Rücklagen, Verlustdeckung Musterklauseln

Rücklagen, Verlustdeckung. 18 Zur Deckung eines Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Verlustrücklage gemäß § 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet. Sie soll 18% der Jahres- Beitragseinnahmen für eigene Rechnung betragen (Sollbetrag). Der Verlustrücklage fließen die vom Vorstand bestimmten Beträge zu. Ist der Sollbetrag nicht erreicht, so sind der Verlustrücklage jährlich mindestens 50% des Jahresüberschusses zuzu- führen. Der nach Zuführung zur Verlustrücklage verbleibende Teil des Jahresüber- schusses kann zur Ansammlung anderer Gewinnrücklagen verwendet werden. § 19 Zur Verlustdeckung werden zunächst die anderen Gewinnrücklagen herangezogen. Die Verlustrücklage darf nur danach und nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ein Restbetrag in Höhe eines Drittels ihres Sollbetrages verbleibt. Ein danach noch verbleibender Verlust ist, wenn er nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgetragen werden kann, durch Nachschusserhebung auszugleichen. Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27.08.2008 Gesch.-Z.: VA 34-I 5002-5412-2008/1 Merkblatt zur Datenverarbeitung 08/21 Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Mecklenburgische Versicherungsgruppe und die Ihnen nach dem Daten- schutzrecht zustehenden Rechte. Zur Mecklenburgischen Versicherungsgruppe fassen wir die folgenden Unternehmen zu- sammen: – Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. – Mecklenburgische Lebensversicherungs-AG – Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG – Mecklenburgische Vermittlungs-GmbH – Mecklenburgische Rechtsschutz-Service-GmbH Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. X. Xxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxx 0 · 00000 Xxxxxxxx Telefon (0511) 00 00-00 00 Fax (0511) 00 00-00 00 xxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxx.xx Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der Telefonnummer (0511) 00 00-00 00, per Post unter der o. g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxx.xx
Rücklagen, Verlustdeckung. 18 Zur Deckung eines Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Verlustrücklage gemäß

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