Liefertermine a) Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine gelten – soweit nichts Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart ist – nur als annähernde und sind für uns unverbindlich.
b) Lieferfristen beginnen mit jeweils dem spätesten Zeitpunkt: - Datum der Auftragsbestätigung; - Datum aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen - Datum an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhalten und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv oder eine allfällige Bankgarantie eröffnet ist.
c) Alle Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von uns nachzuweisen.
d) Besondere Verhältnisse wie Streik, Betriebseinstellung, Betriebseinschränkung, Betriebsstörungen, Ein- und Ausfuhrverbote, Abwicklungsschwierigkeiten mit unseren Zulieferern und sonstige, von uns nicht vorgesehene Ereignisse und Umstände, die unmittelbar oder mittelbar die Lieferung oder Leistungen stören oder verhindern, befreien uns für die Dauer und den Umfang der dadurch erwachsenen Betriebs- oder Versandstörungen von unserer Leistungsverpflichtung, ohne dass der Käufer hieraus Schadenersatzansprüche herleiten kann.
e) Sofern wir eine als verbindlich vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, hat der Käufer das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz steht ihm nur bei Verschulden unsererseits und fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist zu; im Falle leichter Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz auf höchstens das Dreifache des Kaufpreises des nicht rechtzeitig gelieferten Gegenstandes bei analytischen Geräten bzw. bei medizintechnischen Geräten für jede vollendete Woche des Verzuges auf 0,5 % des Kaufpreises des Gerätes oder des Geräteteiles, das wegen nicht rechtzeitiger Lieferung nicht genutzt werden kann, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % beschränkt. Darüber hinaus haften wir nur gem. Ziffer 9 lit. f) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
f) Kommt der Käufer durch das Unterlassen einer ihm obliegenden Handlung, etwa im Zusammenhang mit Bestellungen oder Vorbereitungsarbeiten oder der Abnahme des Kaufgegenstandes oder sonst wie in Verzug der Annahme oder Abnahme, so wird der vereinbarte Kaufpreis bzw. der noch offene Restkaufpreis nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist fällig. Unberührt bleiben darüber hinaus die gesetzlichen Wirkungen des Annahmeverzuges insbesondere gemäß § 1419 A...
Liefertermine. 6.1 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt den recht- zeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Frei- gaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht fristgerecht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Ver- käufer die Verzögerung zu vertreten hat.
6.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, wie x. X. Xxxxxxxxxxxx, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung etc., zurückzuführen, verlängern sich die Fristen ange- messen.
6.3 Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Lieferverzöge- rungen, die sich aus Ausfuhrbeschränkungen ergeben oder dafür, dass eine Lieferung aufgrund von Ausfuhr- beschränkungen überhaupt nicht durchgeführt werden kann. Sollte sich nach Vertragsschluss ergeben, dass eine Lieferung nicht wie vertraglich vorgesehen ausge- führt werden kann, kann der Verkäufer jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Eine Entschädigungs- oder Schadensersatz- pflicht trifft den Verkäufer in diesem Fall nicht.
6.4 Kommt der Verkäufer in Verzug, so kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden ent- standen ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Preises des Teils der Lieferungen verlan- gen, der infolge Verzuges vom Kunden nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß verwendet werden kann.
6.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Ver- zögerung der Lieferung oder auf Schadensersatz statt der Leistung über die in 6.3 genannten Grenzen hinaus, sind auch nach Ablauf einer etwaigen vom Kunden gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften.
6.6 Vom Vertrag kann der Kunde nur zurücktreten, soweit der Verkäufer die Verzögerung der Lieferung zu vertreten hat und der Kunde dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Erbringung der Lieferung gesetzt hat mit der Erklärung, er lehne nach Ablauf der Frist die Annahme der Lieferung ab, und die Frist erfolglos verstrichen ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht ver- bunden.
6.7 Der Kunde wird auf Anforderung innerhalb einer ange- messenen Frist erklären, ob er wegen der Verzö...
Liefertermine. 6.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.
6.2 Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Xxxxxxxxxxxxx zu.
6.3 Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.
Liefertermine. 1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen.
2. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5% des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
3. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.
Liefertermine. Bestimmte Liefertermine sind grundsätzlich nicht vereinbart. Angegebene Lieferzeiten dienen zur Orientierung. Ausdrücklich vereinbarte Liefertermine sind nur unter dem Vorbehalt der termingerechten Materialbelieferung und der einwandfreien Funktion der fertigen Produkte gültig. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Vertragspartner über. Hirschstettner Straße 19-21 Block J 0000 Xxxx | Xxxxxxxxxx Firmenbuchnummer: FN 124885 f Gerichtsstand Wien Kontakt: Tel: +00 0 0000000-0 Fax: +00 0 0000000-00 Mail: xxxxx.xxx@xxxxxxx.xx Web: xxx.xxxxxxx.xx Bankverbindung: Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 | BIC XXXXXXXXXXX UID-Nr.: ATU 14712701 ARA-Lizenznr. 4619 Bei Fällen höherer Gewalt sind wir von unserer Lieferpflicht bis zum Wegfall der höheren Gewalt befreit und berechtigt, je nach Auswirkung der höheren Gewalt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden den Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere alle Einwirkungen deren Verhütung oder Abwendung außerhalb des Einflussvermögens von uns liegt, wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Blitzschlag, Frost, Sabotage, Feuer, Krankheit, Seuchen, Pandemien behördliche Eingriffe und Transportschäden. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Rohstoff, die Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Streiks und Aussperrungen, werden einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt. Ob nach Beendigung der höheren Gewalt eine Nachlieferung für die während dieser Zeit nicht erfolgten Lieferungen erfolgt, liegt in unserem Ermessen.
Liefertermine. 6.1 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Ein- gang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden 6. Delivery Dates 6.1 Observance of the stipulated time for Delivery is conditional on the timely receipt of all documents, necessary permits and approvals, especially of plans to be provided by the Buyer as well as fulfilment of the agreed terms of payment and other obligations by the Buyer. Unless these conditions are fulfilled on time, the time for Delivery shall be extended accordingly; this shall not apply if we are responsible for the delay.
Liefertermine. Alle angegebenen Liefertermine dienen zur Orientierung und hängen davon ab, ob ROSEN alle für die Bereitstellung der Produkte erforderlichen Informationen rechtzeitig von dem Käufer erhält. XXXXX ist an den vertraglich vereinbarten Lieferzeitplan gebunden, ist jedoch nicht verantwortlich für Verzug, den der Käufer oder Dritte zu vertreten haben.
Liefertermine. 6.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie eine Woche ab Vertragsschluss.
6.2 Der AN ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann. Die Verpflichtung der Einhaltung der vereinbarten Termine bleibt hiervon unberührt.
Liefertermine. Die Angabe von Lieferterminen erfolgt in Arbeitstagen oder in KW. Alle Lieferungen, die wir nicht ausdrücklich als Fixtermin bestätigen, sind unverbindlich.
Liefertermine. 4.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.
4.2 Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Xxxxxxxxxxxxx zu.
4.3 Teillieferungen und Vorlieferungen sind zulässig.