Risikomanagement-Funktion. § 112. (1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine Risikomanagement- Funktion einzurichten und diese so zu strukturieren, dass sie die Umsetzung des Risikomanagement- Systems erleichtert.
Risikomanagement-Funktion. Der AIFM wendet ein angemessenes Risikomanagement-Rahmenwerk an, das hauptsächlich aus zwei Elementen besteht: Der AIFM wendet ein angemessenes Risikomanagement-Rahmenwerk an, das hauptsächlich aus zwei Elementen besteht: