Unternehmensbezogene Risiken Musterklauseln

Unternehmensbezogene Risiken. Der wirtschaftliche Erfolg der Emittentin und ihre Fähigkeit die Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen aus den Schuldverschreibungen zu erfüllen, hängt ausschließlich von den Zinseinnahmen aus der Dar- lehensforderung sowie von der Rückzahlung der Darlehensforderung durch die Projektgesellschaft ab. Die Fähigkeit der Projektgesellschaft, ihre Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen aus der Darlehens- forderung zu erfüllen, hängt wiederum ausschließlich von einem ausreichenden Veräußerungserlös der Immobilie oder einer ausreichenden Refinanzierung der Darlehensforderung ab. Aus der Investition in die Darlehensforderung können sich daher spezifische Risiken in Bezug auf die Vertragsstruktur sowie in Bezug auf die Immobilie ergeben.
Unternehmensbezogene Risiken. Es besteht das Risiko, dass sich die RAMFORT-Gruppe im starken Wettbewerb auf dem deutschen Immobilienmarkt nicht behaupten oder sich nicht hinreichend gegenüber ihren Wettbewerbern absetzen kann. Der Wettbewerbsdruck könnte dazu führen, dass die Ankaufspreise erheblich steigen und es für die RAMFORT- Gruppe schwerer wird, Immobilien zu einem akzeptablen Preis mit ausreichend Gewinnmargenpotential für Vermietung und ggf. Weiterverkauf zu erwerben, dass dadurch die erworbenen Immobilien nicht mit hinreichendem Gewinn verwertet werden können und dass die RAMFORT-Gruppe ihre Immobilien nicht oder nicht zu attraktiven Konditionen vermieten kann. • Es besteht das Risiko, dass es zu Mietausfällen oder Leerständen kommt. • Es besteht das Risiko, dass Immobilien von der RAMFORT-Gruppe falsch bewertet und insbesondere hinsichtlich Ertrags- und/oder Entwicklungspotenzial überbewertet sowie hinsichtlich Kosten unterbewertet werden. 1 Aufgrund hohen liquiden Mitteln bestanden zu diesem Zeitpunkt keine Netto Finanzverbindlichkeiten • Die RAMFORT-Gruppe ist vom Know-how einzelner Mitarbeiter, insbesondere des derzeitigen Geschäftsführers der Emittentin, abhängig. • Für die RAMFORT-Gruppe bestehen Risiken, dass es aufgrund der Alleingesellschafterstellung der Emittentin von Xxxxx Xxxxx X. Wittke, der dadurch einen beherrschenden Einfluss auf die Emittentin hat, und der Geschäftsführerstellung des Xxxxx Xxxxx X. Wittke bei der Emittentin zu Konfliktsituationen kommt. Finanzierungsrisiken • Es besteht das Risiko, dass sich die Bedingungen für Aufnahme von Fremdkapital zur Abdeckung des großen (Vor-) Finanzierungsbedarfs der RAMFORT-Gruppe verschlechtern und die erforderlichen Finanzierungen nicht oder nicht zu akzeptablen Konditionen erhalten werden.
Unternehmensbezogene Risiken. Mögliches Verfehlen strategischer Ziele wie etwa einer Gewinnung vor allem neuer in- stitutioneller Kunden und einer Verbesserung von Profitabilität und Eigenkapitalbasis • Nichterreichen einer dauerhaften operativen Profitabilität • Risiko von Verlusten oder entgangenen Gewinnen aufgrund eines wirtschaftlichen Ausfalles von Geschäftspartnern und Kunden (Adressenausfallrisiko) • Risiko einer unerwarteten Änderung von Marktpreisen und Wechselkursen • Risiken aus einer Beteiligung an anderen Unternehmen • Risiken aus einer zunehmenden Komplexität der Geschäfte und der hierbei einge setzten Technologien • Risiken aus einem zügigen Wachstum des Unternehmens • Risiko aus einer möglicherweise nicht hinreichenden Liquidität • Risiko von Rechtsstreitigkeiten • Risiken aufgrund der besonders hohen Regulierungsdichte der Geschäfte • Risiken aus einer möglichen Beschränkung oder einem vollständigen Entzug der für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Lizenzen. • Risiko eines Scheiterns oder einer Störung der für die Gesellschaft besonders wichti- gen Zusammenarbeit mit externen Vertriebspartnern • Risiko eines Scheiterns oder einer Störung der für die Gesellschaft besonders wichti- gen Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern • Risiko eines Ausscheidens von Personen aus der Gesellschaft, die für die weitere Un- ternehmensentwicklung besonders bedeutsam sind • Risiken aus einem möglichen Konflikt der Interessen zwischen den beiden Vorstands- mitgliedern, welche an der Gesellschaft bedeutend beteiligt sind, und den weiteren Ak- tionären • Risiken aus unzureichendem Versicherungsschutz • Risiken aus einem Verlust eigenen Vermögens der Gesellschaft bei eventuellem Fehl- investment • Risiken aus einem Ausfall der EDV- und Internet-Systeme sowie aus Software-Fehlern • Schwankungsabhängigkeit des Geschäftes • Risiken aus der Nichtbeachtung von Anlagerichtlinien • Risiko aus fehlerhafter Risikoeinschätzung eines Kunden oder einer Falschberatung • Risiko aus einer Auslagerung von Aufgaben (Outsourcing) • Risiko von Steuernachzahlungen
Unternehmensbezogene Risiken. Der wirtschaftliche Erfolg der Emittentin und ihre Fähigkeit, die Zins- und Rückzahlungsverpflichtun- gen aus den Schuldverschreibungen zu erfüllen, hängen von der zukünftigen wirtschaftlichen Entwick- lung und dem wirtschaftlichen Erfolg der Emittentin ab.
Unternehmensbezogene Risiken. Bei Großprojekten, insbesondere dann, wenn Pauschalverträge abgeschlos- sen werden, trägt die PORR–Gruppe das Kalkulationsrisiko. • Im Rahmen der Projektentwicklungsaktivitäten der PORR–Gruppe beste- hen projektspezifische Planungs-, Finanzierungs-, Verwertungs- und Be- triebsrisiken. • Die geplanten Aktivitäten der Emittentin im Hinblick auf die UBM und die Schaffung eines Immobilienkonzerns können aus unterschiedlichen Grün- den scheitern oder nicht erfolgreich sein. • Die geplante Abspaltung der PIAG Immobilien AG von der Emittentin kann eine Haftung der Emittentin begründen. • Die geplante Abspaltung der PIAG Immobilien AG von der Emittentin führt zu einer Verringerung des Eigenkapitals der Emittentin. • Bei Bauvorhaben, die in Form von PPP-Modellen ausgeführt werden, be- stehen besondere kalkulatorische Unsicherheiten aufgrund der Langfristig- keit der Verträge. • Der Auftragsbestand und der Auftragseingang der PORR–Gruppe sind nicht notwendigerweise indikativ für die zukünftige Umsatzentwicklung. • Die PORR–Gruppe ist auf den Zugang zu Rohstoffen (insbesondere Stahl, Zement, Bitumen und Gestein) angewiesen und in hohem Maße von der Entwicklung der Rohstoffpreise und somit indirekt auch jener der Energie- preise abhängig. • Durch die Abhängigkeit von bestimmten Zulieferern kann es zu Bauverzö- gerungen kommen, die die PORR–Gruppe gegenüber dem Kunden zu ver- treten hat. • Die Einschaltung von Subunternehmern birgt Risiken in Bezug auf die Einhaltung von Qualitätsstandards, Lieferterminen und Kosten. • Die PORR–Gruppe ist von bestimmten Kunden, insbesondere im öffentli- chen Bereich, abhängig. • Besondere Risiken bestehen in Bezug auf die Teilnahme an Arbeitsge- meinschaften (ARGE) mit anderen Bauunternehmen. • Bei Verzögerungen oder Mängeln in der Ausführung von Bauvorhaben können Belastungen, insbesondere aus Gewährleistungsansprüchen, Ver- tragsstrafen und Reputationsschäden, entstehen. • Die internen Kontrollen der PORR–Gruppe in Bezug auf Korruption und andere illegale Praktiken können sich als unzureichend erweisen. Korrupte oder anderweitig illegale Geschäftspraktiken innerhalb der PORR–Gruppe können zur Verhängung von Strafen und zum Ausschluss von Vergabever- fahren führen. • Es besteht das Risiko, dass die Emittentin aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Insolvenzen von Mitbewerbern künftig Finanzierun- gen und Aufträge nur unter erschwerten Umständen erhalten kann. • Die PORR–Gruppe unterliegt dem Risiko von kartellrechtlichen Un...
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  • Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

  • Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Verschiedenes 12.1 Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Textform (126b BGB) genügt diesem Schriftformerfordernis. Soweit vertraglich ausdrücklich Schriftform oder ein sonstiges qualifiziertes Formerfordernis (z.B. Einschreiben/Rückschein, Einwurfeinschreiben) vereinbart worden ist (z.B. für eine Vertragsänderung, eine Behinderungsanzeige, eine Kündigung oder einen Rücktritt) genügt Textform nicht. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben Kalendertagen in Textform durch den Anbieter bestätigt werden. 12.2 Der Anbieter und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf – soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht - nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung des zwischen dem Anbieter und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses. 12.3 Dem Anbieter und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder der Anbieter noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist. 12.4 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN- Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Meinungsverschiedenheiten Die Continentale Sachversicherung AG hat sich zur Teilnahme an folgendem Schlichtungsverfahren verpflichtet: Ist der Versicherungsnehmer mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu einem gewünschten Ergebnis geführt, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000 0000000, Fax: 0000 0000000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher und Kleingewerbetreibende kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungs- nehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers