RICHTLINIEN DER ANLAGEPOLITIK 151. A. ANLAGEGRUNDSÄTZE 151 §7. Einhaltung der Anlagevorschriften 151 §8. Anlageziel und -politik 151 §9. Flüssige Mittel 177
Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.