Rückdeckungsversicherungen Musterklauseln

Rückdeckungsversicherungen. 1 Scheidet eine versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Gruppenvertrag aus, so meldet der Arbeitgeber die versicherte Person auf dem als Anlage beigefügten Abmeldevordruck zum Schluss des Ausscheidemonats, längstens einen Monat rückwirkend, ab. Mit dem Wirksamwerden der Abmeldung wandelt sich die Versicherung in eine beitragsfreie um, sofern nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Voraussetzungen für eine solche Umwandlung gegeben sind; andernfalls erlischt die Versicherung. 2 Wird die Versicherung einer ausgeschiedenen Person gekündigt, so wird der Rückkaufswert bis zur Höhe der Todesfallleistung ohne Abzug gezahlt. Zusätzlich werden – soweit vorhanden – aus dem die Todesfallleistung übersteigenden Teil der Versicherung 90 % des Zeitwerts (§176 VVG entsprechend) ohne Abzug gezahlt. Sofern die versicherte Person nicht aus Gesundheitsgründen ausscheidet und eine entsprechende Bestätigung des Abreitgebers vorliegt, werden –a abweichend davon – auch für den übersteigenden Teil 100 % des Zeitwerts gezahlt. Aus der individuellen Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung wird jedoch – soweit vorhanden – der Zeitwert (§ 176 VVTG entsprechend) ohne Abzug ausgezahlt. 1 Der gesamte Geschäftsverkehr wird grundsätzlich zwischen BAVC und der Allianz als der geschäftsführenden Gesellschaft geführt. IG BCE erhält von etwaigem Schriftwechsel eine Kopie. 2 Der einzelne Arbeitgeber bestätigt der Allianz, dass die zu versichernden Personen ihre schriftliche Einwilligung zum Abschluss der Versicherung nach § 159 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vor der Anmeldung zum Vertrag gegeben haben. 3 Sind innerhalb des Vertrages mehrere Arbeitgeber oder die versicherten Personen selbst Versicherungsnehmer, so bestätigt der Vertragspartner, mit dem die Allianz den Geschäftsverkehr führt, dass er von den einzelnen Versicherungsnehmern zum Abschluss des Versicherungsvertrages und zur Abgabe und Entgegennahme aller das Versicherungsverhältnis betreffenden Willenserklärungen gegenüber der Allianz bevollmächtigt ist. Diese Vollmacht berechtigt außerdem, alle nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) erforderlichen Informationen sowie die Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG für die Versicherungsnehmer entgegenzunehmen. 4 Weder BAVC noch IG BCE sind berechtigt, Versicherungsleistungen in Empfang zu nehmen und Willenserklärungen zum Bezugsrecht abzugeben.
Rückdeckungsversicherungen. Die fälligen Versicherungsleistungen werden an den einzelnen Arbeitgeber gezahlt.
Rückdeckungsversicherungen. Die Beiträge stellen für das Unternehmen Betriebsaus- gaben dar, sofern der Abschluss des Versicherungs- vertrags betrieblich veranlasst ist. Das Unternehmen muss in seiner Bilanz die Versiche- rung mit dem Deckungskapital bzw. bei der Über- schussverwendungsart „Investmentfonds“ zusätzlich die Fondsanteile mit deren Gegenwert aktivieren. Fondsgebundene Lebensversicherungen sind ebenfalls in Höhe des Gegenwertes der Fondsanteile zu aktivie- ren. Wird eine Leistung aus der Rückdeckungsversi- cherung ausgezahlt, führt diese zu Betriebseinnahmen des Unternehmens. Es erfolgt eine Verrechnung gegen den aktivierten Rückdeckungsanspruch. Bei der Ge- winnermittlung durch Einnahmen-/Überschussrech- nung erfolgt keine Aktivierung. Der Versicherer hat auch bei Rückdeckungsversiche- rungen eine zu erhebende Kapitalertragsteuer einzube- halten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die Abgeltungsteuer kommt nicht zur Anwendung. Im Insolvenzfall des Arbeitgebers hat der versicherte Versorgungsberechtigte bei beitragsorientierten Leis- tungszusagen nach § 8 Absatz 3 BetrAVG das Recht, eine dazu auf sein Leben abgeschlossene Rückde- ckungsversicherung auf sich übertragen zu lassen und mit eigenen Beiträgen fortzuführen. Der Versorgungs- berechtigte wird Versicherungsnehmer und Bezugsbe- rechtigter. Die auf ihn übertragenen Deckungsmittel werden zum Übertragungszeitpunkt nach § 3 Nr. 65 Satz 1 Buchstabe d EStG steuerfrei gestellt. Die Besteuerung der späteren Leistungen erfolgt nach § 22 Nr. 5 EStG. Danach ist die Leistung aus dem Übertragungswert in voller Höhe zu versteuern, wäh- rend die Leistungen aus eigenen Beiträgen wie die gleichartigen Leistungen im Abschnitt „Private Versi- cherungen“ zu behandeln sind. Im Übrigen treffen die Ausführungen unter 2.1.8 ebenso zu.
Rückdeckungsversicherungen 

Related to Rückdeckungsversicherungen

  • Unterversicherungsverzicht a) Wird die nach Ziffer 11.1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (ein- schließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unter-versiche- rung vor (Unterversicherungsverzicht). b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Ziffer 11.1 c) von den tatsächli- chen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Ver- sicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versiche- rungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein. c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.