Räumlicher Anwendungsbereich. 1. Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) nicht anders bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf: (a) das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und (b) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht. 2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).
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Räumlicher Anwendungsbereich. 1. Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) nicht anders bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf:
(a) das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei Vertrags- partei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung Übereinstim- mung mit dem Völkerrecht; und
(b) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei Vertrags- partei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.
2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).
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Räumlicher Anwendungsbereich. 1. Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln und Methoden der gegenseitige administrative Zusammenarbeit der Verwaltungenin Zollan- gelegenheiten) nicht anders bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf:
(a) das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht; und
(b) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung Überein- stimmung mit dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht.
2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische norwegi- sche Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).
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Räumlicher Anwendungsbereich. 1. Sofern nicht in Anhang I (Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) nicht anders abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung An- wendung auf:
(a) das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei Vertrags- partei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung Übereinstim- mung mit dem Völkerrecht; und
(b) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei Vertrags- partei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.
2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).
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Samples: Freihandelsabkommen
Räumlicher Anwendungsbereich. 1. Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der VerwaltungenUrsprungsregeln) nicht anders abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf:
(a) das Festland, die Binnengewässer Binnengewässer, Archipelgewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und
(b) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei Vertrags- partei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.
2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen)Svalbard.
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