Öffentlicher Personennahverkehr Musterklauseln

Öffentlicher Personennahverkehr. Wir setzen auf den ÖPNV als Rückgrat der Mobilitätswende auf kommunaler Ebene und wollen seinen Ausbau mit hoher Priorität voranbringen.
Öffentlicher Personennahverkehr. Der Arbeitskreis Nahverkehr der Stadt Nidderau ist ein wichtiges Bindeglied zwischen Politik und Bürgerschaft. Ziele wie eine bessere Taktung zwischen Bussen und Bahn für kürzere Reisezeiten sollen durch Zusammenarbeit mit RMV und Deutscher Bahn erreicht werden. Neue Verbindungen zwischen Nidderau und anderen Kommunen werden geprüft und nach einer Probezeit evaluiert (z.B. die Buslinie Königstein-Karben-Nidderau). Wir streben eine Modernisierung der Niddertalbahn an und wollen den Wochenendverkehr mindestens auf dem jetzigen Stand erhalten. Die Mobilität innerhalb des Stadtgebiets bleibt ein vorrangiges Ziel für die Planung im ÖPNV. Der Bürgerbus ab 2. Juni 2016 ist ein erster Meilenstein, der die Erreichbarkeit städtischer Einrichtungen und des Einzelhandels aus allen Nidderauer Stadtteilen sicherstellt. Nach der Erprobung der Linienführung des Bürgerbusses wird das Ergebnis bewertet. Im Rahmen des Bedarfs und der finanziellen Möglichkeiten wird eine dauerhafte Lösung vorgeschlagen.
Öffentlicher Personennahverkehr. Das Plangebiet ist über mehrere S-Bahnhöfe und Bushaltestellen an den öffentlichen Nah- verkehr angebunden. Das Plangebiet ist über die drei S-Bahnhöfe Plänterwald, Treptower Park und Baumschulen- weg an den Schienenverkehr angebunden und deshalb sowohl von der Innenstadt als auch von entfernt gelegenen Stadtgebieten erreichbar. Der S-Bahnhof Plänterwald ist dem Plangebiet am nächsten gelegen und wird – wie die bei- den anderen S-Bahnhöfe auch – von den Linien S8 (Birkenwerder – Zeuthen), S85 (Pankow – Grünau) und S9 (Spandau – Flughafen BER) angefahren. Xx X-Xxxxxxx Xxxxxxxxx Xxxx xx Xxxxxxxxxx des Plangebiets halten zusätzlich die Ringbahnlinien S41 und S42, insge- samt wird der Bahnhof in sehr dichtem Takt bedient. Der S-Bahnhof Baumschulenweg wird zusätzlich von den Linien S45 (Südkreuz– Flughafen BER), S46 (Westend – Königs Wuster- hausen) bzw. S47 (Hermannstraße – Spindlersfeld) mit direkten Verbindungen zum Süd- kreuz angefahren.
Öffentlicher Personennahverkehr. An einem „Design Day“ mit 5.293 Besuchern werden insgesamt 3.440 Besucher (65 %) mit dem ÖPNV anreisen. Die S-Bahn wird daran den höchsten Anteil von 80 % (2.752 Fahr- gäste) haben, im Busverkehr werden etwa 20% aller ÖPNV-Fahrgäste (688 Fahrgäste) er- wartet. Auf die Nutzung der S-Bahnangebote kann in Form einer optimalen Verknüpfung mit den übrigen Verkehrsmitteln und den umliegenden Verkehrswegen Einfluss genommen werden. Dies betrifft vor allem Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität und Verkehrssicherheit für zu Fußgehende und Radfahrende sowie Maßnahmen des nachhaltigen Verkehrskonzepts, das u.a. kurzfristig realisierbare Mobilitätspunkte mit Leihangeboten an den S-Bahnhöfen umfasst (siehe Kap. I 4.5). Auch die Verknüpfung mit den in der unmittelbaren Umgebung des Spreeparks verkehren- den Buslinien 165, 166 und 265 ist von besonderer Bedeutung für die reibungslose Beförde- rung der Parkbesucher. Diese sind für die Basisnutzung des Parks grundsätzlich ausrei- chend. Auch ist eine dynamische Anpassung bzw. Erhöhung der Kapazitäten (in Form von Taktverdichtungen, größeren Fahrzeugen etc.) innerhalb weniger Monate durch die Berliner Verkehrsbetriebe möglich. Die Erschließung durch den Busverkehr im unmittelbaren Umfeld lässt sich durch die Zu- sammenfassung und Zentralisierung mehrerer Haltestellen verbessern. Folgende Maßnah- men werden empfohlen: - Schaffung einer zentralen Haltestelle für den Spreepark im Bereich des Knotenpunkts Alt-Treptow/Bulgarische Straße/Neue Krugallee, die von den Buslinien 165, 166 und 265 in Richtung S-Bahnhof Treptower Park bedient wird. Diese Maßnahme ermöglicht zum einen kurze Wege zum Haupteingang an der Bulgarischen Straße ohne Querung der Straße Neue Krugallee. Zum anderen kann eine bessere Übersichtlichkeit (vor allem für nicht-ortskundige Personen) gewährleistet werden. - Verlegung der Haltestelle „Bulgarische Straße“ (der Linie 265 in Richtung S-Bahnhof Baumschulenweg) in die Neue Krugallee auch in Kombination mit einem neuen Fuß- gängerüberweg. Diese Maßnahmen können zur Optimierung und Komforterhöhung des Busliniennetzes bei- tragen. Eine Verortung der Haltestellen kann erst im Zuge der weiteren Planungen durch die Berliner Verkehrsbetriebe erfolgen.
Öffentlicher Personennahverkehr. Mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist das geplante Einkaufs- zentrum über die Buslinien 378 (Castrop-Rauxel Münsterplatz – Witten Bom- mern Denkmal) und 462 (Huckarde Bushof – Marten Süd (S-Bahn)) jeweils im 20-Minuten-Takt über die in der Provinzialstraße gelegene Haltestelle „Bö- vinghauser Straße“ erreichbar. Mit dem Regionalexpress 43 (Emschertal- Bahn) über den südlich der Bövinghauser Straße gelegenen Haltepunkt „Bö- vinghausen“ ist nach Norden der Bereich Dorsten und nach Süden der Dort- munder-Hauptbahnhof im Stundentakt erreichbar.
Öffentlicher Personennahverkehr. Wir sehen in einem gut ausgebauten öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einen wichtigen Faktor für die Attraktivität unserer Stadt und die gesellschaftliche Teilhabe ihrer Bürgerinnen und Bürger. Es soll ein Stadtbusverkehr in Niddatal entwickelt werden, der alle Stadtteile verbindet und damit die kleineren Stadtteile aufwertet. Das Anrufsammeltaxi (AST) wird wieder eingeführt.
Öffentlicher Personennahverkehr. Die S-Bahnlinie S 2 verkehrt im 20-Minuten-Takt zwischen Dortmund-Haupt- bahnhof und Mengede mit Weiterfahrt nach Recklinghausen, Essen bzw. Duisburg. Der Haltepunkt liegt am Rande des Plangebietes. Xxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxx / Xxxxxxxxxxxxxx verkehrt die Linie 461 der DSW (Erping- hofsiedlung - Huckarde - Rahm - Jungferntal) ebenfalls im 20-Minuten-Takt. Die nächstgelegene Haltestelle ist DO-Huckarde S. Sie liegt weniger als 100 m vom Plangebiet entfernt.

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  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Mitversicherte Personen 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Per- sonen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestim- mungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Veröffentlichung 22.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen öffentlich zu- gänglich im Kundencenter der MDCC oder unter xxx.xxxx.xx zur Einsicht zur Verfügung bzw. werden dem Kunden auf Wunsch zuge- sandt.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.