Risiken bei Pensionsgeschäften. Gibt die Gesellschaft Wertpapiere in Pension, so verkauft sie diese und verpflichtet sich, sie gegen Aufschlag nach Ende der Laufzeit zurückzukaufen. Der zum Laufzeitende vom Verkäufer zu zahlende Rückkaufpreis nebst Aufschlag wird bei Abschluss des Geschäftes festgelegt. Sollten die in Pension gegebenen Wertpapiere während der Geschäftslaufzeit an Wert verlieren und die Gesellschaft sie zur Begrenzung der Wertverluste veräußern wollen, so kann sie dies nur durch die Ausübung des vorzeitigen Kündigungsrechts tun. Die vor- zeitige Kündigung des Geschäfts kann mit finanziellen Einbußen für den Fonds einhergehen. Zudem kann sich herausstellen, dass der zum Laufzeitende zu zahlende Aufschlag höher ist als die Erträge, die die Gesellschaft durch die Wiederanlage der als Verkaufspreis erhal- tenen Barmittel erwirtschaftet hat. Nimmt die Gesellschaft Wertpapiere in Pension, so kauft sie diese und muss sie am Ende einer Laufzeit wieder verkaufen. Der Rückkaufpreis nebst einem Aufschlag wird bereits bei Geschäftsabschluss festgelegt. Die in Pension genommenen Wertpapiere dienen als Sicherheiten für die Bereitstellung der Liquidität an den Vertragspartner. Etwaige Wertsteigerungen der Wertpapiere kommen dem Fonds nicht zugute.
Risiken bei Pensionsgeschäften. Bei Pensionsgeschäften besteht das Risiko, dass bis zum Zeitpunkt des Rückkaufs des Pensionspapiers Marktbewegungen dazu führen, dass der vom Pensionsnehmer gezahlte Kaufpreis nicht mehr dem Wert der Pensionspapiere entspricht. Der Pensionsnehmer trägt dann ein Kontrahentenrisiko in Höhe der Differenz, wenn der Wert der in Pension genommenen Wertpapiere unter den von ihm gezahlten Kaufpreis fällt. Der Pensionsgeber trägt dann ein Kontrahentenrisiko in Höhe der Differenz, wenn der Wert der in Pension gegebenen Wertpapiere über den von ihm vereinnahmten Kaufpreis steigt. Die Besicherung des vorstehend beschriebenen Kontrahentenrisikos bedarf einer separaten Vereinbarung zwischen dem AIF und dem jeweiligen Kontrahenten. Eine solche Vereinbarung hat der AIFM mit allen für Pensionsgeschäfte in Frage kommenden Kontrahenten abgeschlossen. In diesen Vereinbarungen ist geregelt, dass das vorstehend beschriebene Kontrahentenrisiko aus Pensionsgeschäfte einen Mindestbetrag erreichen muss, bis Sicherheiten zu stellen sind. Die Besicherung erfolgt in dem Fall durch die Übereignung von Wertpapieren. Das vom AIF im Zusammenhang mit Pensionspapieren zu tragende Kontrahentenrisiko besteht mithin maximal in Höhe des vorstehend beschriebenen Mindestbetrages. Ein Kontrahentenrisiko kann auch dann bestehen, wenn der AIF dem Kontrahenten Sicherheiten gestellt hat, dieser aufgrund von Wertveränderungen bei der Sicherheit und/oder den Pensionspapieren übersichert ist, der AIF aber mangels Erreichen des vorgenannten Mindestbetrages noch nicht die Rückübertragung der gestellten Sicherheiten im entsprechenden Umfang beanspruchen kann oder der Kontrahent die Rückübertragung gestellter Sicherheiten vertragswidrig verweigert. Der Umfang des Kontrahentenrisikos beträgt ungeachtet des Vorstehenden maximal fünf Prozent des Wertes des AIF, wenn der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbestimmungen gelten, ist. Soweit der AIF Barsicherheiten erhält, besteht ein Ausfallrisiko bezüglich des massgeblichen kontoführenden Kreditinstituts. Sollten die in Pension gegebenen Wertpapiere während der Geschäftslaufzeit an Wert verlieren und der AIF sie zur Begrenzung der Wertverluste veräussern wollen, so kann dies nur durch die Ausübung des vorzeitigen Kündigungsrechts getan werden. Die vorzeitige Kündigung des Geschäfts kann mit finanziellen Einbussen für den AIF einhergehen. Auch kann dem AIF...
Risiken bei Pensionsgeschäften. Gibt die Verwaltungsgesellschaft im Namen der Gesellschaft und für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens Wertpapiere oder andere Instrumente in Pension, so verkauft sie diese und verpflichtet sich, sie gegen Aufschlag nach Ende der Laufzeit zurückzukaufen. Der zum Laufzeitende vom Verkäufer zu zahlende Rückkaufpreis nebst Aufschlag wird bei Abschluss des Geschäftes festgelegt. Sollten die in Pension gegebenen Wertpapiere oder an- deren Instrumente während der Geschäftslaufzeit an Wert verlieren und die Verwaltungsgesellschaft sie zur Be- grenzung der Wertverluste veräußern wollen, so kann sie dies nur durch die Ausübung des vorzeitigen Kündi- gungsrechts tun. Die vorzeitige Kündigung des Geschäfts kann mit finanziellen Einbußen für den Fonds einher- gehen. Zudem kann sich herausstellen, dass der zum Laufzeitende zu zahlende Aufschlag höher ist als die Erträge, die die Gesellschaft durch die Wiederanlage der erhaltenen Barmittel erwirtschaftet hat. Bei Pensionsgeschäften mit einer bestimmten Laufzeit ist eine vorzeitige Kündigung ggf. nicht, nur verzögert oder nur zu höheren Kosten möglich. Ist ein abgeschlossenes Pensionsgeschäft nicht jederzeit kündbar, so kann die Verwaltungsgesellschaft gegebenenfalls Wertverluste nicht begrenzen. Hierdurch kann sich das Verlustrisiko für das Teilgesellschaftsver- mögen erhöhen. Nimmt die Verwaltungsgesellschaft im Namen der Gesellschaft und für Rechnung des Teilgesellschaftsvermö- gens Wertpapiere oder andere Instrumente in Pension, so kauft sie diese und muss sie am Ende einer Laufzeit wieder verkaufen. Der Rückkaufpreis wird bereits bei Geschäftsabschluss festgelegt. Die in Pension genomme- nen Wertpapiere oder anderen Instrumente dienen als Sicherheiten für die Bereitstellung der Liquidität an den Vertragspartner. Etwaige Wertsteigerungen der Wertpapiere oder anderen Instrumente kommen dem Teilge- sellschaftsvermögen nicht zugute.
Risiken bei Pensionsgeschäften. Für das Sondervermögen dürfen keine Wertpapier-Pen- sionsgeschäfte abgeschlossen werden, so dass sich hie- raus keine Risiken ergeben.
Risiken bei Pensionsgeschäften. Risiken im Zusammen- hang mit dem Erhalt von Sicherheiten Risiko bei Verbriefungs- positionen ohne Selbstbehalt Inflationsrisiko Währungsrisiko