Risikolebensversicherungen. Risikolebensversicherungen sind steuerlich begünstigt. Die Beiträge zu Risikolebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, können grundsätzlich bei der Veranlagung zur Einkom- mensteuer im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 4 EStG) unter Berücksichtigung der Günstigerprüfung (§ 10 Abs. 4a EStG) als Sonderausgaben abgezogen werden. Versicherungsleistungen sind für den Empfänger einkommensteuerfrei.
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Risikolebensversicherungen. Risikolebensversicherungen sind steuerlich begünstigt. Die Beiträge zu Risikolebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, können grundsätzlich bei der Veranlagung zur Einkom- mensteuer im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 4 EStG) unter Berücksichtigung der Günstigerprüfung (§ 10 Abs. 4a EStG) als Sonderausgaben abgezogen werden. Versicherungsleistungen Versicherungs- leistungen in Gestalt einer Kapitalzahlung sind für den Empfänger einkommensteuerfrei.
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Risikolebensversicherungen. Risikolebensversicherungen sind steuerlich begünstigt. Die Beiträge zu Risikolebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, können grundsätzlich bei der Veranlagung zur Einkom- mensteuer Einkommensteuer im Rahmen der Höchstbeträge für Vor- sorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 4 EStG als sonstige Vorsorgeaufwendungen (nach § 10 Abs. 4 EStG) unter Berücksichtigung der Günstigerprüfung (§ 10 Abs1 Nr. 4a EStG) als Sonderausgaben 3 a EStG abgezogen werden. Versicherungsleistungen Kapitalleistungen im Todesfall sind für den Empfänger stets einkommensteuerfrei.
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