Direktversicherungen Musterklauseln

Direktversicherungen. Beiträge für eine Direktversicherung, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG nicht erfüllen, können weiterhin vom Arbeitgeber nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG a. F. i.V.m. § 52 Abs. 52a Satz 1 EStG pauschal besteuert werden, ohne dass es hierfür einer Ver- zichtserklärung des Arbeitnehmers bedarf. Beiträge für eine Direktversicherung, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG erfüllen, können nur dann nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG a. X. xxxxxxxx besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor gegenüber dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die Anwen- dung des § 3 Nr. 63 EStG verzichtet hat; dies gilt auch dann, wenn der Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG bereits durch anderweitige Beitragsleistungen vollständig ausge- schöpft wird. Xxxxxxx es sich um rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge und wird die Pauschal- steuer nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt, kann von einer solchen Verzichtserklärung bereits dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer der Weiteranwendung des § 40b EStG a. F. bis zum Zeitpunkt der ersten Beitragsleistung in 2005 nicht ausdrücklich wider- sprochen hat. In allen anderen Fällen ist eine Weiteranwendung des § 40b EStG a. X. xxx- lich, wenn der Arbeitnehmer dem Angebot des Arbeitgebers, die Beiträge weiterhin nach § 40b EStG a. X. xxxxxxxx zu versteuern, spätestens bis zum 30.06.2005 zugestimmt hat. Bei einem späteren Arbeitgeberwechsel hat der Arbeitnehmer den Verzicht auf die Anwen- dung des § 3 Nr. 63 EStG bis zur ersten Beitragsleistung zu erklären.
Direktversicherungen. 1 Scheidet eine versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Gruppenvertrag aus, so meldet der Arbeitgeber die versicherte Person auf dem als Anlage beigefügten Abmeldevordruck zum Schluss der laufenden Beitragsfälligkeitsperiode, längstens einen Monat rückwirkend, ab. Mit dem Wirksamwerden der Abmeldung wandelt sich die Versicherung in eine beitragsfreie um, sofern nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Voraussetzungen für eine solche Umwandlung gegeben sind; andernfalls erlischt die Versicherung. Die Wirkungen der Abmeldung nach Ziffer 1 treten nicht ein, wenn die versicherte Person oder der neue Arbeitgeber die Versicherung vorher wirksam übernommen hat. 2 Sofern für die Versicherung ein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht festgelegt ist, gelten die folgenden Ziffern 2.1 und 2.2: 2.1 Der Arbeitgeber überlässt der versicherten Person die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers. Diese kann dann die Versicherung innerhalb von 3 Monaten ab Wirksamwerden der Abmeldung ohne Risikoprüfung als Einzelversicherung bei einer der Gesellschaften nach deren im Zeitpunkt des Ausscheidens für die Fortführung vorhandenen Tarif weiterführen. 2.2 Hat die versicherte Person beim Ausscheiden eine unverfallbare Anwartschaft nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes, so verlangt der Arbeitgeber hiermit die Anwendung des § 2 Absatz 2, Satz 2 dieses Gesetzes.
Direktversicherungen. Die fälligen Versicherungsleistungen werden von der Allianz an die versicherte Person bzw. nach deren Tod an die dann anspruchsberechtigten Personen ausgezahlt.
Direktversicherungen. 2.1.1 Pauschalversteuerung der Beiträge nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung (a.F.) 2.1.2 Steuerfreistellung der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG in der Fassung ab 01.01.2018 2.1.3 Förderbetrag für Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener nach § 100 EStG 2.1.4 Steuerfreiheit des Übertragungswertes bei Arbeitgeberwechsel nach § 3 Nr. 55 EStG 2.1.5 Steuerfreie Anwartschaftsübertragung ohne Arbeitgeberwechsel nach § 3 Nr. 55c EStG 2.1.6 Übertragung von Direktversicherungen bei Arbeitgeberwechsel nach dem Übertragungsab- kommen
Direktversicherungen. Nachstehende Ausführungen gelten auch dann, wenn die Direktversicherung ganz oder teilweise durch Ent- geltumwandlung finanziert wird. Beiträge zu Direktversicherungen sind beim Arbeitge- ber als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ansprüche aus einer Direktversicherung sind vom Arbeitgeber nicht zu aktivieren, soweit sie dem Ar- beitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf Grund des Bezugsrechts zugerechnet werden. Sind Ansprü- che aus einer Direktversicherung ganz oder teilweise dem Arbeitgeber zuzurechnen, müssen diese bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich aktiviert werden. Die Auszahlungen gehören insoweit zu den Betriebseinnahmen des Arbeitgebers. Auf die- se ist vom Versicherer im Zuflusszeitpunkt, bezogen auf den ermittelten Unterschiedsbetrag nach § 20 Ab- satz 1 Nr. 6 EStG, vorab Kapitalertragsteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer bei kirchensteuerpflichtigen Leistungsempfängern zu erheben und abzuführen sowie zu bescheinigen. Bei fondsgebundenen Direktversicherungen ist auf diesen Unterschiedsbetrag die Teilfreistellung nach § 20 Absatz 6 Satz 9 EStG nicht anwendbar, da keine Ein- künfte aus Kapitalvermögen gegeben sind (siehe auch Nr. 1.2.6 ab Absatz 2). Der Arbeitgeber hat nach § 4 und 5 Lohnsteuerdurch- führungsverordnung (LStDV) besondere Aufzeich- nungs- und Mitteilungspflichten zu erfüllen. Nach § 4 Absatz 2 Nr. 7 LStDV hat er im Lohnkonto für den nach § 100 EStG genutzten Förderbetrag die dafür vorliegenden Voraussetzungen anzugeben. Zudem hat der Arbeitgeber nach § 5 Absatz 1 LStDV für die Anwendung der Pauschalbesteuerung der Bei- träge nach § 40b Absatz 1 und 2 EStG in einer vor dem 01.01.2005 geltenden Fassung zusätzlich aufzu- zeichnen, dass für den Arbeitnehmer vor dem 01.01.2018 mindestens ein Beitrag bei ihm oder ei- nem Vorarbeitgeber pauschal besteuert wurde. Außerdem hat der Arbeitgeber dem Versicherer spä- testens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahrs für den einzelnen Arbeitneh- mer mitzuteilen, ob die geleisteten Beiträge steuerfrei belassen, pauschal oder individuell besteuert wurden. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn der Arbeitge- ber weiß, dass der Versicherer die zutreffende steuer- liche Behandlung der Beiträge kennt. Trifft dies nicht zu und erfolgt auch keine Mitteilung, hat der Versi- cherer davon auszugehen, dass die Beiträge bis zu den jeweils geltenden Höchstbeträgen nach § 3 Nr. 63 EStG steue...

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  • Versicherungen Der Kreditnehmer ist verpflichtet, Sicherungsgut samt Zubehör entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in ausreichen- der Höhe zu versichern und dies der Bank jederzeit, insbesondere durch Vorlegen der Versicherungsscheine, nachzuweisen. Der Kreditnehmer hat dafür einzustehen, dass diese Verpflichtungen auch dann erfüllt werden, wenn ihm das Sicherungsgut nicht gehört.

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung Von Beitragssatz in % KH VK Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Schäden Kalenderjahre SF 33 SF 16 SF 7 SF 1 34 SF 34 21 21 SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 33 SF 33 21 22 SF 31 SF 15 SF 6 SF 1 32 SF 32 22 22 SF 30 SF 15 SF 6 SF 1 31 SF 31 22 22 SF 29 SF 14 SF 6 SF 1 30 SF 30 22 23 SF 28 SF 14 SF 5 SF ½ 29 SF 29 23 23 SF 27 SF 13 SF 5 SF ½ 28 SF 28 23 23 SF 26 SF 13 SF 5 SF ½ 27 SF 27 23 24 SF 25 SF 12 SF 4 SF ½ 26 SF 26 24 24 SF 24 SF 12 SF 4 SF ½ 25 SF 25 24 25 SF 23 SF 11 SF 4 SF ½ 24 SF 24 25 25 SF 22 SF 11 SF 4 SF ½ 23 SF 23 25 26 SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ 22 SF 22 26 26 SF 20 SF 10 SF 3 SF ½ 21 SF 21 26 27 SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ 20 SF 20 27 27 SF 18 SF 9 SF 2 0 19 SF 19 27 28 SF 17 SF 8 SF 2 0 18 SF 18 28 28 SF 16 SF 8 SF 2 0 17 SF 17 29 29 SF 15 SF 7 SF 1 0 16 SF 16 30 30 SF 14 SF 6 SF 1 0 15 SF 15 30 31 SF 13 SF 6 SF 1 0 14 SF 14 31 31 SF 12 SF 5 SF 1 0 13 SF 13 32 32 SF 11 SF 5 SF 1 0 12 SF 12 33 33 SF 10 SF 4 SF ½ M 11 SF 11 35 34 SF 9 SF 3 SF ½ M 10 SF 10 36 35 SF 8 SF 3 SF ½ M 9 SF 9 37 37 SF 7 SF 2 SF ½ M 8 SF 8 39 38 SF 6 SF 2 S M 7 SF 7 41 40 SF 5 SF 1 S M 6 SF 6 43 41 SF 4 SF 1 0 M 5 SF 5 45 43 SF 3 SF 1 0 M 4 SF 4 48 45 SF 2 SF ½ 0 M 3 SF 3 51 47 SF 1 0 M M 2 SF 2 55 50 SF ½ M M M 1 SF 1 60 53 S M M M - SF ½ 75 57 0 M M M - S 90 --- M M M M - 0 110 60 - M 160 85 35 und mehr SF 35 20 20 SF 35 SF 20 SF 8 SF 2 SF 34 SF 17 SF 7 SF 1

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  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

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  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

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  • Rechtsschutzversicherung Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.