Ruhender Verkehr Musterklauseln

Ruhender Verkehr. Die Kfz-Stellplätze sind auf den jeweiligen Grundstücken vorgesehen, wobei je Wohneinheit 2 Stellplätze geplant sind. Ein weiterer Stellplatzbedarf durch Besu- cher und sonstige Verkehre kann im öffentlichen Straßenraum untergebacht wer- den. Die Straßenräume sind entsprechend dimensioniert. Unter Einbeziehung des bereits existierenden Wegesystems in der „Waldsiedlung“ (siehe Abb. 1, Pkt. 2) entstehen folgende Hauptbeziehungen: • Eine von Südosten nach Nordwesten verlaufende Wegeverbindung innerhalb des geplanten öffentlichen Grünraumes zwischen Wohnsiedlung und Geläuf der Trabrennbahn, die die Vernetzung zwischen Volkspark „Wuhlheide“ und Ortsteilzentrum Karlshorst qualitativ angemessen gewährleistet. • Eine zweite von Südosten nach Nordwesten verlaufende Wegbeziehung im Zuge des geplanten grünen „Boulevards“, im Zentrum des neuen Wohngebie- tes. • Verschiedene Querverbindungen zwischen den beschriebenen Hauptverbin- dungen, die in den linear ausgerichteten öffentlichen Grünräumen verlaufen. • Die Vernetzung des Wohngebietes mit den nördlich der Bahn befindlichen Wohngebieten durch die Bahnunterführung. Abb. 3: Verkehrskonzept Das gesamte Gebiet ist als Tempo 30-Zone vorgesehen, so dass keine gesonder- ten Radverkehrsanlagen erforderlich sind. Das Netz der öffentlichen und privaten Straßen wird ergänzt durch ein Fußwegenetz, das unabhängig von den Straßen vor allem im Zuge der geplanten öffentlichen Grün- und Freiräume geführt wird.
Ruhender Verkehr. Im Wettbewerbsgebiet und somit im gesamten innerstädtischen Be- reich sind bezüglich zur Verfügung stehender zusammenhängender öf- fentlicher Stellplätze derzeit lediglich die Tiefgarage unter dem Markt- platz und der Parkplatz am Rathaus zu nennen. Weiterhin stehen Park- möglichkeiten auf Brachgrundstücken und abseits potenzieller Wegezie- len zur Verfügung, sind aber in kein Parkraumkonzept eingepasst. Trotz rückläufiger Nutzungen in der Stadtmitte wird zum Parken vielfach auf den Straßenraum der Erlenbachstraße und Donaustetter Straße aus- gewichen. Der innerstädtische Bereich der beiden Hauptstraßen ist der- zeit als Zone mit flächendeckend eingeschränktem Halteverbot ausge- wiesen. Das Parken außerhalb der markierten Parkstände ist somit nicht erlaubt und innerhalb dieser nur für 30 bzw. 90 Minuten gestattet. Häu- fig werden jedoch die Pkw nicht vollständig in den markierten Zonen geparkt sondern nehmen zusätzlichen Xxxxx xx Xxxxxxxxxxx ein. Die markierten Stellplätze genügen somit nicht den örtlichen Anforderun- gen, was besonders aufgrund des relativ hohen Schwerverkehrs zu kri- tischen Situationen und einem vermindertem Sicherheitsgefühl bei al- len Verkehrsteilnehmern führt. Aufgrund der zurück gehenden Nutzun- gen in der Stadtmitte steht das Angebot im ruhenden Verkehr derzeit (teilweise auf nicht befestigten Flächen) in keinem angemessenen Ver- hältnis zu den Nutzungen.
Ruhender Verkehr. Die Parkraumbewirtschaftung beschränkt sich auf den Altstadtbereich des Hauptortes Ketzin/Havel und den Parkplatz in der Werderdammstraße in Paretz. Punktuell treten Stellplatzengpässe in der Ketziner Zentrumslage Nauener Straße und durch Tagestouristen bedingt rund um das Schloss Paretz auf. Im Straßenzug Nauener Straße – Xxxxxx-Xxxxxxxxxxx-Straße – Potsdamer Straße ist der schmale Straßenquerschnitt mit Durchgangsverkehr und Parken in zweiter Reihe überlastet. Eine weitere Konfliktsituation besteht in der engen Baustraße als Erschließung der Havelpromenade und als Nebenzufahrt zur ehemaligen Zuckerfabrik. Hier sind Behinderungen des fließenden Verkehrs bzw. Gefährdungen von Verkehrsteilnehmern sowie eine Unfallhäufung in geringem Umfang zu verzeichnen9. Gegenwärtig werden eine Stellplatzbedarfs- und eine Stellplatzablösesatzung aufgestellt.
Ruhender Verkehr. Für die zusätzliche Bebauung ist im Zuge des Ausbaus der Straße „Am Schützenplatz“ öffentliche Stellplätze im Straßenraum vorzusehen und planungsrechtlich zu sichern.
Ruhender Verkehr. Zwischen den beiden Einkaufsmärkten ist eine Gemeinschaftsstellplatzanlage (GSt) zentral im Plangebiet vorgesehen. Sie setzt sich sowohl westlich des Vollsortimenters als auch östlich des Discounters fort. Im Bebauungsplan wird die Stellplatzanlage als Fläche für Nebenanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzt. Um sicherzustellen, dass auf den verbleibenden Freiflächen keine weiteren Stellplätze angelegt werden, sind Stellplätze ausschließlich auf der überbau- baren Fläche oder auf den dafür festgesetzten Flächen für Nebenanlagen (GSt) zulässig. Garagen sind im Planbereich ausgeschlossen. Die Landesbauordnung NRW schreibt für großflächige Einzelhandelsverkaufs- flächen einen Stellplatzschlüssel von 1 Stellplatz für 10 bis 30 m² Verkaufsflä- che vor. Für die Berechnung der Stellplätze wurden die geplanten 600 m² Ver- kaufsfläche auf Castrop-Rauxeler Stadtgebiet berücksichtigt. Für die insge- samt 2800 m² Verkaufsfläche ist mit insgesamt 139 Stellplätzen ein mittlerer Stellplatzschlüssel von 1 Stellplatz je ca. 20 m² Verkaufsfläche vorgesehen. Von den insgesamt 139 Stellplätzen sollen ca. 8 Stellplätze auf Castrop- Rauxeler Stadtgebiet und 131 im Plangebiet realisiert werden. Negative Aus- wirkungen auf das Umfeld und den Verkehrsablauf auf der Provinzialstraße durch Parksuchverkehre können somit ausgeschlossen werden, da auf dem Gelände ein ausreichend großes Stellplatzangebot zur Verfügung steht.
Ruhender Verkehr. Die erforderlichen Stellplätze für den Markt sind unmittelbar dem Eingangsbereich des Marktes nördlich vorgelagert. Notwendig nach der Stellplatzverordnung (VV BauO NWR, Richtzahlen für den Stellplatzbedarf) ist 1 Stellplatz je 10 - 30m² Verkaufsfläche. Mit 80 geplanten Stellplätzen, entsprechend ca. 1 Stellplatz/10 m² Verkaufsfläche, wird ein ausreichendes Stellplatzangebot auch zur Deckung von Spitzenzeiten vorgehalten. Damit wird insbesondere den Anwohnerbelangen in der Aspeystraße Rechnung getragen, da bei einem zu geringen Stellplatzangebot sich der Parksuchverkehr im Nahbereich des Marktes in der Aspeystraße abspielen würde. Darüber hinaus werden in räumlicher Nähe zum Gebäudeeingang des Marktes 15 Fahrradabstellplätze angeordnet.
Ruhender Verkehr. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und nichtmotorisierter Verkehr
Ruhender Verkehr. Im Plangebiet ist ein Parkplatz mit 90 Stellplätzen für Kunden und Mitarbeiter vorgesehen. 9 Mitarbeiterstellplätze werden an der Süd-Ost-Grenze des Planbereiches (parallel zur Schragmüllerstraße) ausgewiesen und entsprechend gekennzeichnet. Da auf diesen Parkplät- zen ein geringerer Wechsel als auf Kundenparkplätzen stattfindet, dient diese Festsetzung der Lärmreduzierung im Hinblick auf das angrenzende WR-Gebiet. Darüber hinaus ist der gesamte von Kunden mit Einkaufswagen befahrene Bereich mit einem ebenen Fahrbahnbe- lag zu versehen, um Körperschallgeräusche zu vermeiden. In unmittelbarer Nähe des Eingangsbereiches werden 9 Fahrradabstellplätze nachgewiesen. 1 Verkehrskonzept für die Ansiedlung eines Lidl-Marktes an der Straße "Königshalt" in Dortmund, Planungsgemeinschaft Dr.-Ing. X. Xxxxxx, Hannover, Juli/November 2000

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

  • Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.