung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies . Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Lieferer wir in Verzug geraten istsind. 8.6 Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Lieferers ein Schaden7.4. Wird von uns eine von unserem Kunden während unseres Verzugs gesetzte angemes- sene Nachfrist, so ist er berechtigtwelche die Androhung der Ablehnung der Leistung beinhalten muss, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unser Kunde zum Rücktritt Rück- tritt berechtigt. Weitergehende Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach der nach Ziff. 1.2 bestehen unbeschadet gemäß C. 1 (Haftung) dieser Bedingungen entsprechend anwendbaren Ziff. 5 der Allgemeinen Lieferbedingungen 09/2011Be- stimmung nicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Reparaturfrist. 8.1 1. Die Angaben zu über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht bindendverbindlich. 8.2 2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist muss ausdrücklich Re- paraturfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein und muss, kann vom Kunden der Kunde erst verlangt werdendann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. 8.3 3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalteneinge- halten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparatur- gegenstand Re- paraturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, Kunden bereit ist. 8.4 4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen Erweite- rungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen zu- sätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechendent- sprechend. 8.5 5. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbe- sondere Streik und Aussperrung, oder durch den Eintritt von Umständen, die von dem Lieferer vom Auftrag- nehmer nicht zu vertreten verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, tritt eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist Repara- turfrist ein; , dies gilt auch dann, wenn solche sol- che Umstände eintreten, nachdem der Lieferer Auftragnehmer in Verzug geraten ist. 8.6 6. Erwächst dem Besteller infolge Kunden nachweisbar infol- ge Verzuges des Lieferers Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, unter Ausschluss weite- rer Ansprüche berechtigt eine pauschale Verzugsentschädigung Verzugsent- schädigung zu verlangen. Sie ; diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, % im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis Repara- turpreis für denjenigen Teil des vom Auf- tragnehmer zu reparierenden GegenstandesGegenstan- des, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt Gewährt der Besteller Kunde dem Lieferer in Verzug befindlichen Auf- tragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene ange- messene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach der nach ZiffWeitere Ansprü- che bestehen – unbeschadet XI.3. 1.2 dieser Bedingungen entsprechend anwendbaren Ziff. 5 der Allgemeinen Lieferbedingungen 09/2011– nicht.

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Samples: Lieferbedingungen

Reparaturfrist. 8.1 1. Die Angaben zu über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht bindendverbindlich. 8.2 2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist muss ausdrücklich Reparaturfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein und muss, kann vom Kunden der Kunde erst verlangt werdendann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. 8.3 3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparatur- gegenstand Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. 8.4 4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend. 8.5 5. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbe- sondere insbesondere Streik und Aussperrung, oder durch sowie den Eintritt von Umständen, die von dem Lieferer uns nicht zu vertreten verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Lieferer wir in Verzug geraten ist. 8.6 6. Erwächst dem Besteller Kunden infolge unseres Verzuges des Lieferers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale pauscha- le Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %% des Reparaturpreises, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des von uns zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt Gewährt der Besteller dem Lieferer Kunde der in Verzug befindlichen Auftragnehmerin – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Besteller Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach der nach Ziffbestehen – unbeschadet Ziffer XI. 1.2 dieser Bedingungen entsprechend anwendbaren ZiffNr. 5 der Allgemeinen Lieferbedingungen 09/20113. – nicht.

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Samples: Reparaturbedingungen Für Vakuumgeräte Und Komponenten

Reparaturfrist. 8.1 7.1. Die Angaben zu über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher grundsätzlich nicht bindendverbindlich. 8.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist muss ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sein und kann vom Kunden erst verlangt werden, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht7.2. Verbindliche Reparaturfristen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren. 8.3 Die 7.3. Eine schriftlich vereinbarte verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparatur- gegenstand Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. 8.4 7.4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend. 8.5 7.5. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbe- sondere insbesondere Streik und Aussperrung, oder durch sowie den Eintritt von Umständen, die von dem Lieferer vom Auftragnehmer nicht zu vertreten verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Lieferer Auftragnehmer in Verzug geraten ist. 8.6 7.6. Erwächst dem Besteller Kunden infolge Verzuges des Lieferers Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Besteller Kunde dem Lieferer – Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftragnehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach der nach ZiffAbschnitt 11. 1.2 dieser Bedingungen entsprechend anwendbaren Ziff. 5 der Allgemeinen Lieferbedingungen 09/2011Bedingungen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reparaturen an Maschinen Und Anlagen

Reparaturfrist. 8.1 Die Angaben zu über Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht bindendverbindlich. 8.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist muss ausdrücklich Reparaturfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein und muss, kann vom Kunden der Auftraggeber erst verlangt werdendann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. 8.3 Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparatur- gegenstand Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den KundenAuftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. 8.4 Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend. 8.5 Verzögert Die Reparaturfrist verlängert sich die Reparatur durch angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbe- sondere insbesondere Streik und Aussperrung, oder durch sowie beim Eintritt von Umständenunvorhergesehener Hindernisse, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, zum Beispiel Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, unverschuldete Verzögerungen in der Herstellung von dem Lieferer nicht zu vertreten sindZulieferteilen, so trittBetriebsstörungen, Ausbleiben der Leistungen von Zulieferern, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem erheblichen Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies haben. Dies gilt auch dann, wenn solche die Umstände bei Unterauftragnehmern eintreten. Derartige Umstände sind vom Auftragnehmer auch dann nicht zu vertreten, nachdem der Lieferer in Verzug geraten istwenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. 8.6 Erwächst dem Besteller Auftraggeber aus einer Verzögerung der Reparatur, die infolge Verzuges eigenen Verschuldens des Lieferers Auftragnehmers entstanden ist, nachweislich ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung Verzögerung 0,5 %, im Ganzen ganzen aber höchstens höchsten 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Besteller Auftraggeber dem Lieferer Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach der nach Ziff. 1.2 dieser Bedingungen entsprechend anwendbaren Ziff. 5 der Allgemeinen Lieferbedingungen 09/2011Nummer 12.3.

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Samples: Reparaturbedingungen