Risikoergebnis. In der Risikolebensversicherung hängt die Höhe der Überschüsse vor allem von der Anzahl der eingetretenen Versicherungsfälle ab. Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die Sterblichkeit der Versicherten niedriger ist, als die bei der Beitragskalkulation zugrunde gelegte. In diesem Fall müssen wir weniger Leistungen für Todesfälle als ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Verträge an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Verträge nach der der- zeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % beteiligt. Wir verwenden diesen Betrag zum Ausgleich eines ggf. vorhandenen Unterschiedsbetrags nach Buchstaben (aa) Satz 5. Am übrigen Ergebnis werden die Verträge nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu min- destens 50 % beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn die Kosten niedriger sind als bei der Beitragskalkulation angenommen. Wir verwenden diesen Betrag zum Ausgleich eines ggf. vorhandenen Unter- schiedsbetrags nach Buchstaben (aa) Satz 5.
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Risikoergebnis. In der Risikolebensversicherung hängt die Höhe der Überschüsse vor allem von der Anzahl der eingetretenen Versicherungsfälle ab. Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die Sterblichkeit tatsächliche Lebensdauer der Versicherten niedriger ist, kürzer ist als die bei der Beitragskalkulation Bei- tragskalkulation zugrunde gelegte. In diesem Fall müssen wir weniger Leistungen für Todesfälle Renten als ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Verträge an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Verträge nach der der- zeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % beteiligt. Wir verwenden diesen Betrag zum Ausgleich eines ggf. vorhandenen Unterschiedsbetrags nach Buchstaben (aa) Satz 5. Am übrigen Ergebnis werden die Verträge nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu min- destens 50 % beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn die Kosten niedriger sind als bei der Beitragskalkulation angenommen. Wir verwenden diesen Betrag zum Ausgleich eines ggf. vorhandenen Unter- schiedsbetrags nach Buchstaben (aa) Satz 5.
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Risikoergebnis. In der Risikolebensversicherung hängt die Höhe der Überschüsse vor allem von der Anzahl der eingetretenen Versicherungsfälle ab. Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die Sterblichkeit tatsächliche Lebensdauer der Versicherten niedriger ist, kürzer ist als die bei der Beitragskalkulation Tarif- kalkulation zugrunde gelegte. In diesem Fall müssen wir weniger Leistungen für Todesfälle Renten als ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Verträge an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Verträge nach der der- zeitigen derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % beteiligt. Wir verwenden diesen Betrag zum Ausgleich Aus- gleich eines ggf. vorhandenen Unterschiedsbetrags nach Buchstaben (aa) Satz 5. Am übrigen Ergebnis werden die Verträge nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu min- destens 50 % beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn die Kosten niedriger sind als bei der Beitragskalkulation angenommen. Wir verwenden diesen Betrag zum Ausgleich eines ggf. vorhandenen Unter- schiedsbetrags nach Buchstaben (aa) Satz 5.
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Risikoergebnis. In der Risikolebensversicherung hängt die Höhe der Überschüsse vor allem von der Anzahl der eingetretenen Versicherungsfälle ab. Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die Sterblichkeit tatsächliche Lebensdauer der Versicherten niedriger kürzer ist, als die bei der Beitragskalkulation Bei- tragskalkulation zugrunde gelegte. In diesem Fall müssen wir weniger Leistungen für Todesfälle Renten als ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Verträge an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Verträge nach der der- zeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % beteiligt. Wir verwenden diesen Betrag zum Ausgleich eines ggf. vorhandenen Unterschiedsbetrags nach Buchstaben (aa) Satz 5. Am übrigen Ergebnis werden die Verträge nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu min- destens 50 % beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn die Kosten niedriger sind als bei der Beitragskalkulation angenommen. Wir verwenden diesen Betrag zum Ausgleich eines ggf. vorhandenen Unter- schiedsbetrags nach Buchstaben (aa) Satz 5.
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Risikoergebnis. In der Risikolebensversicherung hängt die Höhe der Überschüsse vor allem von der Anzahl der eingetretenen Versicherungsfälle ab. Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die Sterblichkeit tatsächliche Lebensdauer der Versicherten niedriger ist, kürzer ist als die bei der Beitragskalkulation Tarifkalkulation zugrunde gelegte. In diesem Fall müssen wir weniger Leistungen für Todesfälle Renten als ursprünglich angenommen ange- nommen zahlen und können daher die Verträge an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen Über- schüssen werden die Verträge nach der der- zeitigen Fassung derzeitigen Fas- sung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % beteiligt. Wir verwenden diesen Betrag zum Ausgleich eines ggf. vorhandenen Unterschiedsbetrags Unterschiedsbe- trags nach Buchstaben (aa) Satz 5. Am übrigen Ergebnis werden die Verträge nach der derzeitigen der- zeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu min- destens mindestens 50 % beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehenentste- hen, wenn die Kosten niedriger sind als bei der Beitragskalkulation Beitrags- kalkulation angenommen. Wir verwenden diesen Betrag zum Ausgleich eines ggf. vorhandenen Unter- schiedsbetrags Unterschiedsbe- trags nach Buchstaben (aa) Satz 5.
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