Rückgabe der Yacht Musterklauseln

Rückgabe der Yacht a) Der Charterer muss zu dem in diesem Vertrag festgelegten Zeitpunkt in den vereinbarten Hafen zurückkehren oder mit dem Vercharterer schriftlich eine Abänderung vereinbaren. Bei der Zeitplanung müssen auch Schlechtwetterperioden oder andere widrige Umstände berücksichtigt werden. Kann der Charterer die Yacht nicht selbst zurückbringen, muss er den Vercharterer benachrichtigen und die Yacht durch eine von diesem benannte Person auf eigene Kosten und Risiken zurückstellen lassen. Bis zur Übernahme durch diese ist der Charterer verpflichtet, eine ausreichend qualifizierte Person auf dem Schiff zu lassen. Er haftet unabhängig von der Höhe der hinterlegten Kaution für alle Kosten und Forderungen, die aus einer Verletzung dieser Beaufsichtigungspflicht resultieren. Der Chartervertrag ist erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Yacht beendet. b) Jeder Verspätungstag zieht eine Entschädigungszahlung in der Höhe des doppelten Tagestarifes der Chartergebühr nach sich. Berechnungsbasis ist die zum Zeitpunkt der Verspätung gültige Preisliste des Vercharterers. Eventuelle Preisvorteile durch günstigere Preise oder besondere Konditionen (z.B. Frühbucher- oder Wiederholungsbucherrabatte), welche der Charterer bei Vertragsabschluss erhalten hat, bleiben bei der Berechnung der Entschädigungszahlung unberücksichtigt. c) Der Charterer muss die Yacht dem Vercharterer spätestens zu dem mit diesem vereinbarten Termin zurückgeben. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die gesamte Crew inkl. Gepäck die Yacht verlassen haben. Die Zeit für die Reinigung und Rückgabe inkl. Kontrolle durch den Vercharterer oder seinen Bevollmächtigten ist Bestandteil der im Vertrag festgesetzten Mietdauer. d) Bei der Rückgabe der Yacht sind verlorene Ausrüstungsgegenstände und alle Schäden anzugeben und zu bezahlen. Dazu wird die hinterlegte Kaution herangezogen. Außerdem ist der Vercharterer über Grundberührungen und festgestellte Mängel zu informieren. e) Werden die Yacht und ihre Ausrüstung in gutem Zustand, gereinigt, komplett und vollgetankt übergeben, wird dem Charterer die hinterlegte Kaution rückerstattet. Über die ordnungsgemäße Rückgabe wird ebenfalls ein Protokoll verfasst (Checkliste), das durch Unterzeichnung von Charterer und Vercharterer bzw. dessen Bevollmächtigten verbindlich ist. f) Ist die Yacht bei Rückgabe nicht innen und außen gereinigt, ist der Vercharterer berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Charterers ausführen zu lassen. Ist die Endreinigung im Charterpreis enthalten bedeutet d...
Rückgabe der Yacht. Nach Beendigung der Charter, übergibt der Charterer das Schiff vollgetankt, aufgeklart und nach Checkliste gestaut (wie übernommen).
Rückgabe der Yacht. Das Schiff ist gemäß schriftlicher Vereinbarungen rechtzeitig am Übergabeort in ordnungsgemäßem Zustand und mit vollständiger Ausrüstung, vollgetankt zurückzugeben. Dem Charterer obliegt es, festgestellte Mängel oder fehlende bzw. in Verlust geratene Gegenstände in einer Liste schriftlich festzuhalten und sich die ordnungsgemäße Rückgabe des Schiffes vom Stationspersonal bestätigen zu lassen. Desgleichen sind die Schiffspapiere am Schiff zu belassen. Bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe gilt das Schiff als in der Nut- zung des Charterer stehend. Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist nur mit Einwilligung des Vercharterers möglich. Bei verspäteter Rückgabe des Schiffes gelten die Bestimmungen des Chartervertrages für die Zeit des Verzuges weiter. Ist die Verspätung verschuldet, trifft dem Charterer die Gefahr der höheren Gewalt. Darüber hinaus ist der Charterer verpflichtet, den Vercharterer hinsichtlich der Folgen der verspäteten Rückgabe schadlos zu halten. Falls der Char - terer das Schiff an einem anderen Ort als dem vereinbarten verlässt, hat er die Kosten für die Rückführung des Schiffes zu tragen. Erst mit dem Eintreffen des Schiffes im Aus- gangshafen ist die Rückgabe des Schiffes erfolgt.
Rückgabe der Yacht. 8.1 Der Charterer verpflichtet sich, am genannten Rückgabetag in den Rückgabehafen einzulaufen. 8.2 Der Charterer ist verpflichtet, die Yacht in ordnungsgemäßem Zustand, mit vollständigem Inventar, vollem Dieseltank, einer originalgefüllten Gasflasche und gereinigt (außen und innen) zurückzugeben. 8.3 Die Endreinigung kann vor Ort bestellt werden oder wird obligatorisch berechnet. 8.4 Der Charterer informiert den Vercharterer von der Rückkehr. Nach Ausladen der persönlichen Gegenstände und Vonbordgehen, wird die Yacht durch den Vercharterer ausgecheckt. 8.5 Wird die Yacht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, wird die Kaution zurückgezahlt. 8.6 Schäden und Verluste an Schiff und Ausrüstungsgegenständen sind vom Charterer, auf seine Kosten zu ersetzen oder zu reparieren. 8.7 Falls der Charterer größere Schäden verursacht hat, muss er vorzeitig zurückkehren, um die Reparatur bis zum folgenden Einsatz zu ermöglichen. 8.8 Sind die Beschädigungen oder Verluste nach Artikel 3 durch die Versicherung abgedeckt, wird die Kaution nach Regulierung durch die Versicherung erstattet. Dabei wird die vereinbarte Selbstbeteiligung in Anrechnung gebracht, ebenso alle durch den Schaden entstandenen Nebenkosten (Telefon, Rückholdienst, amtl. Protokolle, etc.) 8.9 Wird die Yacht vom Charterer verspätet zurückgegeben, muss er die zusätzliche Zeit nach geltendem Tarif bezahlen und haftet darüber hinaus für den dem Vercharterer daraus entstehenden Schaden. Auch Schlecht- wetter kann nicht als Verspätungsgrund angenommen werden. Der Charterer hat seine Rückkehr rechtzeitig zu planen. 8.10 Ist der Charterer nicht in der Lage, die Yacht selbst an den Liegeplatz im Ausgangshafen zurückzubringen, kann er auf seine Kosten und Risiko eine dazu qualifizierte Person beauftragen und muss das dem Vercharterer avisieren. Die Charter endet erst nach Übergabe an den Vercharterer am o.g. Liegeplatz.
Rückgabe der Yacht a) Der Skipper muss die Yacht zu dem in diesem Vertrag festgelegten Zeitpunkt am vereinbarten Rückgabeort zurückgeben. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die gesamte Crew inkl. Gepäck die Yacht verlassen haben. Bei der Zeitplanung müssen auch Schlechtwetter oder andere widrige Umstände berücksichtigt werden. Der Vertrag ist erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Yacht beendet. b) Bei der Rückgabe der Yacht sind verlorene Ausrüstungsgegenstände und alle Schäden anzugeben und so sie nicht durch eine zusätzliche Versicherung abgesichert sind, zu bezahlen. Außerdem ist der Eigner bzw. Auftraggeber (oder eines Bevollmächtigten) über Grundberührungen und festgestellte Mängel zu informieren und ist auf dem Protokoll zu vermerken. c) Wird die Yacht und ihre Ausrüstung zurückgegeben, wird über die ordnungsgemäße Rückgabe ebenfalls ein Protokoll verfasst, das durch Unterzeichnung von Xxxxxxx und Eigners bzw. Auftraggebers (oder eines Bevollmächtigten) verbindlich ist. d) Schadenersatzansprüche des Eigners bzw. Auftraggebers an den Skipper müssen unmittelbar bei Rückgabe der Yacht schriftlich auf dem Protokoll geltend gemacht und begründet werden. Spätere Forderungen können nicht anerkannt werden.
Rückgabe der Yacht. Nach Beendigung der Nutzung, übergibt der Nutzer das Schiff vollgetankt, aufgeklart und nach Checkliste gestaut (wie übernommen). Wenn keine Endreinigung mit dem RYYC vereinbart wurde, übergibt der Nutzer die Yacht in einwandfreiem endgereinigtem Zustand.
Rückgabe der Yacht. Der Charterer hat die Yacht in einem unversehrtem Zustand, so wie er sie übernommen hat, zurückzugeben. Entstandene Schäden werden
Rückgabe der Yacht. Das angemietete Boot muss bis spätestens 24:00 Uhr am letzten Törntag am Übergabeort (wenn nicht anders vereinbart, im Olympiahafen in Kiel-Schilksee) zurückgegeben werden. Wenn das Boot verfügbar ist, kann das angemietete Boot bis 10:00 Uhr des auf den letzten Törntag folgenden Tages zur Übernachtung genutzt, geräumt und gereinigt werden. Eine vorherige Absprache mit dem Vermietenden ist dazu zwingend erforderlich. Nach Beendigung der Anmietung, übergibt der/die Mietende das Schiff aufgeklart, gereinigt und wie übernommen gestaut. An Bord ist dazu eine Checkliste zur Bootsrückgabe hinterlegt, die abzuarbeiten ist. Der Vermietende behält sich vor, eventuelle Nacharbeiten nach Aufwand zu berechnen. Wenn möglich erfolgt durch den Vermietenden eine Abnahme des Bootes im Beisein der anmietenden Person. Nach Absprache kann die Abnahme durch den Vermieter aber auch nach Rückgabe und Verlassen des Bootes erfolgen. Mit der Rückgabe des Bootes und der Bootsunterlagen ist in jedem Fall ein Rückgabebogen im Segelzentrum einzureichen. Gegebenenfalls ist die dem Rückgabebogen anhängende Meldeliste für Schäden, Mängel und Verluste auszufüllen. Der Rückgabebogen ist den Bootsunterlagen beigefügt. Quittungen zu während des Törns gebunkertem Kraftstoff sind ebenfalls mit dem Rückgabebogen einzureichen. Für Yachten des Typs Mantra 28 werden pro Motorbetriebsstunde Kosten in Höhe von 1,60 EUR berechnet. Bei der Yacht Iuventa werden pro Motorbetriebsstunde 4 EUR berechnet. Wird während des Törns Kraftstoff gebunkert, werden die anfallenden Kosten gegen Vorlage des Beleges durch das Segelzentrum erstattet. Die Motorlaufzeiten sind eigenständig durch die Nutzenden zu Beginn und Ende eines Törns zu notieren. Bei Verstellen der Instrumentenkalibrierung wird eine Kostenpauschale von 200 EUR erhoben.

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  • Rückgabe der Mietsache 13.1. Bei seinem Auszug hat der Mieter das Apartment mit sämtlichen, auch den von ihm selbst beschaff- ten Schlüsseln (zum Begriff des „Schlüssels“ vgl. Ziff. 1.5), zurückzugeben. 13.2. Die Parteien vereinbaren eine Vorab-Abnahme, welche spätestens sechs Wochen vor Auszug des Mieters zu erfolgen hat. Der Vermieter schlägt dem Xxxxxx mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche in Textform zwei Alternativtermine vor, wobei der Mieter verpflichtet ist, einen Vorab-Ab- nahme-Termin bis spätestens drei Tage vorher zu bestätigen. Über den Vorab-Abnahme-Termin ist ein Protokoll zu erstellen. Der Mieter hat die darin aufgeführten Mängel bis zur Rückgabe des Apart- ments zu beseitigen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, die Rückgabe zu verweigern und hat das Recht vom Mieter Schadensersatz für die verzögerte Rückgabe zu verlangen. 13.3. Die Rückgabe des Apartments erfolgt in sauberem und unbeschädigtem Zustand sowie vollständig geräumt, soweit der Mieter ihm gehörende Gegenstände eingebracht hat. 13.4. Schuldhaft vom Xxxxxx verursachte Schäden sind von diesem vor Rückgabe des Apartments zu besei- tigen. Maßgeblich für die Feststellung des ordnungsgemäßen Zustands ist das vom Mieter bei Über- gabe der Mietsache unterzeichnete Apartmentübergabeprotokoll. Im Hinblick auf Schäden, welche nicht im Übergabeprotokoll vermerkt sind, ist dem Mieter bekannt, dass ihm der Nachweis obliegt, dass er diese Schäden nicht zu vertreten hat. 13.5. Gibt der Mieter die Mietsache von sich aus vor Vertragsende an den Vermieter zurück, hat er keinen Anspruch auf Verringerung der Monatsmiete. 13.6. Für die Rückgabe des Apartments und der Schlüssel hat der Mieter einen Termin mit dem Community Manager zu vereinbaren. Die Rückgabe kann nur während der Öffnungszeiten des Büros des Commu- nity Managers durchgeführt werden; an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen ist das Büro ge- schlossen. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Anfertigung eines Übergabeprotokolls am Rückgabetermin. Das auszufüllende Formular des Übergabeprotokolls wird von Vermieterseite ge- stellt. 13.7. Unterlässt der Mieter die Vereinbarung des Rückgabetermins oder erscheint er nicht zu dem verein- barten Rückgabetermin, kann der Vermieter nach erfolglosem Ablauf einer dem Mieter gesetzten an- gemessenen Nachfrist auf Kosten des Mieters das Apartment öffnen, reinigen und neue Schlösser anbringen lassen. Das Recht des Vermieters, neue Schlösser anbringen zu lassen, entfällt, wenn der Mieter nachweisen kann, dass ein Missbrauch des/der nicht zurückgegebenen Schlüssel(s) ausgeschlossen ist. In diesem Fall findet die Rückgabe des Apartments in Abwesenheit des Mieters statt. Etwaige Schä- den werden fotografisch dokumentiert. Die Fotos werden zum Rückgabeprotokoll genommen, wel- ches dem Mieter per E-Mail übersandt wird.

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 6.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 6.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 6.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.