Liefertermine. 6.1 Die Liefertermine werden mit der Auftragsbestätigung bestätigt.
6.2 Der Liefertermin wird durch ASTORtec angemessen angepasst, wenn:
a) die Abklärung von technischen Fragen durch den Kunden nicht rechtzeitig erfolgt;
b) die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt sind, ASTORtec nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Kunden nachträglich abgeändert werden;
c) Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder vom Kunden beizubringende erforderliche Genehmigungen oder Zulassungen nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintreffen;
d) sofern eine Materialbereitstellung durch den Kunden vereinbart wurde – siehe Ziffer 1.5 dieser AGB –, dieses Material nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintrifft oder nicht die notwendigen und/oder vereinbarten Eigenschaften aufweist;
e) der Kunde andere Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet erfüllt;
f) Hindernisse auftreten, die ASTORtec trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei ASTORtec, beim Kunden oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Strom- und Internetunterbrüche, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Feuer, Wasser oder Naturereignisse.
6.3 Eine Anpassung des Liefertermins gemäss Ziffer 6.2 begründet keinen Verzug von ASTORtec. Im Fall einer Verschiebung des Liefertermins gestützt auf Ziffer 6.2 a) - e), hat der Kunde ASTORtec für sämtliche Kosten, die ihr aus der Verschiebung des Liefertermins entstehen, zu entschädigen. Weitere Ansprüche von ASTORtec bleiben vorbehalten.
6.4 ASTORtec ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
6.5 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware bei Lieferungen ausserhalb der Schweiz an den vereinbarten Frachtführer übergeben („FCA Einsiedeln“, Incoterms® 2020) und bei Lieferungen innerhalb der Schweiz zur Abholung bereitgestellt („EXW Einsiedeln“, Incoterms® 2020) worden ist.
Liefertermine. 6.1 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt den recht- zeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Frei- gaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht fristgerecht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Ver- käufer die Verzögerung zu vertreten hat.
6.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, wie x. X. Xxxxxxxxxxxx, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung etc., zurückzuführen, verlängern sich die Fristen ange- messen.
6.3 Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Lieferverzöge- rungen, die sich aus Ausfuhrbeschränkungen ergeben oder dafür, dass eine Lieferung aufgrund von Ausfuhr- beschränkungen überhaupt nicht durchgeführt werden kann. Sollte sich nach Vertragsschluss ergeben, dass eine Lieferung nicht wie vertraglich vorgesehen ausge- führt werden kann, kann der Verkäufer jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Eine Entschädigungs- oder Schadensersatz- pflicht trifft den Verkäufer in diesem Fall nicht.
6.4 Kommt der Verkäufer in Verzug, so kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden ent- standen ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Preises des Teils der Lieferungen verlan- gen, der infolge Verzuges vom Kunden nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß verwendet werden kann.
6.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Ver- zögerung der Lieferung oder auf Schadensersatz statt der Leistung über die in 6.3 genannten Grenzen hinaus, sind auch nach Ablauf einer etwaigen vom Kunden gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften.
6.6 Vom Vertrag kann der Kunde nur zurücktreten, soweit der Verkäufer die Verzögerung der Lieferung zu vertreten hat und der Kunde dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Erbringung der Lieferung gesetzt hat mit der Erklärung, er lehne nach Ablauf der Frist die Annahme der Lieferung ab, und die Frist erfolglos verstrichen ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht ver- bunden.
6.7 Der Kunde wird auf Anforderung innerhalb einer ange- messenen Frist erklären, ob er wegen der Verzö...
Liefertermine. 6.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.
6.2 Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Xxxxxxxxxxxxx zu.
6.3 Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.
Liefertermine. 1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen.
2. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5% des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
3. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.
Liefertermine. Lieferterminen kommt in der Pharma- und Medizintechnikbranche eine besondere Bedeutung zu, da Aufträge in der Regel behördlichen Vorgaben und Fristen unterliegen. Lieferverzug kann für den Auftraggeber erhebliche Schäden verursachen (Entzug oder Ablehnung von Zulassungen, Strafzahlungen an Behörden etc.). Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind stets verbindlich. Stellt der Übersetzer fest, dass er, aus welchem Grund auch immer, nicht mehr in der Lage ist, den vereinbarten Termin einzuhalten, benachrichtigt er sofort mt‑g, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Bei Auftragserteilung wird ein Liefertermin festgelegt. Der Übersetzer gerät bei Nichterfüllung zum vereinbarten Termin in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Falle des Verzuges behält sich mt‑g vor, das Übersetzerhonorar entsprechend den anfallenden Mehraufwendungen seitens mt‑g, hervorgerufen durch die Nichtleistung des Übersetzers, zu kürzen bzw. den durch den Auftraggeber geforderten Schadensersatz an den Übersetzer zu berechnen. Der Übersetzer kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den mt‑g zu vertreten hat. Urheberrechte und Kundeneigentum Ausschließlich Übersetzungen von literarischen und künstlerischen Werken, die eine persönliche geistige Schöpfung des Übersetzers darstellen, sind gemäß § 3 UrhG selbständige Werke und somit durch Urheberrechte geschützt. Dies trifft auf Fachübersetzungen von technischen oder medizinischen Inhalten gemäß der aktuellen Rechtsprechung nicht zu. Für diese Übersetzungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Werkleistungen. Für den Fall, dass eine Übersetzung ein selbständiges Werk im Sinne des § 3 UrhG darstellt (Übersetzungen von literarischen, künstlerischen oder von kreativen Inhalten, z. B. bei Marketingdokumenten mit hohem schöpferischem Anteil des Übersetzers), behält der Übersetzer gemäß § 29 UrhG die Urheberrechte, räumt jedoch mt‑g das ausschließliche, unbeschränkte, unwiderrufliche und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht gemäß § 31 UrhG unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Vergütung ein. Der Übersetzer stimmt der Einräumung des ausschließlichen, unbeschränkten, unwiderruflichen und zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts durch mt‑g an den Kunden bzw. dessen Endkunden (Weitergabe der Nutzungsrechte) gemäß § 35 UrhG ausdrücklich zu. Translation Memories und Terminologie-Sammlungen, die während der Übersetzung durch den Übersetzer entstehen, sind Eigentum des Auftraggebers von mt‑g. De...
Liefertermine. 6.1 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Ein- gang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden 6. Delivery Dates 6.1 Observance of the stipulated time for Delivery is conditional on the timely receipt of all documents, necessary permits and approvals, especially of plans to be provided by the Buyer as well as fulfilment of the agreed terms of payment and other obligations by the Buyer. Unless these conditions are fulfilled on time, the time for Delivery shall be extended accordingly; this shall not apply if we are responsible for the delay.
Liefertermine. 6.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie eine Woche ab Vertragsschluss.
6.2 Der AN ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann. Die Verpflichtung der Einhaltung der vereinbarten Termine bleibt hiervon unberührt.
Liefertermine. Alle angegebenen Liefertermine dienen zur Orientierung und hängen davon ab, ob ROSEN alle für die Bereitstellung der Produkte erforderlichen Informationen rechtzeitig von dem Käufer erhält. XXXXX ist an den vertraglich vereinbarten Lieferzeitplan gebunden, ist jedoch nicht verantwortlich für Verzug, den der Käufer oder Dritte zu vertreten haben.
Liefertermine. Die Angabe von Lieferterminen erfolgt in Arbeitstagen. Alle Lieferungen, die wir nicht aus- drücklich als Fixtermin bestätigen, sind unverbindlich.
Liefertermine. 4.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.
4.2 Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Xxxxxxxxxxxxx zu.
4.3 Teillieferungen und Vorlieferungen sind zulässig.