Risiken aus einer Beteiligung an anderen Unternehmen Musterklauseln

Risiken aus einer Beteiligung an anderen Unternehmen. Die Varengold Wertpapierhandelsbank AG verfügt ausschließlich über Beteiligungen an nicht bör- sennotierten Unternehmen; überwiegend aus dem Finanzdienstleistungsbereich. Zudem besteht innerhalb des Beteiligungsportfolios auf Grund der hohen Korrelation der Zielmärkte ein Klumpen- risiko. Zusätzlich besteht das Risiko einer Abschwächung bei den erzielbaren Provisionserträgen sowie beim Zinsüberschuss, was durch negative Ergebnisbeiträge aus dem Beteiligungsbereich verstärkt werden kann. Es ist nicht auszuschließen, dass aufgrund unternehmensspezifischer Entwicklungen innerhalb des Beteiligungsportfolios ein Wertberichtigungsbedarf für das Beteili- gungsportfolio entsteht oder dass es der Varengold Wertpapierhandelsbank AG auf Grund der Tatsache, dass keine der Beteiligungen börsennotiert ist, nicht möglich sein wird, ihre Beteiligun- gen zu angemessenen Preisen oder oberhalb des aktuellen Buchwerts zu veräußern. Dies könnte negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft und mittel- bar auch auf die allgemeine Geschäftsentwicklung haben.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.