Rückgabepflichten Musterklauseln

Rückgabepflichten. 1) Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede Vertragspartei der andern alles herauszugeben, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat. 2) Der Arbeitnehmer hat insbesondere Fahrzeuge und Fahrausweise zurückzugeben sowie Lohn- oder Auslagenvorschüsse soweit zurückzu- erstatten, als sie seine Forderungen übersteigen. 3) Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.
Rückgabepflichten. Following termination of the employment relationship or Mr. van der Wal release from duty to work pursuant to Art. 12 para. 6 of this agreement, Mr. van der Wal shall, of his own accord, return to the Company all objects of the Company or any Affiliated Company which are in his possession, including all documents, notes and instruments as well as other data stored by technical means, including Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses oder einer Freistellung von Herrn van der Wal gemäß Art. 12 Abs. 6 dieses Anstellungsvertrages ist Herr van der Wal verpflichtet, aus eigener Initiative sämtliche in seinem Besitz befindliche Gegenstände der Gesellschaft oder Verbundener Unternehmen an die Gesellschaft zurückzugeben, any copies thereof. The same applies to the company car provided by the Company. The right to retain any documents, objects or data defined in this section is hereby expressly excluded. einschließlich sämtlicher Dokumente, Papiere und Gerätschaften sowie sonstiger gespeicherter Daten oder Kopien hiervon. Gleiches gilt für den von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Dienstwagen. Ein Zurückbehaltungsrecht an in diesem Artikel beschriebenen Dokumenten, Gegenständen oder Daten wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Rückgabepflichten. Art. 339a
Rückgabepflichten. 13.1 AN verpflichtet sich, alle ihm_ihr vom Auftraggeber überlas- senen Gegenstände und Unterlagen (insbesondere Schrift- stücke, Zeichnungen, Dokumente, Akten, Vermerke, Briefe, Notizen, eigene Aufzeichnungen), die er_sie im Zusammen- hang mit seiner_ihrer Tätigkeit erhalten oder selbst erstellt hat, inklusive alle hiervon gefertigten Kopien oder sonstige Reproduktionen, so sorgfältig aufzubewahren, dass sie nicht in die Hände unbefugter Dritter gelangen können. Dies gilt sinngemäß auch für elektronisch gespeicherte Daten und Da- tensätze. 13.2 Sämtliche vorgenannten Gegenstände und Unterlagen inklu- sive aller hiervon gefertigten Kopien oder sonstigen Repro- duktionen sind auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit, spätestens bei Beendigung dieses Vertrages, unaufgefordert vollständig herauszugeben. Dies gilt sinngemäß auch für elektronisch gespeicherte Daten. AN verpflichtet sich, von diesen Unterlagen keinerlei Kopien und Dateien, gleich auf welchem Datenträger wie z.B. USB-Sticks, CD-Roms oder in Papierform, zu behalten.
Rückgabepflichten. 15.1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses übergibt der Systempartner unverzüglich sämtliche im Eigentum der Zulassungsinhaberin stehende und/oder von dieser ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis überlassene Gegenstände, Waren, Geräte und alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstanden sind und/oder ausgehändigt wurden, einschließlich etwaiger Kopien unbeschädigt und ordnungsgemäß an die Zulassungsinhaberin. 15.2. Der Systempartner verpflichtet sich, eventuell diesbezüglich erstellte Dateien und sämtliche Kopien von sämtlichen Datenträgern zu löschen bzw. bei Verkörperung zu vernichten. 15.3. Für den Nachweis der ordnungsgemäßen Rückgabe bzw. Datenlöschung ist der Systempartner verantwortlich und beweispflichtig.

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  • Ihre Pflichten a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende Deckung aufweist. b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah- lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un- verzüglich nach unserer in Textform abgegebe- nen Zahlungsaufforderung erfolgt. c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last- schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum Beitragseinzug Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an- derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug widerrufen, so können wir den Vertrag zum En- de des laufenden Versicherungsmonats außerordentlich kündigen.

  • Pflichten 38. Grundsatz 1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft, wirtschaftlich und gemäss den Weisungen der Arbeitgeberin auszuführen. Sie haben dabei insbesondere die persönliche und die wissenschaftliche Integrität sowie die Interessen der Universität zu wahren. 2 Zu Weisungen befugt sind Vorgesetzte oder das Rektorat. 3 Die Vorgesetzten oder das Rektorat können den Mitarbeitenden nach angemessener Ankündigung unter Wahrung des Lohnanspruchs vorübergehend andere als die vereinbarten Aufgaben übertragen, sofern dies im betrieblichen Interesse geboten und für die betroffenen Personen zumutbar ist. Die vorübergehende Übernahme von Aufgaben, die in einer höheren Lohnklasse entlöhnt werden, kann entsprechend entschädigt werden. 1 Den Mitarbeitenden ist es untersagt, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder für andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. 2 Davon ausgenommen ist die Annahme von Naturalgeschenken von geringem Wert (max. Fr. 100) sowie von wissenschaftlichen und kulturellen Auszeichnungen. 1 Die Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind und die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren. 2 Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Austritt aus der Universität. 3 Keine Geheimhaltungspflicht besteht in Fällen, in denen die Gesetzgebung die Aussage- oder Publikationspflicht vorsieht. 4 Die Mitarbeitenden dürfen sich aufgrund des Amtsgeheimnisses als Partei, Zeugin bzw. Zeuge oder Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn sie von der Anstellungsinstanz oder dem oberen kantonalen Gericht dazu ermächtigt worden sind. 1 Die Nebentätigkeiten und Rechte an Immaterialgütern werden in der Ordnung über die Nebentätigkeiten, Vereinbarungen mit Dritten und die Verwertung von geistigem Eigentum im Rahmen der universitären Tätigkeit geregelt. 1 Zur Übernahme eines öffentlichen Amtes ist die Bewilligung des Rektorates erforderlich. 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen betreffend Reduktion des Anstellungsgrades an der Universität erteilt werden. 3 Das Rektorat erlässt die detaillierten Richtlinien.

  • Sorgfaltspflichten Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Gleiches gilt für andere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind und die nicht unter Satz 1 fallen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.

  • Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

  • Meldepflicht Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).

  • Mitteilungspflichten Kunden haben Schäden an der Kundenanlage, durch die Heizwasserverluste eintreten und/ oder durch die die Qualität des Heizmediums verändert wird, dem FVU unverzüglich mitzuteilen und beseitigen zu lassen.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Sorgfaltspflicht Die Lernenden tragen dafür Sorge, das Leihgerät pfleglich zu behandeln. Eine Weitergabe des Leihgeräts an Dritte ist nicht zulässig. Falls vorhanden, sind die Leihgeräte mit der ausgehändigten Schutzhülle zu nutzen und aufzubewahren. Diese fängt kleinere Stöße und Stürze ab. Die Lernenden haben dafür Sorge zu tragen, dass das Leihgerät funktionsfähig, der Akku aufgeladen, ist. Das Leihgerät ist in ordnungsgemäßem Zustand unter Berücksichtigung normaler Abnutzung inklusive allem Zubehör nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 3 zurückzugeben.