Öffentlicher Personennahverkehr Musterklauseln

Öffentlicher Personennahverkehr. Wir sehen in einem gut ausgebauten öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einen wichtigen Faktor für die Attraktivität unserer Stadt und die gesellschaftliche Teilhabe ihrer Bürgerinnen und Bürger. Es soll ein Stadtbusverkehr in Niddatal entwickelt werden, der alle Stadtteile verbindet und damit die kleineren Stadtteile aufwertet. Das Anrufsammeltaxi (AST) wird wieder eingeführt.
Öffentlicher Personennahverkehr. Der Arbeitskreis Nahverkehr der Stadt Nidderau ist ein wichtiges Bindeglied zwischen Politik und Bürgerschaft. Ziele wie eine bessere Taktung zwischen Bussen und Bahn für kürzere Reisezeiten sollen durch Zusammenarbeit mit RMV und Deutscher Bahn erreicht werden. Neue Verbindungen zwischen Nidderau und anderen Kommunen werden geprüft und nach einer Probezeit evaluiert (z.B. die Buslinie Königstein-Karben-Nidderau). Wir streben eine Modernisierung der Niddertalbahn an und wollen den Wochenendverkehr mindestens auf dem jetzigen Stand erhalten. Die Mobilität innerhalb des Stadtgebiets bleibt ein vorrangiges Ziel für die Planung im ÖPNV. Der Bürgerbus ab 2. Juni 2016 ist ein erster Meilenstein, der die Erreichbarkeit städtischer Einrichtungen und des Einzelhandels aus allen Nidderauer Stadtteilen sicherstellt. Nach der Erprobung der Linienführung des Bürgerbusses wird das Ergebnis bewertet. Im Rahmen des Bedarfs und der finanziellen Möglichkeiten wird eine dauerhafte Lösung vorgeschlagen.
Öffentlicher Personennahverkehr. Wir setzen auf den ÖPNV als Rückgrat der Mobilitätswende auf kommunaler Ebene und wollen seinen Ausbau mit hoher Priorität voranbringen.
Öffentlicher Personennahverkehr. Die S-Bahnlinie S 2 verkehrt im 20-Minuten-Takt zwischen Dortmund-Haupt- bahnhof und Mengede mit Weiterfahrt nach Recklinghausen, Essen bzw. Duisburg. Der Haltepunkt liegt am Rande des Plangebietes. Xxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxx / Xxxxxxxxxxxxxx verkehrt die Linie 461 der DSW (Erping- hofsiedlung - Huckarde - Rahm - Jungferntal) ebenfalls im 20-Minuten-Takt. Die nächstgelegene Haltestelle ist DO-Huckarde S. Sie liegt weniger als 100 m vom Plangebiet entfernt.
Öffentlicher Personennahverkehr. Das Plangebiet ist über mehrere S-Bahnhöfe und Bushaltestellen an den öffentlichen Nah- verkehr angebunden. Das Plangebiet ist über die drei S-Bahnhöfe Plänterwald, Treptower Park und Baumschulen- weg an den Schienenverkehr angebunden und deshalb sowohl von der Innenstadt als auch von entfernt gelegenen Stadtgebieten erreichbar. Der S-Bahnhof Plänterwald ist dem Plangebiet am nächsten gelegen und wird – wie die bei- den anderen S-Bahnhöfe auch – von den Linien S8 (Birkenwerder – Zeuthen), S85 (Pankow – Grünau) und S9 (Spandau – Flughafen BER) angefahren. Xx X-Xxxxxxx Xxxxxxxxx Xxxx xx Xxxxxxxxxx des Plangebiets halten zusätzlich die Ringbahnlinien S41 und S42, insge- samt wird der Bahnhof in sehr dichtem Takt bedient. Der S-Bahnhof Baumschulenweg wird zusätzlich von den Linien S45 (Südkreuz– Flughafen BER), S46 (Westend – Königs Wuster- hausen) bzw. S47 (Hermannstraße – Spindlersfeld) mit direkten Verbindungen zum Süd- kreuz angefahren.
Öffentlicher Personennahverkehr. An einem „Design Day“ mit 5.293 Besuchern werden insgesamt 3.440 Besucher (65 %) mit dem ÖPNV anreisen. Die S-Bahn wird daran den höchsten Anteil von 80 % (2.752 Fahr- gäste) haben, im Busverkehr werden etwa 20% aller ÖPNV-Fahrgäste (688 Fahrgäste) er- wartet. Auf die Nutzung der S-Bahnangebote kann in Form einer optimalen Verknüpfung mit den übrigen Verkehrsmitteln und den umliegenden Verkehrswegen Einfluss genommen werden. Dies betrifft vor allem Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität und Verkehrssicherheit für zu Fußgehende und Radfahrende sowie Maßnahmen des nachhaltigen Verkehrskonzepts, das u.a. kurzfristig realisierbare Mobilitätspunkte mit Leihangeboten an den S-Bahnhöfen umfasst (siehe Kap. I 4.5). Auch die Verknüpfung mit den in der unmittelbaren Umgebung des Spreeparks verkehren- den Buslinien 165, 166 und 265 ist von besonderer Bedeutung für die reibungslose Beförde- rung der Parkbesucher. Diese sind für die Basisnutzung des Parks grundsätzlich ausrei- chend. Auch ist eine dynamische Anpassung bzw. Erhöhung der Kapazitäten (in Form von Taktverdichtungen, größeren Fahrzeugen etc.) innerhalb weniger Monate durch die Berliner Verkehrsbetriebe möglich. Die Erschließung durch den Busverkehr im unmittelbaren Umfeld lässt sich durch die Zu- sammenfassung und Zentralisierung mehrerer Haltestellen verbessern. Folgende Maßnah- men werden empfohlen: - Schaffung einer zentralen Haltestelle für den Spreepark im Bereich des Knotenpunkts Alt-Treptow/Bulgarische Straße/Neue Krugallee, die von den Buslinien 165, 166 und 265 in Richtung S-Bahnhof Treptower Park bedient wird. Diese Maßnahme ermöglicht zum einen kurze Wege zum Haupteingang an der Bulgarischen Straße ohne Querung der Straße Neue Krugallee. Zum anderen kann eine bessere Übersichtlichkeit (vor allem für nicht-ortskundige Personen) gewährleistet werden. - Verlegung der Haltestelle „Bulgarische Straße“ (der Linie 265 in Richtung S-Bahnhof Baumschulenweg) in die Neue Krugallee auch in Kombination mit einem neuen Fuß- gängerüberweg. Diese Maßnahmen können zur Optimierung und Komforterhöhung des Busliniennetzes bei- tragen. Eine Verortung der Haltestellen kann erst im Zuge der weiteren Planungen durch die Berliner Verkehrsbetriebe erfolgen.
Öffentlicher Personennahverkehr. Mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist das geplante Einkaufs- zentrum über die Buslinien 378 (Castrop-Rauxel Münsterplatz – Witten Bom- mern Denkmal) und 462 (Huckarde Bushof – Marten Süd (S-Bahn)) jeweils im 20-Minuten-Takt über die in der Provinzialstraße gelegene Haltestelle „Bö- vinghauser Straße“ erreichbar. Mit dem Regionalexpress 43 (Emschertal- Bahn) über den südlich der Bövinghauser Straße gelegenen Haltepunkt „Bö- vinghausen“ ist nach Norden der Bereich Dorsten und nach Süden der Dort- munder-Hauptbahnhof im Stundentakt erreichbar.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und