Risikomanagement-Funktion Musterklauseln

Risikomanagement-Funktion. § 112. (1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine Risikomanagement- Funktion einzurichten und diese so zu strukturieren, dass sie die Umsetzung des Risikomanagement- Systems erleichtert.
Risikomanagement-Funktion. Der AIFM wendet ein angemessenes Risikomanagement-Rahmenwerk an, das hauptsächlich aus zwei Elementen besteht: Der AIFM wendet ein angemessenes Risikomanagement-Rahmenwerk an, das hauptsächlich aus zwei Elementen besteht:

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  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.