Common use of Risiken aus Interessenkonflikten Clause in Contracts

Risiken aus Interessenkonflikten. Es besteht das Risiko, dass auf Ebene eines Zielfonds, an dem sich die Investmentgesellschaft beteiligt, Interessenkonflikte bestehen und nicht in der Art und Weise gehandhabt werden, dass die Interessen der Investmentgesellschaft als Investor des betreffenden Zielfonds in ausreichendem Maße gewahrt werden. So können wirtschaftliche Entscheidungen zu Ungunsten der Investmentgesellschaft und zu Gunsten von anderen Investoren oder zu Gunsten Dritter getroffen werden. Interessenkonflikte können sich insbesondere auch im Fall der Beteiligung der Investmentgesellschaft an einem Investmentver- mögen ergeben, bei dem die Geschäftsführung oder die Verwal- tung von der Verwaltungsgesellschaft, von der Wealth Manage- ment Capital Holding GmbH oder einer Gesellschaft erbracht wird, an der die Wealth Management Capital Holding GmbH unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung hält (zusammen die „Wealthcap Gruppe“), oder bei dem die Geschäftsführung von ei- ner Gesellschaft der Wealthcap Gruppe beratend unterstützt wird, da in diesem Fall Investor und Zielfonds aus ein und derselben Unternehmensgruppe stammen. Diese Verflechtung könnte die Verwaltungsgesellschaft unter Umständen daran hindern, auf- grund des Beteiligungsverhältnisses bestehende Überwachungs- und Kontrollrechte gegenüber dem betreffenden Zielfonds in der gebotenen Entschiedenheit und Härte wahrzunehmen. Dieses Risiko würde sich z. B. realisieren, wenn sich die Investment- gesellschaft, wie zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige durch die Verwaltungsgesellschaft geplant, ggf. mittelbar mit einem er- heblichen Teil des ihr für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals an den zwei Dachfonds, dem Wealthcap Spezial Portfolio Private Equity 1 (F) SA SICAV-SIF, Luxemburg, und dem Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 (F) SA SICAV-SIF, Luxem- burg, beteiligen würde. Denn der Luxemburger Alternative Invest- ment Fund Manager der beiden Dachfondsgesellschaften, die Structured Invest S. A., gehört, ebenso wie die Verwaltungsge- sellschaft, die für diesen plangemäß in beratender Funktion tätig werden soll, zur UniCredit Bank Gruppe. Die Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft, die Komplementärin, etwaige Zweckgesellschaften und andere Be- teiligte (Dienstleister etc.) sind unmittelbar oder mittelbar gesell- schaftsrechtlich miteinander verbunden. Die Verwaltungsgesell- schaft ist gesetzlich verpflichtet, wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zu treffen, die es ermöglichen, alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beile- gung und Beobachtung von Interessenkonflikten zu ergreifen, zu treffen und beizubehalten, um zu verhindern, dass Interessen- konflikte den Interessen der Investmentgesellschaft und der Anleger schaden. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass es der Verwaltungsgesellschaft nicht immer gelingt, dieser gesetzlichen Pflicht vollumfänglich zu genügen und Beeinträchti- gungen der Interessen der Investmentgesellschaft und der Anle- ger zu vermeiden. Solche Interessenkonflikte können sich z. B. daraus ergeben, dass die bei der Verwaltungsgesellschaft, bei der Komplementärin oder etwaigen Zweckgesellschaften han- delnden Personen auch bei einer Vielzahl anderer von der Wealthcap Gruppe initiierter Fonds- bzw. Investmentgesellschaf- ten in gleichen oder ähnlichen Funktionen wie bei der Invest- mentgesellschaft beteiligt oder tätig sind, oder daraus, dass die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltungsfunktion für eine Viel- zahl von Investmentvermögen, die teilweise ähnliche oder gar gleiche Anlagestrategien verfolgen, ausübt. Die anderen Invest- mentvermögen können somit mit der Investmentgesellschaft konkurrieren und sich möglicherweise parallel zur Investmentge- sellschaft an bestimmten Investitionen beteiligen. Daneben kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwaltungsgesellschaft Investitions- und Desinvestitionsentscheidungen zulasten der Investmentgesellschaft bzw. zulasten einer Zweckgesellschaft und zu Gunsten eines mit der Investmentgesellschaft oder der jeweiligen Zweckgesellschaft konkurrierenden Unternehmens, Investmentvermögens oder Schwesterunternehmens trifft. Zudem kann die Investmentgesellschaft aufgrund personeller Verflechtungen unter Umständen daran gehindert sein, ihre Interessen in der gebotenen Entschiedenheit bzw. Härte gegen- über einem Zielfonds durchzusetzen. So ist z.B. Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxx Geschäftsführer der Wealthcap Spezial Portfolio Private Equity 1 Komplementär S. à r. l., Luxemburg, und der Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 Komplementär S. à r. l., Luxemburg, die Komplementärinnen zweier möglicher indirekter Zielfonds der Investmentgesellschaft (Wealthcap Spezial Portfolio Private Equity 1 SCS SICAV-SIF und Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 SCS SICAV-SIF) sind. Dies könnte dazu führen, dass Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxx die Interessen der Investmentgesell- schaft gegenüber diesen Zielfonds nicht in der gebotenen Ent- schiedenheit bzw. Härte durchsetzt. Entsprechendes gilt für die Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 (F) SA SICAV-SIF, bei der Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxx Mitglied des Verwaltungsrates ist. Die Investmentgesellschaft hat ggf. keine oder nur beschränkte Haftungsansprüche gegen die jeweilige Zweckgesellschaft, ihre Geschäftsführung oder die für diese handelnden Personen, wenn sich die solchen Interessenkonflikten innewohnenden Risiken realisieren. Auch übt die Verwaltungsgesellschaft die Treuhandfunktion nicht ausschließlich für die Investmentgesellschaft bzw. deren Anleger, die zugleich Treugeber sind, aus. Sie ist auch für andere Fondsge- sellschaften, die von der Wealthcap Gruppe initiiert wurden und verwaltet werden, in gleicher Funktion tätig. Plangemäß soll sie diese Funktion auch künftig für eine Vielzahl von Fondsgesell- schaften der Wealthcap Gruppe ausüben. Die Geschäftsführer und Mitarbeiter der Verwaltungsgesellschaft werden aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen sonstigen Verpflichtungen nur einen eingeschränkten Teil ihrer Arbeitszeit für die Geschäfte der Investmentgesellschaft aufbringen können. Dasselbe Risiko besteht auf Ebene der Zweckgesellschaften. Damit besteht das Risiko, dass bestimmte Entscheidungen der Investmentgesellschaft bzw. der Zweckgesellschaften spät, gar nicht oder falsch getroffen werden. Des Weiteren kann die Wealth Management Capital Holding GmbH der Investmentgesellschaft Fremdfinanzierungen gewäh- ren (vgl. das Kapitel „Vertragsbeziehungen der Investmentgesell- schaft“, Abschnitt „Vertrag über die Einräumung einer Kredit- linie“). Die Wealth Management Capital Holding GmbH ist die 100%ige Muttergesellschaft der Verwaltungsgesellschaft. Inso- weit kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Einzelfall im Zusammenhang mit der Finanzierung zu Interessenkonflikten kommt und Entscheidungen getroffen werden, die nicht oder nicht im vollen Umfang den Interessen der Investmentgesell- schaft und deren Anlegern entsprechen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bzw. wird einige ihrer Aufgaben als Verwaltungsgesellschaft auf ihre unmittelbare Muttergesell- schaft, die Wealth Management Capital Holding GmbH, und auf ihre mittelbare Muttergesellschaft, die UniCredit Bank AG, übertragen (vgl. das Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Übertragene Verwaltungsfunktionen/Auslagerung/ Interessenkonflikte“). Die Personen, die im Aufsichtsrat der Ver- waltungsgesellschaft sitzen, haben diverse andere Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen in Gesellschaften der UniCredit Gruppe und anderen Unternehmen inne bzw. können solche in Zukunft bekleiden. Diese gesellschaftliche und personelle Verflechtung könnte die Verwaltungsgesellschaft unter Umständen daran hin- dern, die ihr aufgrund dieser Beauftragungsverhältnisse oblie- genden laufenden Überwachungs- und Kontrollpflichten sowie ihre Kündigungs- und Weisungsbefugnisse gegenüber der Wealth Management Capital Holding GmbH und der UniCredit Bank AG in der gebotenen Entschiedenheit und Härte auszuüben. Des Weiteren können Interessenkonflikte insoweit bestehen, als die Verwaltungsgesellschaft die Bewertung von Vermögensge- genständen der Investmentgesellschaft durchführt. Portfoliorisiko/Diversifikationsgrad Abhängig von der Höhe des eingeworbenen Kommanditkapitals wird die Investmentgesellschaft unter Wahrung der durch § 2 der Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft vorgegebenen Anlagegrenzen mittelbar über mehrere Zielfonds (auch in Form von Dachfonds) in eine Vielzahl von Vermögenswerten investie- ren. Es kann jedoch keine Garantie übernommen werden, dass die beabsichtigte Anzahl an Beteiligungen erworben und damit – neben der durch die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlage- grenzen – die geplante Diversifikation durch eine bestimmte Anzahl von Beteiligungen erreicht werden kann. Folge eines geringen Diversifikationsgrades kann die erhöhte Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Ergebnissen einzelner Investments sein. Zudem erfordert der im KAGB verankerte Grundsatz der Risiko- streuung, dass die Investmentgesellschaft entweder in mindes- tens drei Sachwerte i. S. d. § 261 Abs. 2 KAGB investiert oder bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Streuung des Ausfall- risikos gewährleistet ist (§ 262 Abs. 1 KAGB). Wird der Grundsatz der Risikostreuung nicht eingehalten, besteht das Risiko der Rückabwicklung. Investoren, die in verschiedene Fonds der Wealthcap Gruppe inves- tieren, sollten sich bewusst sein, dass diese möglicherweise, ggf. über die oben geschilderten Dachfonds, in dieselben Zielfonds investieren. Sollte dies der Fall sein, würde sich der persönliche Diversifikationsgrad des betreffenden Investors verringern.

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Risiken aus Interessenkonflikten. Es besteht das Risiko, dass auf Ebene eines Zielfonds, an dem sich die Investmentgesellschaft beteiligt, Interessenkonflikte Interessen- konflikte bestehen und nicht in der Art und Weise gehandhabt gehand- habt werden, dass die Interessen der Investmentgesellschaft als Investor des betreffenden Zielfonds in ausreichendem Maße gewahrt werden. So können wirtschaftliche Entscheidungen zu Ungunsten Ent- scheidungen zuungunsten der Investmentgesellschaft und zu Gunsten zugunsten von anderen Investoren oder zu Gunsten zugunsten Dritter getroffen werden. Interessenkonflikte können sich insbesondere auch im Fall der Beteiligung der Investmentgesellschaft an einem Investmentver- mögen ergeben, bei dem die Geschäftsführung oder die Verwal- tung von der Verwaltungsgesellschaft, von der Wealth Manage- ment Capital Holding GmbH oder einer Gesellschaft erbracht wird, an der die Wealth Management Capital Holding GmbH unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung hält (zusammen die „Wealthcap Gruppe“), oder bei dem die Geschäftsführung von ei- ner Gesellschaft der Wealthcap Gruppe beratend unterstützt wird, da in diesem Fall Investor und Zielfonds aus ein und derselben Unternehmensgruppe stammen. Diese Verflechtung könnte die Die Verwaltungsgesellschaft unter Umständen daran hindern, auf- grund des Beteiligungsverhältnisses bestehende Überwachungs- und Kontrollrechte gegenüber dem betreffenden Zielfonds in der gebotenen Entschiedenheit und Härte wahrzunehmen. Dieses Risiko würde sich z. B. realisieren, wenn sich die Investment- gesellschaft, wie zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige durch die Verwaltungsgesellschaft geplant, ggf. mittelbar mit einem er- heblichen Teil des ihr für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals an den zwei Dachfonds, dem Wealthcap Spezial Portfolio Private Equity 1 (F) SA SICAV-SIF, Luxemburg, und dem Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 (F) SA SICAV-SIF, Luxem- burg, beteiligen würde. Denn der Luxemburger Alternative Invest- ment Fund Manager der beiden Dachfondsgesellschaften, die Structured Invest S. A., gehört, ebenso wie die Verwaltungsge- sellschaft, die für diesen plangemäß in beratender Funktion tätig werden soll, zur UniCredit Bank Gruppe. Die Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft, die Komplementärin, etwaige Zweckgesellschaften und andere Be- teiligte (Dienstleister etc.) sind unmittelbar oder mittelbar gesell- schaftsrechtlich miteinander verbunden. Die Verwaltungsgesell- schaft ist gesetzlich verpflichtet, wirksame wirk- same organisatorische und administrative Vorkehrungen zu treffen, die es ermöglichen, alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beile- gung Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten zu ergreifen, zu treffen und beizubehaltenbeizu- behalten, um zu verhindern, dass Interessen- konflikte Interessenkonflikte den Interessen der Investmentgesellschaft und der Anleger schadenscha- den. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass es der Verwaltungsgesellschaft nicht immer gelingt, dieser gesetzlichen Pflicht vollumfänglich zu genügen und Beeinträchti- gungen Beein- trächtigungen der Interessen der Investmentgesellschaft und der Anle- ger Anleger zu vermeiden. Solche Interessenkonflikte können kön- nen sich z. B. daraus ergeben, dass die bei der Verwaltungsgesellschaft, bei der Komplementärin oder etwaigen Zweckgesellschaften han- delnden Personen auch bei Verwaltungsgesell- schaft die Verwaltungsfunktion in Zukunft in einer Vielzahl anderer von der Wealthcap Gruppe initiierter Fonds- bzw. Investmentgesellschaf- ten in gleichen oder ähnlichen Funktionen wie bei der Invest- mentgesellschaft beteiligt oder tätig sind, oder daraus, dass die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltungsfunktion für eine Viel- zahl von Investmentvermögen, die teilweise ähnliche oder gar gleiche Anlagestrategien verfolgen, ausübt. Die anderen Invest- mentvermögen können somit mit der Investmentgesellschaft konkurrieren und sich möglicherweise parallel zur Investmentge- sellschaft an bestimmten Investitionen beteiligen. Daneben kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwaltungsgesellschaft Investitions- und Desinvestitionsentscheidungen zulasten der Investmentgesellschaft bzw. zulasten einer Zweckgesellschaft und zu Gunsten eines mit der Investmentgesellschaft oder der jeweiligen Zweckgesellschaft konkurrierenden Unternehmens, Investmentvermögens oder Schwesterunternehmens trifft. Zudem kann die Investmentgesellschaft aufgrund personeller Verflechtungen unter Umständen daran gehindert sein, ihre Interessen in der gebotenen Entschiedenheit bzw. Härte gegen- über einem Zielfonds durchzusetzen. So ist z.B. Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxx Geschäftsführer der Wealthcap Spezial Portfolio Private Equity 1 Komplementär S. à r. l., Luxemburg, und der Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 Komplementär S. à r. l., Luxemburg, die Komplementärinnen zweier möglicher indirekter Zielfonds der Investmentgesellschaft (Wealthcap Spezial Portfolio Private Equity 1 SCS SICAV-SIF und Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 SCS SICAV-SIF) sind. Dies könnte dazu führen, dass Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxx die Interessen der Investmentgesell- schaft gegenüber diesen Zielfonds nicht in der gebotenen Ent- schiedenheit bzw. Härte durchsetzt. Entsprechendes gilt für die Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 (F) SA SICAV-SIF, bei der Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxx Mitglied des Verwaltungsrates ist. Die Investmentgesellschaft hat ggf. keine oder nur beschränkte Haftungsansprüche gegen die jeweilige Zweckgesellschaft, ihre Geschäftsführung oder die für diese handelnden Personen, wenn sich die solchen Interessenkonflikten innewohnenden Risiken realisierenausüben soll. Auch übt die Verwaltungsgesellschaft die Treuhandfunktion nicht ausschließlich für die in der Investmentgesellschaft bzw. deren Anleger, die zugleich Treugeber sind, aus. Sie ist auch für andere Fondsge- sellschaftenFondsgesellschaften, die von der Wealthcap durch die WealthCap Gruppe initiiert wurden und verwaltet werden, in gleicher Funktion tätig. Plangemäß soll sie diese Funktion auch künftig für eine Vielzahl von Fondsgesell- schaften Fondsgesellschaften der Wealthcap WealthCap Gruppe ausüben. Die Geschäftsführer und Mitarbeiter der Verwaltungsgesellschaft werden aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen sonstigen Verpflichtungen nur einen eingeschränkten Teil ihrer Arbeitszeit für die Geschäfte der Investmentgesellschaft aufbringen können. Dasselbe Risiko besteht auf Ebene der Zweckgesellschaften. Damit besteht das Risiko, dass bestimmte Entscheidungen der Investmentgesellschaft bzw. der Zweckgesellschaften spät, gar nicht oder falsch getroffen werden. Des Weiteren kann die Wealth Management Capital Holding GmbH der Investmentgesellschaft Fremdfinanzierungen gewäh- ren gewähren (vgl. das Kapitel „Vertragsbeziehungen der Investmentgesell- schaftVertragsbeziehungen“, Abschnitt Ab- schnitt „Vertrag über die Einräumung einer Kredit- linieKreditlinie“). Die Wealth Management Capital Holding GmbH ist die eine 100%ige Muttergesellschaft der Verwaltungsgesellschaft. Inso- weit Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Einzelfall Ein- zelfall im Zusammenhang mit der Finanzierung zu Interessenkonflikten Interes- senkonflikten kommt und Entscheidungen getroffen werdenwer- den, die nicht oder nicht im vollen Umfang den Interessen der Investmentgesell- schaft und deren Anlegern Investmentgesellschaft entsprechen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bzw. wird einige ihrer Aufgaben Auf- gaben als Verwaltungsgesellschaft auf ihre unmittelbare Muttergesell- schaftMuttergesellschaft, die Wealth Management Capital Holding GmbH, und auf ihre mittelbare Muttergesellschaft, die UniCredit Bank AG, übertragen (vgl. das Kapitel „KapitalverwaltungsgesellschaftKapitalverwaltungs- gesellschaft“, Abschnitt „Übertragene Verwaltungsfunktionen/Auslagerung/ Verwaltungsfunk- tionen /Auslagerungen/ Interessenkonflikte“). Die Personen, die im Aufsichtsrat der Ver- waltungsgesellschaft sitzen, haben diverse andere Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen in Gesellschaften der UniCredit Gruppe und anderen Unternehmen inne bzw. können solche in Zukunft bekleiden. Diese gesellschaftliche und personelle gesell- schaftliche Verflechtung könnte die Verwaltungsgesellschaft unter Umständen daran hin- dernhindern, die ihr aufgrund dieser Beauftragungsverhältnisse oblie- genden obliegenden laufenden Überwachungs- Über- wachungs- und Kontrollpflichten sowie ihre Kündigungs- und Weisungsbefugnisse gegenüber der Wealth Management Capital Holding GmbH und der UniCredit Bank AG in der gebotenen Entschiedenheit und Härte auszuüben. Des Weiteren können Interessenkonflikte insoweit bestehen, als die Verwaltungsgesellschaft die Bewertung von Vermögensge- genständen der Investmentgesellschaft durchführt. Portfoliorisiko/Diversifikationsgrad Abhängig von der Höhe des eingeworbenen Kommanditkapitals wird die Investmentgesellschaft unter Wahrung der durch § 2 der Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft vorgegebenen Anlagegrenzen mittelbar über mehrere Zielfonds (auch in Form von Dachfonds) in eine Vielzahl von Vermögenswerten investie- ren. Es kann jedoch keine Garantie übernommen werden, dass die beabsichtigte Anzahl an Beteiligungen erworben und damit – neben der durch die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlage- grenzen – die geplante Diversifikation durch eine bestimmte Anzahl von Beteiligungen erreicht werden kann. Folge eines geringen Diversifikationsgrades kann die erhöhte Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Ergebnissen einzelner Investments sein. Zudem erfordert der im KAGB verankerte Grundsatz der Risiko- streuung, dass die Investmentgesellschaft entweder in mindes- tens drei Sachwerte i. S. d. § 261 Abs. 2 KAGB investiert oder bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Streuung des Ausfall- risikos gewährleistet ist (§ 262 Abs. 1 KAGB). Wird der Grundsatz der Risikostreuung nicht eingehalten, besteht das Risiko der Rückabwicklung. Investoren, die in verschiedene Fonds der Wealthcap Gruppe inves- tieren, sollten sich bewusst sein, dass diese möglicherweise, ggf. über die oben geschilderten Dachfonds, in dieselben Zielfonds investieren. Sollte dies der Fall sein, würde sich der persönliche Diversifikationsgrad des betreffenden Investors verringern.

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Samples: www.wealthcap.com

Risiken aus Interessenkonflikten. Es besteht das Risiko, dass auf Ebene eines Zielfonds, an dem sich die Investmentgesellschaft beteiligt, Interessenkonflikte bestehen und nicht in der Art und Weise gehandhabt werden, dass die Interessen der Investmentgesellschaft als Investor des betreffenden Zielfonds in ausreichendem Maße gewahrt werden. So können wirtschaftliche Entscheidungen zu Ungunsten zuungunsten der Investmentgesellschaft und zu Gunsten von anderen zugunsten anderer Investoren oder zu Gunsten zugunsten Dritter getroffen werden. Interessenkonflikte können sich insbesondere auch im Fall Falle der Beteiligung der Investmentgesellschaft an einem Investmentver- Investmentver­ mögen ergeben, bei dem die Geschäftsführung oder die Verwal- Verwal­ tung oder die Aufgaben als Investmentberater von der VerwaltungsgesellschaftVerwal­ tungsgesellschaft, von der Wealth Manage- ment Management Capital Holding GmbH oder einer Gesellschaft erbracht wird, an der die Wealth Management Capital Holding GmbH unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung hält (zusammen die „Wealthcap Gruppe“), oder bei dem die Geschäftsführung von ei- ner einer Gesellschaft der Wealthcap Gruppe beratend unterstützt wird, da in diesem Fall Investor und Zielfonds aus ein und derselben Unternehmensgruppe Unternehmens­ gruppe stammen. Diese Verflechtung könnte die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs­ gesellschaft unter Umständen daran hindern, auf- grund aufgrund des Beteiligungsverhältnisses Be­ teiligungsverhältnisses bestehende Überwachungs- Überwachungs­ und Kontrollrechte Kontroll­ rechte gegenüber dem betreffenden Zielfonds und seiner Organe in der gebotenen Entschiedenheit und Härte wahrzunehmen. Dieses Risiko würde sich z. B. realisieren, wenn sich die Investment- gesellschaftInvest­ mentgesellschaft, wie zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin durch die Verwaltungsgesellschaft geplant, ggf. mittelbar mit einem er- heblichen erheblichen Teil des ihr für Investitionen zur Verfügung stehenden stehen­ den Kapitals an den zwei Dachfonds, dem Wealthcap Spezial Portfolio Private Equity 1 (F) SA SICAV-SIF, Luxemburg, und dem Dachfonds Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 (F) SA SICAV-SIFSICAV­SIF, Luxem- burgLuxemburg, beteiligen würde. Denn der Luxemburger Alternative Invest- ment Investment Fund Manager der beiden Dachfondsgesellschaftendieser Dachfondsgesellschaft, die Structured Invest S. A., gehört, ebenso wie die Verwaltungsge- sellschaftVerwaltungsgesellschaft, die für diesen plangemäß plange­ mäß in beratender Funktion tätig werden sollist, zur UniCredit Bank Gruppe. So ist Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxx, der auch für die Verwaltungs­ gesellschaft und verschiedene Gesellschaften der Wealthcap Gruppe tätig ist, Geschäftsführer der Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 Komplementär S. à r. l., Luxemburg, sowie Mitglied des Verwaltungsrats der Wealthcap Spezial Portfolio Immobi­ lien 1 (F) SA SICAV­SIF, Luxemburg. Die Wealthcap Spezial Port­ folio Immobilien 1 Komplementär S. à r. l. ist Komplementärin der Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 SCS SICAV­SIF, Lux­ emburg. Bei der Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 (F) SA SICAV­SIF und der Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 SCS SICAV­SIF handelt es sich jeweils um geplante (direkte oder indi­ rekte) Zielfonds der Investmentgesellschaft. Dies könnte dazu führen, dass die Verwaltungsgesellschaft die Interessen der Investmentgesellschaft gegenüber solchen Zielfonds nicht in der gebotenen Entschiedenheit bzw. Härte durchsetzt, da Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxx für die Verwaltungsgesellschaft und ver­ schiedene Gesellschaften der Wealthcap Gruppe tätig ist. Des Weiteren ist Xxxx Xx. Xxxxxx Xxxxxxx nicht nur Geschäftsführer der Komplementärin der Investmentgesellschaft (Wealthcap Fondsportfolio Immobilien International 1 Komplementär GmbH) sowie der Verwaltungsgesellschaft, sondern u. a. auch Geschäfts­ führer der Wealth Management Capital Holding GmbH als poten­ zieller Fremdkapitalgeberin der Investmentgesellschaft sowie der Wealthcap Investment Services GmbH als Platzierungsgaran­ tin. Die Investmentgesellschaft hat ggf. keine oder nur be­ schränkte Haftungsansprüche gegen die jeweilige Zweckgesell­ schaft, ihre Geschäftsführung oder die für diese handelnden Per­ sonen, wenn sich die solchen Interessenkonflikten innewohnen­ den Risiken realisieren. Die Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft, die Komplementärin, etwaige Zweckgesellschaften und andere Be- teiligte Beteiligte (Dienstleister etc.) sind unmittelbar oder mittelbar gesell- schaftsrechtlich ge­ sellschaftsrechtlich miteinander verbunden. Die Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsge­ sellschaft ist gesetzlich verpflichtet, wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zu treffen, die es ermöglichen, alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beile- gung Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten zu ergreifenergrei­ fen, zu treffen und beizubehalten, um zu verhindern, dass Interessen- konflikte Inte­ ressenkonflikte den Interessen der Investmentgesellschaft und der Anleger schaden. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werdenwer­ den, dass es der Verwaltungsgesellschaft nicht immer gelingt, dieser gesetzlichen Pflicht vollumfänglich zu genügen und Beeinträchti- gungen Beein­ trächtigungen der Interessen der Investmentgesellschaft und der Anle- ger Anleger zu vermeiden. Solche Interessenkonflikte können sich z. B. daraus ergeben, dass die bei der Verwaltungsgesellschaft, bei der Komplementärin oder etwaigen Zweckgesellschaften han- delnden handelnden Personen auch bei einer Vielzahl anderer von der Wealthcap Gruppe initiierter Fonds- Fonds­ bzw. Investmentgesellschaf- Investmentgesellschaf­ ten in gleichen oder ähnlichen Funktionen wie bei der Invest- Invest­ mentgesellschaft beteiligt oder tätig sind, oder daraus, dass die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltungsfunktion für eine Viel- Viel­ zahl von Investmentvermögen, die teilweise ähnliche oder gar gleiche Anlagestrategien verfolgen, ausübt. Die anderen Invest- Invest­ mentvermögen können somit mit der Investmentgesellschaft konkurrieren und sich möglicherweise parallel zur Investmentge- Investmentge­ sellschaft an bestimmten Investitionen beteiligen. Daneben kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwaltungsgesellschaft Investitions- Investitions­ und Desinvestitionsentscheidungen zulasten der Investmentgesellschaft bzw. zulasten einer Zweckgesellschaft und zu Gunsten zugunsten eines mit der Investmentgesellschaft oder der jeweiligen Zweckgesellschaft konkurrierenden Unternehmens, Investmentvermögens oder Schwesterunternehmens trifft. Zudem kann die Investmentgesellschaft aufgrund personeller Verflechtungen unter Umständen daran gehindert sein, ihre Interessen in der gebotenen Entschiedenheit bzw. Härte gegen- über einem Zielfonds durchzusetzen. So ist z.B. Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxx Geschäftsführer der Wealthcap Spezial Portfolio Private Equity 1 Komplementär S. à r. l., Luxemburg, und der Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 Komplementär S. à r. l., Luxemburg, die Komplementärinnen zweier möglicher indirekter Zielfonds der Investmentgesellschaft (Wealthcap Spezial Portfolio Private Equity 1 SCS SICAV-SIF und Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 SCS SICAV-SIF) sind. Dies könnte dazu führen, dass Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxx die Interessen der Investmentgesell- schaft gegenüber diesen Zielfonds nicht in der gebotenen Ent- schiedenheit bzw. Härte durchsetzt. Entsprechendes gilt für die Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 (F) SA SICAV-SIF, bei der Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxx Mitglied des Verwaltungsrates ist. Die Investmentgesellschaft hat ggf. keine oder nur beschränkte Haftungsansprüche gegen die jeweilige Zweckgesellschaft, ihre Geschäftsführung oder die für diese handelnden Personen, wenn sich die solchen Interessenkonflikten innewohnenden Risiken realisieren. Auch übt die Verwaltungsgesellschaft die Treuhandfunktion nicht ausschließlich für die Investmentgesellschaft bzw. deren Anleger, die zugleich Treugeber sind, aus. Sie ist auch für andere Fondsge- sellschaftenFonds­ gesellschaften, die von der Wealthcap Gruppe initiiert wurden und verwaltet werden, in gleicher Funktion tätig. Plangemäß soll sie diese Funktion auch künftig für eine Vielzahl von Fondsgesell- Fondsgesell­ schaften der Wealthcap Gruppe ausüben. Die Geschäftsführer und Mitarbeiter der Verwaltungsgesellschaft werden aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen sonstigen Verpflichtungen nur einen eingeschränkten Teil ihrer Arbeitszeit für die Geschäfte der Investmentgesellschaft aufbringen können. Dasselbe Risiko besteht auf Ebene der Zweckgesellschaftenetwaiger Zweckgesellschaf­ ten. Damit besteht das Risiko, dass bestimmte Entscheidungen der Investmentgesellschaft bzw. der Zweckgesellschaften Zweckgesellschaft spät, gar nicht oder falsch getroffen werden. Des Weiteren kann die Wealth Management Capital Holding GmbH der Investmentgesellschaft Fremdfinanzierungen gewäh- gewäh­ ren (vgl. das Kapitel „Vertragsbeziehungen der Investmentgesell- Investmentgesell­ schaft“, Abschnitt „Darlehensvertrag“ und „Vertrag über die Einräumung einer Kredit- linieKreditlinie“). Die Wealth Management Capital Holding GmbH ist die 100%ige Muttergesellschaft der VerwaltungsgesellschaftVerwal­ tungsgesellschaft. Inso- weit Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Einzelfall im Zusammenhang mit der Finanzierung zu Interessenkonflikten kommt und Entscheidungen getroffen werdenwer­ den, die nicht oder nicht im vollen Umfang den Interessen der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft und deren Anlegern entsprechen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bzw. wird einige ihrer Aufgaben als Verwaltungsgesellschaft auf ihre unmittelbare Muttergesell- mittelbare Muttergesell­ schaft, die Wealth Management Capital Holding GmbH, und auf ihre mittelbare Muttergesellschaft, die UniCredit Bank AG, übertragen (vgl. das Kapitel „KapitalverwaltungsgesellschaftKapi­ talverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Übertragene VerwaltungsfunktionenVerwal­ tungsfunktionen/Auslagerung/ Auslagerung/Interessenkonflikte“). Die PersonenPerso­ nen, die im Aufsichtsrat der Ver- waltungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft sitzen, haben diverse andere Leitungs- Leitungs­ oder Aufsichtsfunktionen in Gesellschaften der UniCredit Gruppe und anderen Unternehmen inne bzw. können solche in Zukunft bekleiden. Diese gesellschaftliche gesell­ schaftliche und personelle Verflechtung könnte die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs­ gesellschaft unter Umständen daran hin- dernhindern, die ihr aufgrund dieser Beauftragungsverhältnisse oblie- genden obliegenden laufenden Überwachungs- Über­ wachungs­ und Kontrollpflichten sowie ihre Kündigungs- Kündigungs­ und Weisungsbefugnisse gegenüber der Wealth Management Capital Holding GmbH und der UniCredit Bank AG in der gebotenen Entschiedenheit und Härte auszuüben. Des Weiteren können Interessenkonflikte insoweit bestehen, als die Verwaltungsgesellschaft die Bewertung von Vermögensge- Vermögensge­ genständen der Investmentgesellschaft durchführt. Portfoliorisiko/Diversifikationsgrad Abhängig von der Höhe des eingeworbenen Kommanditkapitals wird die Investmentgesellschaft unter Wahrung der durch § 2 der Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft vorgegebenen Anlagegrenzen mittelbar über mehrere Zielfonds (auch in Form von Dachfonds) in eine Vielzahl von Vermögenswerten investie- reninves­ tieren. Es kann jedoch keine Garantie übernommen werden, dass die beabsichtigte Anzahl an Beteiligungen erworben und damit – neben der den durch die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlage- grenzen Anlagegrenzen – die geplante Diversifikation durch eine bestimmte be­ stimmte Anzahl von Beteiligungen erreicht werden kann. Folge eines geringen Diversifikationsgrades kann die erhöhte Abhängigkeit Abhän­ gigkeit von den wirtschaftlichen Ergebnissen einzelner Investments Invest­ ments sein. Zudem erfordert der im KAGB verankerte Grundsatz der Risiko- streuungRisikostreuung, dass die Investmentgesellschaft entweder in mindes- tens mindestens drei Sachwerte i. S. d. § 261 Abs. 2 KAGB investiert oder bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Streuung des Ausfall- risikos Ausfallrisikos gewährleistet ist (§ 262 Abs. 1 KAGB). Für einen Zeitraum von 18 Monaten nach Beginn des Vertriebs darf die Risikostreuung auch fehlen. Wird der Grundsatz der die Risikostreuung aber nicht eingehaltenbinnen dieses Zeitraums erreicht, besteht das Risiko der RückabwicklungRückab­ wicklung der Investmentgesellschaft. Während des Zeitraums, in dem die Investmentgesellschaft (noch) nicht risikogestreut in­ vestiert ist, ist ihre Entwicklung maßgeblich von den wirtschaftli­ chen Ergebnissen der Zielfonds abhängig, an denen sich die Invest­ mentgesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt bereits beteiligt hat. Investoren, die in verschiedene Fonds der Wealthcap Gruppe inves- tierenin­ vestieren, sollten sich sollte bewusst sein, dass diese möglicherweise, ggf. über die oben geschilderten Dachfonds, in dieselben Zielfonds investieren. Sollte dies der Fall sein, würde sich der persönliche Diversifikationsgrad des betreffenden Investors verringern.

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