Liefertermine Musterklauseln

Liefertermine. 1. In unserer Bestellung genannte, oder sofern sie von unserer Bestellung nicht abweichen, vom Auftragnehmer bestätigte, Liefertermine sind einzuhalten. Ein Liefertermin gilt nur dann als eingehalten, wenn die Anlieferung bei uns zum vorgegebenen Termin, also am Anfang der Woche bei Wochenterminen und am Anfang des Tages bei Tagesterminen, zu den geschäftsüblichen Zeiten erfolgt ist. 2. Wird ohne unser Verschulden eine beschleunigte Auslieferung (Eilsendung) erforderlich, so trägt der Auftragnehmer die entstehenden Mehrkosten. Die in Rahmen- oder Abrufverträgen vorgegebenen Termine sind ab Bestell- oder Abrufdatum für eine Laufzeit von zwei Monaten verbindlich; im Übrigen gilt die Termineinteilung als Vorausdisposition. 3. Der Auftragnehmer hat unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Verzögerungsdauer anzuzeigen, wenn er vereinbarte Liefertermine nicht einhalten kann. Wird ein Liefertermin – auch ohne Verschulden des Auftragnehmers – nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, von diesem Auftrag zurückzutreten. 4. Kommt der Auftragnehmer in Verzug und erwächst uns hieraus ein Schaden, so sind wir berechtigt, die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt. 5. Auf höhere Gewalt kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er spätestens drei Tage nach Eintritt eines solchen Ereignisses uns dieses unter Angabe der Verzögerung angezeigt hat. Sofern uns infolge beim Auftragnehmer eingetretener höherer Gewalt oder bei ihm stattfindenden Arbeitskämpfen oder bei ihm vorliegenden Betriebsstörungen die Erfüllung unserer Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert wird, können wir von dem Auftrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Auslieferung zu einem späteren Termin verlangen, ohne dass dem Auftragnehmer hieraus Ansprüche gegen uns zustehen.
Liefertermine. 6.1 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt den recht- zeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Frei- gaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht fristgerecht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Ver- käufer die Verzögerung zu vertreten hat. 6.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, wie ▇. ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung etc., zurückzuführen, verlängern sich die Fristen ange- messen. 6.3 Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Lieferverzöge- rungen, die sich aus Ausfuhrbeschränkungen ergeben oder dafür, dass eine Lieferung aufgrund von Ausfuhr- beschränkungen überhaupt nicht durchgeführt werden kann. Sollte sich nach Vertragsschluss ergeben, dass eine Lieferung nicht wie vertraglich vorgesehen ausge- führt werden kann, kann der Verkäufer jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Eine Entschädigungs- oder Schadensersatz- pflicht trifft den Verkäufer in diesem Fall nicht. 6.4 Kommt der Verkäufer in Verzug, so kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden ent- standen ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Preises des Teils der Lieferungen verlan- gen, der infolge Verzuges vom Kunden nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß verwendet werden kann. 6.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Ver- zögerung der Lieferung oder auf Schadensersatz statt der Leistung über die in 6.3 genannten Grenzen hinaus, sind auch nach Ablauf einer etwaigen vom Kunden gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften. 6.6 Vom Vertrag kann der Kunde nur zurücktreten, soweit der Verkäufer die Verzögerung der Lieferung zu vertreten hat und der Kunde dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Erbringung der Lieferung gesetzt hat mit der Erklärung, er lehne nach Ablauf der Frist die Annahme der Lieferung ab, und die Frist erfolglos verstrichen ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht ver- bunden. 6.7 Der Kunde wird auf Anforderung innerhalb einer ange- messenen Frist erklären, ob er wegen der Verzö...
Liefertermine. 1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. 2. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5% des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. 3. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.
Liefertermine. 6.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie eine Woche ab Vertragsschluss. 6.2 Der AN ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann. Die Verpflichtung der Einhaltung der vereinbarten Termine bleibt hiervon unberührt.
Liefertermine. 4.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben. 4.2 Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ zu. 4.3 Teillieferungen und Vorlieferungen sind zulässig.
Liefertermine. Alle angegebenen Liefertermine dienen zur Orientierung und hängen davon ab, ob ROSEN alle für die Bereitstellung der Produkte erforderlichen Informationen rechtzeitig von dem Käufer erhält. ▇▇▇▇▇ ist an den vertraglich vereinbarten Lieferzeitplan gebunden, ist jedoch nicht verantwortlich für Verzug, den der Käufer oder Dritte zu vertreten haben.
Liefertermine. 6.1 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Ein- gang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden 6. Delivery Dates 6.1 Observance of the stipulated time for Delivery is conditional on the timely receipt of all documents, necessary permits and approvals, especially of plans to be provided by the Buyer as well as fulfilment of the agreed terms of payment and other obligations by the Buyer. Unless these conditions are fulfilled on time, the time for Delivery shall be extended accordingly; this shall not apply if we are responsible for the delay.
Liefertermine. 7.1 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Bei Vereinbarung einer Kalenderwoche als Liefertermin ist der ▇▇▇▇▇▇▇ dieser Woche letzter Liefertermin. 7.2 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Erkennt der Lieferant, dass ihm die Lieferung hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände nicht vertragsgemäß möglich ist oder sein wird, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. 7.3 Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Übergabe der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder - soweit diese vereinbart ist – die Erklärung der Abnahme. 7.4 Auf das Ausbleiben notwendiger Informationen oder von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese trotz Mahnung in Textform nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. 7.5 Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Netto-Warenwertes der verspäteten Lieferung pro Werktag zu berechnen, höchstens jedoch 5 % des Warenwertes. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. 7.6 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts. 7.7 Bei früherer Anlieferung als vereinbart sind wir nach unserer ▇▇▇▇ berechtigt, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern oder zurückzuliefern.
Liefertermine a. Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben. b. Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ zu. c. Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.
Liefertermine. 6.1. Die in der Bestellung angegeben Fristen und Termine sind für den Lieferanten / Verkäufer verbindlich. Die Fristen laufen vom Datum der Erteilung der Bestellung. 6.2. Der Lieferant / Verkäufer ist verpflichtet, die vereinbarte Lieferfrist des Produkts einzuhalten bzw. die Dienstleistung fristgerecht zu erbringen. Vorzeitige Lieferung des Produkts, vorzeitige Erbringung der Dienstleistung bzw. teilweise Lieferung des Produkts, teilweise Erbringung der Dienstleistung bedarf der vorigen schriftlichen Zustimmung des Käufers/Erwerbers. 6.3. Sollte der Lieferant / Verkäufer feststellen, dass er nicht in der Lage sein wird, die sich aus dem Vertrag / der Bestellung ergebenden Verpflichtungen teilweise oder ganz zu erfüllen oder die Lieferfrist einzuhalten, so hat er den Käufer / Erwerber davon unter Angabe des Grundes / der Gründe für den Verzug und der voraussichtlichen Dauer der Verspätung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzten. Die Annahme einer verspäteten bzw. teilweisen Lieferung des Produkts bedeutet nicht, dass der Käufer 6.4. Im Falle der verspäteten Ausführung der Bestellung / des Vertrages stehen dem Käufer / Erwerber die gesetzlichen Ansprüche zu. Ferner ist er berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Nettopreises der Bestellung / des Vertrages für jeden Tag der Verspätung zu erhalten. 6.5. Die Zahlung der Vertragsstrafe erfolgt innerhalb von 5 Kalendertagen ab dem Tag der Ausstellung einer Aufforderung / Buchungsnote durch den Käufer / Erwerber. 6.6. Sollte der erlittene ▇▇▇▇▇▇▇ den Betrag der vorbehaltenen Vertragsstrafe überschreiten, ist der Käufer / Erwerber berechtigt, einen Schadensersatz nach den gesetzlichen Grundsätzen geltend zu machen. 6.7. Vor Ablauf des vereinbarten Termins ist der Käufer / Erwerber zur Abnahme des Produkts nicht verpflichtet. 6.8. In Fällen höherer Gewalt ist der Käufer / Erwerber von der Pflicht zur Abnahme des Produkts für die Dauer der Behinderung befreit.