Risikopersonen Musterklauseln

Risikopersonen. Für höhere Reisepreise ab 10.000,– Euro bis 25.000,– Euro gelten in Abänderung zu den Versi- cherungsbedingungen als Risikopersonen gemäß II Teil A § 2 Ziff. 6 nur die versicherten Perso- nen selbst als versichert, nicht aber die Angehörigen.
Risikopersonen. Risikopersonen sind:
Risikopersonen. Risikopersonen sind solche Personen, bei denen ein gemäß Teil B 1. oder Teil C 1. versichertes Ereignis eintritt, das Sie zur Reiseabsage, einem verspäteten Reiseantritt, zu einem Reiseabbruch, einer Verlängerung der Reise oder zur Unterbrechung einer Rundreise veranlasst. Risikopersonen sind: 4.1 Sie selbst und bei einem Familienvertrag die mitversicherten Personen. 4.2 folgende Angehörige: – Eltern, Stiefeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern, – Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Enkelkinder, – Großeltern, – Schwiegereltern, – Schwiegertochter und -sohn, – Geschwister, – Schwägerin, Schwager, – Tanten, Onkel, – Nichten, Neffen. 4.3 bei einem Einzelvertrag auch der Ehe- oder Lebenspartner des Versiche- rungsnehmers. 4.4 die Betreuungspersonen, die nicht mitreisende minderjährige oder pfle- gebedürftige Angehörige einer versicherten Person betreuen. Als Ange- hörige gelten die unter Nr. 4.2 und 4.3 genannten Personen. 4.5 diejenigen Personen, die mit Ihnen oder einem mitversicherten Famili- enmitglied eine gemeinsame Reise gebucht haben und namentlich auf der Buchung vermerkt sind sowie deren Angehörige, die unter der Nr. 4.2 und 4.3 aufgezählt sind. 4.6 Haben mehr als acht Personen eine gemeinsame Reise gebucht, gelten nur diejenigen mitreisenden Personen untereinander als Risikoperso- nen, die in Nr. 4.1 bis 4.3 genannt sind.
Risikopersonen. Risikopersonen sind die genannten Angehörigen der versicherten Person, Betreuungspersonen und die Mitreisenden, sofern nicht mehr als fünf Personen die Reise gemeinsam gebucht haben. Mitreisende Angehörige gelten immer als Risikopersonen. Als Risikopersonen gelten folgende Angehörige der versicherten Person: • In häuslicher Gemeinschaft wohnenden und dort als Hauptwohnsitz gemeldeten Ehepartner oder Lebensgefährten • Kinder, Geschwister, Xxxxx, Schwiegerkinder • Eltern, Großeltern, Schwiegereltern Eigenbeteiligung (Zuzahlung) bei Inanspruchnahme der Versicherung des anspruchsberechtigten Karten- inhabers an jedem versicherten Schaden. Eine Erkrankung gilt als unerwartet, wenn sie nach Abschluss der Versicherung oder bei bestehendem Versicherungsvertrag nach Buchung der Reise erstmals auftritt und die konkreten Krankheitssymptome dem Reiseantritt entgegenstehen. Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen gelten dann als unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten vor Abschluss der Versicherung oder bei bestehendem Versicherungsvertrag vor Buchung der Reise keine Behandlung erfolgte; ausgenommen hiervon sind Kon- trolluntersuchungen.
Risikopersonen sind versicherte Reiseteilnehmer; die Angehörigen der versicherten Person, definiert als Ehepartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Xxxxx, Schwiegereltern, Schwiegersöhne und –töchter, Xxxxxxxx und Schwägerin und Geschwister; der Lebenspartner der versicherten Person oder einer der versicherten mitreisenden Personen; diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen.
Risikopersonen. Risikopersonen sind: die Angehörigen einer versicherten Person. Dies sind der Ehe- bzw. Lebenspartner, Kinder, Eltern, Adoptiv­ kinder, Adoptiveltern, Stiefkinder, Stiefeltern, Großel­ tern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwieger­ kinder und Schwäger, Onkel, Xxxxxx, Nichten, Neffen der versicherten Person; diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige der versicherten Person betreuen (Betreuungspersonen); Personen, für die die versicherte Person als amtlicher Betreuer eingesetzt ist; die Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreu­ ungspersonen, sofern nicht mehr als 4 Personen die Reise gemeinsam gebucht haben. Mitreisende Ange­ hörige gelten immer als Risikopersonen.

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  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Mitversicherte Personen 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Per- sonen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestim- mungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.