Common use of Rücknahmebeschränkungen Clause in Contracts

Rücknahmebeschränkungen. Sofern die Verwaltungsgesellschaft bestimmt, dass besondere Umstände vorliegen, stellt die Verwaltungsgesellschaft fest, dass besondere Umständen die verzögerte Zahlung der gesamten Rücknahmeerlöse oder eines Teils davon zur Folge haben können. Zu diesen besonderen Umständen zählen unter anderem: (i) Situationen, in denen bei einem Teilfonds Zahlungsausfälle oder -verzug vonseiten seiner zugrundeliegenden Anlagen auftreten oder (ii) wenn die Überweisung oder Übertragung von Geldbeträgen bei Rücknahme der Anteile billigerweise nicht möglich ist oder (iii) wenn die Aufbringung der Mittel für einen Teilfonds eine unverhältnismäßig hohe Belastung darstellen würde. Gehen für einen Rücknahmetag Rücknahmeanträge für viele Anteile ein, kann die Verwaltungsgesellschaft darüber hinaus beschließen, die Ausführung aller derartig eingegangenen Rücknahmeanträge zu verschieben, bis Vermögenswerte des Teilfonds in gleicher Höhe veräußert wurden, wobei diese Veräußerung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Sofern die ordnungsgemäßen Rücknahmemitteilungen in Verbindung mit einem bestimmten Rücknahmetag einen bestimmten Prozentsatz des zuletzt verfügbaren Nettoinventarwerts (angepasst um noch nicht berücksichtigte aber schon gestellte Zeichnungs- und/oder Rücknahmeanträge) gemäß den in Anhang A für den jeweiligen Teilfonds enthaltenen Vorschriften übersteigen (der „Auslöser der Liquiditätssperre“), kann die Verwaltungsgesellschaft beschließen, die Zahl der Anteile, die für diesen Zeitraum für Rücknahmen zur Verfügung steht, auf eine Höhe zu begrenzen, die nach ihrem freien Ermessen einer angemessenen Schätzung der in einem Teilfonds an diesem Rücknahmetag zur Verfügung stehenden Liquidität entspricht. Die Rücknahmeerlöse werden anteilig und gleichrangig an alle betroffenen Anteilinhaber verteilt, die an diesem Rücknahmetag die Rücknahme beantragen. Rücknahmeanträge für Anteile, die den anteiligen Betrag des jeweils betroffenen zurückgebenden Anteilinhabers übersteigen, werden automatisch auf den nächsten Rücknahmetag vorgetragen. Vorgetragene Rücknahmen werden gleichberechtigt mit denen aller anderen Anteilinhaber behandelt, die eine fristgerechte Rücknahme ihrer Anteile an demselben Rücknahmetag beantragt haben, und ohne Berücksichtigung, ob die Rücknahmeanträge für frühere Rücknahmetage gestellt wurden oder nicht, und immer unter Beachtung des oben beschriebenen Schwellenwerts für den jeweiligen Rücknahmetag. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen Rücknahmen der Teilfonds aussetzen a. um eine ordnungsgemäße Liquidation aller oder einiger Anlagen herbeizuführen, b. falls die Veräußerung aller oder einiger Anlagen nicht vertretbar oder billigerweise nicht möglich ist, c. falls die Überweisung oder die Übertragung der Geldbeträge aus der Rücknahme von Anteilen billigerweise nicht möglich ist, d. falls eine Entscheidung zur Liquidierung und Abwicklung des Teilfonds getroffen wurde oder e. falls besondere Umstände vorliegen, die die Aussetzung von Rücknahmen im Interesse der Anteilinhaber, des OGAW und/oder eines Teilfonds rechtfertigen. Anteile, deren Rücknahme ausgesetzt wurde, werden zurückgenommen, sobald die Aussetzung beendet wird, und zwar zum für den nächsten, auf das Ende der Aussetzung folgenden Rücknahmetag berechneten Rücknahmepreis. In Zeiten derartiger Aussetzungen werden keine Rücknahmeanträge angenommen. Die Anteilinhaber werden über Aussetzungen von Rücknahmen sowie bei Beendigung dieser Aussetzungen informiert. Während der Aussetzung der Bestimmung des Nettoinventarwerts, des Nettoinventarwerts je Klasse und/oder des Nettoinventarwerts je Anteil können keine Anteile zurückgegeben werden. In Zeiten derartiger Aussetzungen werden keine Rücknahmeanträge angenommen. Die Liquidität der Rücknahmen eines Teilfonds kann während seiner Abwicklung teilweise oder vollständig eingeschränkt sein. Die entsprechende Feststellung trifft die Verwaltungsgesellschaft. Es wird verwiesen auf den Abschnitt mit der Überschrift „Liquidation“.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Rücknahmebeschränkungen. Sofern die Verwaltungsgesellschaft bestimmt, dass besondere Umstände vorliegen, stellt die Verwaltungsgesellschaft fest, dass besondere Umständen die verzögerte Zahlung der gesamten Rücknahmeerlöse oder Die Gesellschaft wird während eines Teils davon zur Folge haben können. Zu diesen besonderen Umständen zählen unter anderem: (i) SituationenZeitraums, in denen bei einem Teilfonds Zahlungsausfälle oder -verzug vonseiten seiner zugrundeliegenden Anlagen auftreten oder (ii) wenn dem die Überweisung oder Übertragung von Geldbeträgen bei Rücknahme Berechnung des Nettoinventarwerts eines Fonds gemäß der Beschreibung in nachstehendem Abschnitt "Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts" ausgesetzt ist, keine Anteile billigerweise dieses Fonds zurücknehmen. Antragsteller werden über diesen Aufschub in Kenntnis gesetzt, und ihre Rücknahmeanträge werden – sofern diese nicht möglich ist oder (iii) wenn die Aufbringung der Mittel für einen Teilfonds eine unverhältnismäßig hohe Belastung darstellen würdezurückgezogen werden – am nächsten Transaktionstag nach dem Ende des Aussetzungszeitraums bearbeitet. Gehen für einen Rücknahmetag Rücknahmeanträge für viele Anteile ein, kann die Verwaltungsgesellschaft darüber hinaus beschließenAntragsteller, die Ausführung aller derartig eingegangenen ihre Rücknahmeanträge an die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle bzw. ein Clearingsystem gerichtet haben, müssen sich für das weitere Vorgehen bezüglich der während eines solchen Aussetzungszeitraums zu verschiebenstellenden oder zu bearbeitenden Rücknahmeanträge direkt mit der Vertriebsstelle, bis Vermögenswerte des Teilfonds in gleicher Höhe veräußert wurden, wobei diese Veräußerung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Sofern die ordnungsgemäßen Rücknahmemitteilungen der Untervertriebsstelle oder dem jeweiligen Clearingsystem in Verbindung mit einem bestimmten Rücknahmetag einen bestimmten Prozentsatz des zuletzt verfügbaren Nettoinventarwerts (angepasst um noch nicht berücksichtigte aber schon gestellte Zeichnungs- und/oder Rücknahmeanträge) gemäß den in Anhang A für den jeweiligen Teilfonds enthaltenen Vorschriften übersteigen (der „Auslöser der Liquiditätssperre“), kann die Verwaltungsgesellschaft beschließensetzen. Anträge, die Zahl der Anteilewährend eines solchen Aussetzungszeitraums über die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem gestellt wurden bzw. zu bearbeiten sind, werden – sofern sie nicht zurückgezogen werden – am ersten Transaktionstag nach dem Ende des Aussetzungszeitraums bearbeitet. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die für diesen Zeitraum für Rücknahmen zur Verfügung stehtAnzahl der an einem Transaktionstag zurückgenommenen Anteile eines Fonds auf 10 % des gesamten Nettoinventarwerts dieses Fonds am betreffenden Transaktionstag zu beschränken. In diesem Fall erfolgt die Beschränkung anteilig, auf eine Höhe zu begrenzen, die nach ihrem freien Ermessen einer angemessenen Schätzung der in einem Teilfonds an diesem Rücknahmetag zur Verfügung stehenden Liquidität entspricht. Die Rücknahmeerlöse werden anteilig und gleichrangig an sodass alle betroffenen Anteilinhaber verteiltAnteilsinhaber, die an diesem Rücknahmetag die Rücknahme beantragenTransaktionstag Anteile dieses Fonds zurückgeben möchten, denselben Prozentsatz dieser Anteile veräußern. Rücknahmeanträge für Nicht zurückgenommene Anteile, die den anteiligen Betrag des jeweils betroffenen zurückgebenden Anteilinhabers übersteigenandernfalls zurückgenommen worden wären, werden automatisch zur Rücknahme am nächsten Transaktionstag vorgemerkt. Werden Rücknahmeanträge auf den nächsten Rücknahmetag vorgetragendiese Weise verschoben, setzt die Verwaltungsstelle die betroffenen Anteilsinhaber davon in Kenntnis. Vorgetragene Rücknahmen werden gleichberechtigt mit denen aller anderen Anteilinhaber behandelt, die eine fristgerechte Rücknahme ihrer Anteile an demselben Rücknahmetag beantragt haben, und ohne Berücksichtigung, ob die Rücknahmeanträge für frühere Rücknahmetage gestellt wurden oder nicht, und immer unter Beachtung des oben beschriebenen Schwellenwerts Die Satzung enthält besondere Bestimmungen für den jeweiligen RücknahmetagFall, dass die Gesellschaft infolge des Rücknahmeantrags eines Anteilsinhabers an einem Transaktionstag Anteile in Höhe von mehr als 5 % des Nettoinventarwerts eines Fonds zurücknehmen würde. In einem solchen Fall kann die Gesellschaft den Rücknahmeantrag durch Sachauskehrung("in specie") von Vermögensgegenständen des betreffenden Fonds erfüllen, sofern sich eine solche Auskehrung nicht nachteilig auf die Interessen der verbleibenden Anteilsinhaber des betreffenden Fonds auswirkt. Wird dem Antrag stellenden Anteilsinhaber seitens der Gesellschaft mitgeteilt, dass diese den Rücknahmeantrag durch eine solche Sachauskehrung von Vermögenswerten erfüllen will, so kann dieser Anteilsinhaber die Gesellschaft auffordern, an Stelle der Übertragung der Vermögenswerte ihren Verkauf und die Auszahlung des Verkaufserlöses (abzüglich der im Zusammenhang mit dem Verkauf entstehenden Kosten) an den Anteilsinhaber zu veranlassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen Rücknahmen der Teilfonds aussetzen a. um eine ordnungsgemäße Liquidation aller oder einiger Anlagen herbeizuführen, b. falls Satzung sieht vor, dass die Veräußerung aller oder einiger Anlagen nicht vertretbar oder billigerweise Rücknahme von Anteilen durch die Gesellschaft nicht möglich ist, c. falls die Überweisung oder die Übertragung , wenn der Geldbeträge aus Nettoinventarwert des ausgegebenen Anteilskapitals der Gesellschaft nach Zahlung von Beträgen im Zusammenhang mit der Rücknahme von Anteilen billigerweise EUR 300.000 oder weniger beträgt oder sich auf den entsprechenden Gegenwert in einer ausländischen Währung beläuft. Dies gilt nicht möglich ist, d. falls eine Entscheidung zur Liquidierung und Abwicklung des Teilfonds getroffen wurde oder e. falls besondere Umstände vorliegenfür Rücknahmeanträge, die die Aussetzung von Rücknahmen im Interesse Hinblick auf die Auflösung der Anteilinhaber, des OGAW und/oder eines Teilfonds rechtfertigen. Anteile, deren Rücknahme ausgesetzt wurde, werden zurückgenommen, sobald die Aussetzung beendet wird, und zwar zum für den nächsten, auf das Ende der Aussetzung folgenden Rücknahmetag berechneten Rücknahmepreis. In Zeiten derartiger Aussetzungen werden keine Rücknahmeanträge angenommen. Die Anteilinhaber werden über Aussetzungen von Rücknahmen sowie bei Beendigung dieser Aussetzungen informiert. Während der Aussetzung der Bestimmung des Nettoinventarwerts, des Nettoinventarwerts je Klasse und/oder des Nettoinventarwerts je Anteil können keine Anteile zurückgegeben werden. In Zeiten derartiger Aussetzungen werden keine Rücknahmeanträge angenommen. Die Liquidität der Rücknahmen eines Teilfonds kann während seiner Abwicklung teilweise oder vollständig eingeschränkt sein. Die entsprechende Feststellung trifft die Verwaltungsgesellschaft. Es wird verwiesen auf den Abschnitt mit der Überschrift „Liquidation“Gesellschaft vom Verwaltungsrat angenommen wurden.

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Samples: Prospectus, Prospectus

Rücknahmebeschränkungen. Sofern die Verwaltungsgesellschaft bestimmt, dass besondere Umstände vorliegen, stellt die Verwaltungsgesellschaft fest, dass besondere Umständen die verzögerte Zahlung der gesamten Rücknahmeerlöse oder Die Gesellschaft wird während eines Teils davon zur Folge haben können. Zu diesen besonderen Umständen zählen unter anderem: (i) SituationenZeitraums, in denen bei einem Teilfonds Zahlungsausfälle oder -verzug vonseiten seiner zugrundeliegenden Anlagen auftreten oder (ii) wenn dem die Überweisung oder Übertragung von Geldbeträgen bei Rücknahme Berechnung des Nettoinventarwerts eines Fonds gemäß der Beschreibung in nachstehendem Abschnitt "Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts" ausgesetzt ist, keine Anteile billigerweise dieses Fonds zurücknehmen. Antragsteller werden über diesen Aufschub in Kenntnis gesetzt, und ihre Rücknahmeanträge werden – sofern diese nicht möglich ist oder (iii) wenn die Aufbringung der Mittel für einen Teilfonds eine unverhältnismäßig hohe Belastung darstellen würdezurückgezogen werden – am nächsten Transaktionstag nach dem Ende des Aussetzungszeitraums bearbeitet. Gehen für einen Rücknahmetag Rücknahmeanträge für viele Anteile ein, kann die Verwaltungsgesellschaft darüber hinaus beschließenAntragsteller, die Ausführung aller derartig eingegangenen ihre Rücknahmeanträge an die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle bzw. ein Clearingsystem gerichtet haben, müssen sich für das weitere Vorgehen bezüglich der während eines solchen Aussetzungszeitraums zu verschiebenstellenden oder zu bearbeitenden Rücknahmeanträge direkt mit der Vertriebsstelle, bis Vermögenswerte des Teilfonds in gleicher Höhe veräußert wurden, wobei diese Veräußerung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Sofern die ordnungsgemäßen Rücknahmemitteilungen der Untervertriebsstelle oder dem jeweiligen Clearingsystem in Verbindung mit einem bestimmten Rücknahmetag einen bestimmten Prozentsatz des zuletzt verfügbaren Nettoinventarwerts (angepasst um noch nicht berücksichtigte aber schon gestellte Zeichnungs- und/oder Rücknahmeanträge) gemäß den in Anhang A für den jeweiligen Teilfonds enthaltenen Vorschriften übersteigen (der „Auslöser der Liquiditätssperre“), kann die Verwaltungsgesellschaft beschließensetzen. Anträge, die Zahl der Anteilewährend eines solchen Aussetzungszeitraums über die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem gestellt wurden bzw. zu bearbeiten sind, werden – sofern sie nicht zurückgezogen werden – am ersten Transaktionstag nach dem Ende des Aussetzungszeitraums bearbeitet. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die für diesen Zeitraum für Rücknahmen zur Verfügung stehtAnzahl der an einem Transaktionstag zurückgenommenen Anteile eines Fonds auf 10% des gesamten Nettoinventarwerts dieses Fonds am betreffenden Transaktionstag zu beschränken. In diesem Fall erfolgt die Beschränkung anteilig, auf eine Höhe zu begrenzen, die nach ihrem freien Ermessen einer angemessenen Schätzung der in einem Teilfonds an diesem Rücknahmetag zur Verfügung stehenden Liquidität entspricht. Die Rücknahmeerlöse werden anteilig und gleichrangig an sodass alle betroffenen Anteilinhaber verteiltAnteilsinhaber, die an diesem Rücknahmetag die Rücknahme beantragenTransaktionstag Anteile dieses Fonds zurückgeben möchten, denselben Prozentsatz dieser Anteile veräußern. Rücknahmeanträge für Nicht zurückgenommene Anteile, die den anteiligen Betrag des jeweils betroffenen zurückgebenden Anteilinhabers übersteigenandernfalls zurückgenommen worden wären, werden automatisch zur Rücknahme am nächsten Transaktionstag vorgemerkt. Werden Rücknahmeanträge auf den nächsten Rücknahmetag vorgetragendiese Weise verschoben, setzt die Verwaltungsstelle die betroffenen Anteilsinhaber davon in Kenntnis. Vorgetragene Rücknahmen werden gleichberechtigt mit denen aller anderen Anteilinhaber behandelt, die eine fristgerechte Rücknahme ihrer Anteile an demselben Rücknahmetag beantragt haben, und ohne Berücksichtigung, ob die Rücknahmeanträge für frühere Rücknahmetage gestellt wurden oder nicht, und immer unter Beachtung des oben beschriebenen Schwellenwerts Die Satzung enthält besondere Bestimmungen für den jeweiligen RücknahmetagFall, dass die Gesellschaft infolge des Rücknahmeantrags eines Anteilsinhabers an einem Transaktionstag Anteile in Höhe von mehr als 5% des Nettoinventarwerts eines Fonds zurücknehmen würde. In einem solchen Fall kann die Gesellschaft den Rücknahmeantrag durch Sachauskehrung("in specie") von Vermögensgegenständen des betreffenden Fonds erfüllen, sofern sich eine solche Auskehrung nicht nachteilig auf die Interessen der verbleibenden Anteilsinhaber des betreffenden Fonds auswirkt. Wird dem Antrag stellenden Anteilsinhaber seitens der Gesellschaft mitgeteilt, dass diese den Rücknahmeantrag durch eine solche Sachauskehrung von Vermögenswerten erfüllen will, so kann dieser Anteilsinhaber die Gesellschaft auffordern, an Stelle der Übertragung der Vermögenswerte ihren Verkauf und die Auszahlung des Verkaufserlöses (abzüglich der im Zusammenhang mit dem Verkauf entstehenden Kosten) an den Anteilsinhaber zu veranlassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen Rücknahmen der Teilfonds aussetzen a. um eine ordnungsgemäße Liquidation aller oder einiger Anlagen herbeizuführen, b. falls Satzung sieht vor, dass die Veräußerung aller oder einiger Anlagen nicht vertretbar oder billigerweise Rücknahme von Anteilen durch die Gesellschaft nicht möglich ist, c. falls die Überweisung oder die Übertragung , wenn der Geldbeträge aus Nettoinventarwert des ausgegebenen Anteilskapitals der Gesellschaft nach Zahlung von Beträgen im Zusammenhang mit der Rücknahme von Anteilen billigerweise EUR 300.000 oder weniger beträgt oder sich auf den entsprechenden Gegenwert in einer ausländischen Währung beläuft. Dies gilt nicht möglich ist, d. falls eine Entscheidung zur Liquidierung und Abwicklung des Teilfonds getroffen wurde oder e. falls besondere Umstände vorliegenfür Rücknahmeanträge, die die Aussetzung von Rücknahmen im Interesse Hinblick auf die Auflösung der Anteilinhaber, des OGAW und/oder eines Teilfonds rechtfertigen. Anteile, deren Rücknahme ausgesetzt wurde, werden zurückgenommen, sobald die Aussetzung beendet wird, und zwar zum für den nächsten, auf das Ende der Aussetzung folgenden Rücknahmetag berechneten Rücknahmepreis. In Zeiten derartiger Aussetzungen werden keine Rücknahmeanträge angenommen. Die Anteilinhaber werden über Aussetzungen von Rücknahmen sowie bei Beendigung dieser Aussetzungen informiert. Während der Aussetzung der Bestimmung des Nettoinventarwerts, des Nettoinventarwerts je Klasse und/oder des Nettoinventarwerts je Anteil können keine Anteile zurückgegeben werden. In Zeiten derartiger Aussetzungen werden keine Rücknahmeanträge angenommen. Die Liquidität der Rücknahmen eines Teilfonds kann während seiner Abwicklung teilweise oder vollständig eingeschränkt sein. Die entsprechende Feststellung trifft die Verwaltungsgesellschaft. Es wird verwiesen auf den Abschnitt mit der Überschrift „Liquidation“Gesellschaft vom Verwaltungsrat angenommen wurden.

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Samples: Prospectus, Prospectus

Rücknahmebeschränkungen. Sofern die Verwaltungsgesellschaft bestimmt, dass besondere Umstände vorliegen, stellt die Verwaltungsgesellschaft fest, dass besondere Umständen kann sie die verzögerte Zahlung der gesamten Rücknahmeerlöse oder eines Teils davon zur Folge haben könnenbeschließen. Zu diesen besonderen Umständen zählen unter anderem: (i) Situationen, in denen bei einem Teilfonds Zahlungsausfälle oder -verzug - verzug vonseiten seiner zugrundeliegenden Anlagen auftreten oder (ii) wenn die Überweisung oder Übertragung von Geldbeträgen bei Rücknahme der Anteile billigerweise nicht möglich ist oder (iii) wenn die Aufbringung der Mittel für einen Teilfonds eine unverhältnismäßig hohe Belastung darstellen würde. Gehen für einen Rücknahmetag Rücknahmeanträge für viele Anteile ein, kann die Verwaltungsgesellschaft darüber hinaus beschließen, die Ausführung aller derartig eingegangenen Rücknahmeanträge zu verschieben, bis Vermögenswerte des Teilfonds in gleicher Höhe veräußert wurden, wobei diese Veräußerung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Sofern die ordnungsgemäßen Rücknahmemitteilungen in Verbindung mit einem bestimmten Rücknahmetag einen bestimmten Prozentsatz des zuletzt verfügbaren Nettoinventarwerts (angepasst um noch nicht berücksichtigte aber schon gestellte Zeichnungs- und/oder Rücknahmeanträge) gemäß den in Anhang A für den jeweiligen Teilfonds enthaltenen Vorschriften übersteigen (der „Auslöser der Liquiditätssperre“), kann die Verwaltungsgesellschaft beschließen, die Zahl der Anteile, die für diesen Zeitraum für Rücknahmen zur Verfügung steht, auf eine Höhe zu begrenzen, die nach ihrem freien Ermessen einer angemessenen Schätzung der in einem Teilfonds an diesem Rücknahmetag zur Verfügung stehenden Liquidität entspricht. Die Rücknahmeerlöse werden anteilig und gleichrangig an alle betroffenen Anteilinhaber verteilt, die an diesem Rücknahmetag die Rücknahme beantragen. Rücknahmeanträge für Anteile, die den anteiligen Betrag des jeweils betroffenen zurückgebenden Anteilinhabers übersteigen, werden automatisch auf den nächsten Rücknahmetag vorgetragen. Vorgetragene Rücknahmen werden gleichberechtigt mit denen aller anderen Anteilinhaber behandelt, die eine fristgerechte Rücknahme ihrer Anteile an demselben Rücknahmetag beantragt haben, und ohne Berücksichtigung, ob die Rücknahmeanträge für frühere Rücknahmetage gestellt wurden oder nicht, und immer unter Beachtung des oben beschriebenen Schwellenwerts für den jeweiligen Rücknahmetag. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen Rücknahmen der in Teilfonds aussetzen: a. um eine ordnungsgemäße Liquidation aller oder einiger Anlagen herbeizuführen, b. falls die Veräußerung aller oder einiger Anlagen nicht vertretbar oder billigerweise nicht möglich ist, c. falls die Überweisung oder die Übertragung der Geldbeträge aus der Rücknahme von Anteilen billigerweise nicht möglich ist, d. falls eine Entscheidung zur Liquidierung und Abwicklung des Teilfonds getroffen wurde oder e. falls besondere Umstände vorliegen, die die Aussetzung von Rücknahmen im Interesse der Anteilinhaber, des OGAW und/oder eines Teilfonds rechtfertigen. Anteile, deren Rücknahme ausgesetzt wurde, werden zurückgenommen, sobald die Aussetzung beendet wird, und zwar zum für den nächsten, auf das Ende der Aussetzung folgenden Rücknahmetag berechneten Rücknahmepreis. In Zeiten derartiger Aussetzungen werden keine Rücknahmeanträge angenommen. Die Anteilinhaber werden über Aussetzungen von Rücknahmen sowie bei Beendigung dieser Aussetzungen informiert. Während der Aussetzung der Bestimmung des Nettoinventarwerts, des Nettoinventarwerts je Klasse und/oder des Nettoinventarwerts je Anteil können keine Anteile zurückgegeben werden. In Zeiten derartiger Aussetzungen werden keine Rücknahmeanträge angenommen. Die Liquidität der Rücknahmen eines Teilfonds kann während seiner Abwicklung teilweise oder vollständig eingeschränkt sein. Die entsprechende Feststellung trifft die Verwaltungsgesellschaft. Es wird verwiesen auf den Abschnitt mit der Überschrift „Liquidation“.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Rücknahmebeschränkungen. Sofern die Verwaltungsgesellschaft bestimmt, dass besondere Umstände vorliegen, stellt die Verwaltungsgesellschaft fest, dass besondere Umständen kann sie die verzögerte Zahlung der gesamten Rücknahmeerlöse oder eines Teils davon zur Folge haben könnenbeschließen. Zu diesen besonderen Umständen zählen unter anderem: (i) Situationen, in denen bei einem Teilfonds Zahlungsausfälle oder -verzug vonseiten seiner zugrundeliegenden Anlagen auftreten oder (ii) wenn die Überweisung oder Übertragung von Geldbeträgen bei Rücknahme der Anteile billigerweise nicht möglich ist oder (iii) wenn die Aufbringung der Mittel für einen Teilfonds eine unverhältnismäßig hohe Belastung darstellen würde. Gehen für einen Rücknahmetag Rücknahmeanträge für viele Anteile ein, kann die Verwaltungsgesellschaft darüber hinaus beschließen, die Ausführung aller derartig eingegangenen Rücknahmeanträge zu verschieben, bis Vermögenswerte des Teilfonds in gleicher Höhe veräußert wurden, wobei diese Veräußerung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Sofern die ordnungsgemäßen Rücknahmemitteilungen in Verbindung mit einem bestimmten Rücknahmetag einen bestimmten Prozentsatz des zuletzt verfügbaren Nettoinventarwerts (angepasst um noch nicht berücksichtigte aber schon gestellte Zeichnungs- und/oder Rücknahmeanträge) gemäß den in Anhang A für den jeweiligen Teilfonds enthaltenen Vorschriften übersteigen (der „Auslöser der Liquiditätssperre“), kann die Verwaltungsgesellschaft beschließen, die Zahl der Anteile, die für diesen Zeitraum für Rücknahmen zur Verfügung steht, auf eine Höhe zu begrenzen, die nach ihrem freien Ermessen einer angemessenen Schätzung der in einem Teilfonds an diesem Rücknahmetag zur Verfügung stehenden Liquidität entspricht. Die Rücknahmeerlöse werden anteilig und gleichrangig an alle betroffenen Anteilinhaber verteilt, die an diesem Rücknahmetag die Rücknahme beantragen. Rücknahmeanträge für Anteile, die den anteiligen Betrag des jeweils betroffenen zurückgebenden Anteilinhabers übersteigen, werden automatisch auf den nächsten Rücknahmetag vorgetragen. Vorgetragene Rücknahmen werden gleichberechtigt mit denen aller anderen Anteilinhaber behandelt, die eine fristgerechte Rücknahme ihrer Anteile an demselben Rücknahmetag beantragt haben, und ohne Berücksichtigung, ob die Rücknahmeanträge für frühere Rücknahmetage gestellt wurden oder nicht, und immer unter Beachtung des oben beschriebenen Schwellenwerts für den jeweiligen Rücknahmetag. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen Rücknahmen der in Teilfonds aussetzen: a. um eine ordnungsgemäße Liquidation aller oder einiger Anlagen herbeizuführen, b. falls die Veräußerung aller oder einiger Anlagen nicht vertretbar oder billigerweise nicht möglich ist, c. falls die Überweisung oder die Übertragung der Geldbeträge aus der Rücknahme von Anteilen billigerweise nicht möglich ist, d. falls eine Entscheidung zur Liquidierung und Abwicklung des Teilfonds getroffen wurde oder e. falls besondere Umstände vorliegen, die die Aussetzung von Rücknahmen im Interesse der Anteilinhaber, des OGAW und/oder eines Teilfonds rechtfertigen. Anteile, deren Rücknahme ausgesetzt wurde, werden zurückgenommen, sobald die Aussetzung beendet wird, und zwar zum für den nächsten, auf das Ende der Aussetzung folgenden Rücknahmetag berechneten Rücknahmepreis. In Zeiten derartiger Aussetzungen werden keine Rücknahmeanträge angenommen. Die Anteilinhaber werden über Aussetzungen von Rücknahmen sowie bei Beendigung dieser Aussetzungen informiert. Während der Aussetzung der Bestimmung des Nettoinventarwerts, des Nettoinventarwerts je Klasse und/oder des Nettoinventarwerts je Anteil können keine Anteile zurückgegeben werden. In Zeiten derartiger Aussetzungen werden keine Rücknahmeanträge angenommen. Die Liquidität der Rücknahmen eines Teilfonds kann während seiner Abwicklung teilweise oder vollständig eingeschränkt sein. Die entsprechende Feststellung trifft die Verwaltungsgesellschaft. Es wird verwiesen auf den Abschnitt mit der Überschrift „Liquidation“.

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Samples: Treuhandvertrag

Rücknahmebeschränkungen. Sofern die Verwaltungsgesellschaft bestimmt, dass besondere Umstände vorliegen, stellt die Verwaltungsgesellschaft fest, dass besondere Umständen die verzögerte Zahlung der gesamten Rücknahmeerlöse oder Während eines Teils davon zur Folge haben können. Zu diesen besonderen Umständen zählen unter anderem: (i) SituationenZeitraums, in denen bei einem Teilfonds Zahlungsausfälle oder -verzug vonseiten seiner zugrundeliegenden Anlagen auftreten oder (ii) wenn dem die Überweisung oder Übertragung von Geldbeträgen bei Berechnung des Nettoinventarwerts des jeweiligen Fonds wie nachstehend unter „Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts“ beschrieben ausgesetzt ist, darf die Gesellschaft keine Anteile eines Fonds zurücknehmen. Die Rücknahme beantragende Anleger werden über diese Verschiebung informiert und ihre Anträge, sofern sie nicht zurückgezogen werden, zum nächsten Handelstag nach Ende der Anteile billigerweise nicht möglich ist oder (iii) wenn die Aufbringung der Mittel für einen Teilfonds eine unverhältnismäßig hohe Belastung darstellen würdeAussetzung berücksichtigt. Gehen für einen Rücknahmetag Rücknahmeanträge für viele Anteile ein, kann die Verwaltungsgesellschaft darüber hinaus beschließenAntragsteller, die Ausführung aller derartig eingegangenen Rücknahmeanträge Anteile über eine Zahlstelle oder ein Clearing-System zurückgeben, müssen direkt mit der Zahlstelle oder dem jeweiligen Clearing-System Kontakt aufnehmen, um Vereinbarungen bezüglich Rücknahmen zu verschieben, bis Vermögenswerte des Teilfonds in gleicher Höhe veräußert wurden, wobei diese Veräußerung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Sofern die ordnungsgemäßen Rücknahmemitteilungen in Verbindung mit einem bestimmten Rücknahmetag einen bestimmten Prozentsatz des zuletzt verfügbaren Nettoinventarwerts (angepasst um noch nicht berücksichtigte aber schon gestellte Zeichnungs- und/oder Rücknahmeanträge) gemäß den in Anhang A für den jeweiligen Teilfonds enthaltenen Vorschriften übersteigen (der „Auslöser der Liquiditätssperre“), kann die Verwaltungsgesellschaft beschließentreffen, die Zahl der in einem solchen Aussetzungszeitraum durchzuführen bzw. offen sind. Während dieses Aussetzungszeitraums durchgeführte oder ausstehende Anträge über eine Zahlstelle bzw. ein Clearing-System werden, sofern sie nicht zurückgezogen werden, am auf die Beendigung dieser Aussetzung folgenden Handelstag berücksichtigt. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die Anteile eines Fonds, die an einem Handelstag zurückgenommen werden, auf eine Anzahl zu beschränken, die 10 % des gesamten Nettoinventarwerts dieses Fonds an diesem Handelstag repräsentiert. Die Beschränkung gilt in diesem Fall anteilig, so dass alle Anteilsinhaber, die am betreffenden Handelstag Anteile dieses Fonds zurückgeben wollen, denselben prozentualen Anteil ihres Rücknahmeantrags realisieren. Nicht zurückgenommene Anteile, die für diesen Zeitraum für Rücknahmen ansonsten aber zurückgenommen worden wären, werden zur Verfügung steht, Rücknahme am nächsten Handelstag vorgemerkt und vorrangig (auf eine Höhe zu begrenzen, anteiliger Basis wie zuvor beschrieben) vor später eingegangenen Rücknahmeanträgen bearbeitet. Im Falle einer solchen Vormerkung setzt der Verwalter die nach ihrem freien Ermessen einer angemessenen Schätzung der betroffenen Anteilsinhaber hiervon in einem Teilfonds an diesem Rücknahmetag zur Verfügung stehenden Liquidität entsprichtKenntnis. Die Rücknahmeerlöse werden anteilig und gleichrangig Satzung enthält besondere Bestimmungen für den Fall, dass ein Rücknahmeantrag eines Anteilsinhabers dazu führen würde, dass die Gesellschaft an alle betroffenen Anteilinhaber verteilt, die an diesem Rücknahmetag die Rücknahme beantragen. Rücknahmeanträge für einem Handelstag Anteile, die mehr als 5 % des Nettoinventarwerts eines Fonds repräsentieren, zurücknehmen muss. In einem solchen Fall kann die Gesellschaft den anteiligen Betrag Rücknahmeantrag ganz oder teilweise durch Ausschüttung von Anlagen des jeweils betroffenen zurückgebenden Anteilinhabers übersteigenbetreffenden Fonds in Sachwerten (in specie) erfüllen, werden automatisch auf vorausgesetzt dass eine solche Ausschüttung nicht den nächsten Rücknahmetag vorgetragenInteressen der verbleibenden Anteilsinhaber dieses Fonds schadet; diese Allokation von Vermögenswerten bedarf der Zustimmung der Verwahrstelle. Vorgetragene Rücknahmen werden gleichberechtigt mit denen aller anderen Anteilinhaber behandeltWird ein Anteilsinhaber, der eine solche Rücknahme beantragt, über die Absicht der Gesellschaft benachrichtigt, den Rücknahmeantrag durch eine fristgerechte Rücknahme ihrer solche Ausschüttung von Vermögenswerten zu erfüllen, kann der Anteilsinhaber verlangen, dass die Gesellschaft statt der Übertragung dieser Vermögenswerte deren Verkauf in die Wege leitet und den Nettoerlös dieses Verkaufs an den Anteilsinhaber auszahlt. Der Gesellschaft ist es laut Satzung nicht gestattet, Anteile an demselben Rücknahmetag beantragt habenzurückzunehmen, und ohne Berücksichtigung, ob die Rücknahmeanträge für frühere Rücknahmetage gestellt wurden oder nicht, und immer unter Beachtung des oben beschriebenen Schwellenwerts für den jeweiligen Rücknahmetag. Die Verwaltungsgesellschaft kann wenn nach eigenem Ermessen Rücknahmen der Teilfonds aussetzen a. um eine ordnungsgemäße Liquidation aller oder einiger Anlagen herbeizuführen, b. falls die Veräußerung aller oder einiger Anlagen nicht vertretbar oder billigerweise nicht möglich ist, c. falls die Überweisung oder die Übertragung der Geldbeträge aus der Rücknahme von Anteilen billigerweise nicht möglich ist, d. falls eine Entscheidung zur Liquidierung und Abwicklung des Teilfonds getroffen wurde oder e. falls besondere Umstände vorliegen, die die Aussetzung von Rücknahmen Zahlung eines Betrages im Interesse Zusammenhang mit einer solchen Rücknahme der Anteilinhaber, Nettoinventarwert des OGAW und/ausgegebenen Anteilskapitals der Gesellschaft gleich oder eines Teilfonds rechtfertigenweniger als 5.000.000 US$ oder den entsprechenden Gegenwert in einer Fremdwährung betragen würde. Anteile, deren Rücknahme ausgesetzt wurde, werden zurückgenommen, sobald Dies gilt nicht für einen vom Verwaltungsrat in Hinblick auf die Aussetzung beendet wird, und zwar zum für den nächsten, auf das Ende Auflösung der Aussetzung folgenden Rücknahmetag berechneten Rücknahmepreis. In Zeiten derartiger Aussetzungen werden keine Rücknahmeanträge angenommen. Die Anteilinhaber werden über Aussetzungen von Rücknahmen sowie bei Beendigung dieser Aussetzungen informiert. Während der Aussetzung der Bestimmung des Nettoinventarwerts, des Nettoinventarwerts je Klasse und/oder des Nettoinventarwerts je Anteil können keine Anteile zurückgegeben werden. In Zeiten derartiger Aussetzungen werden keine Rücknahmeanträge angenommen. Die Liquidität der Rücknahmen eines Teilfonds kann während seiner Abwicklung teilweise oder vollständig eingeschränkt sein. Die entsprechende Feststellung trifft die Verwaltungsgesellschaft. Es wird verwiesen auf den Abschnitt mit der Überschrift „Liquidation“Gesellschaft angenommenen Rücknahmeantrag.

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Rücknahmebeschränkungen. Sofern die Verwaltungsgesellschaft bestimmt, dass besondere Umstände vorliegen, stellt die Verwaltungsgesellschaft fest, dass besondere Umständen kann sie die verzögerte Zahlung der gesamten Rücknahmeerlöse oder eines Teils davon zur Folge haben könnenbeschließen. Zu diesen besonderen Umständen zählen unter anderem: (i) Situationen, in denen bei einem Teilfonds Zahlungsausfälle oder -verzug - verzug vonseiten seiner zugrundeliegenden Anlagen auftreten oder (ii) wenn die Überweisung oder Übertragung von Geldbeträgen bei Rücknahme der Anteile billigerweise nicht möglich ist oder (iii) wenn die Aufbringung der Mittel für einen Teilfonds eine unverhältnismäßig hohe Belastung darstellen würde. Gehen für einen Rücknahmetag Rücknahmeanträge für viele Anteile ein, kann die Verwaltungsgesellschaft darüber hinaus beschließen, die Ausführung aller derartig eingegangenen Rücknahmeanträge zu verschieben, bis Vermögenswerte des Teilfonds in gleicher Höhe veräußert wurden, wobei diese Veräußerung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Sofern die ordnungsgemäßen Rücknahmemitteilungen in Verbindung mit einem bestimmten Rücknahmetag einen bestimmten Prozentsatz des zuletzt verfügbaren Nettoinventarwerts (angepasst um noch nicht berücksichtigte aber schon gestellte Zeichnungs- und/oder Rücknahmeanträge) gemäß den in Anhang A für den jeweiligen Teilfonds enthaltenen Vorschriften übersteigen (der „Auslöser der Liquiditätssperre“), kann die Verwaltungsgesellschaft beschließen, die Zahl der Anteile, die für diesen Zeitraum für Rücknahmen zur Verfügung steht, auf eine Höhe zu begrenzen, die nach ihrem freien Ermessen einer angemessenen Schätzung der in einem Teilfonds an diesem Rücknahmetag zur Verfügung stehenden Liquidität entspricht. Die Rücknahmeerlöse werden anteilig und gleichrangig an alle betroffenen Anteilinhaber verteilt, die an diesem Rücknahmetag die Rücknahme beantragen. Rücknahmeanträge für Anteile, die den anteiligen Betrag des jeweils betroffenen zurückgebenden Anteilinhabers übersteigen, werden automatisch auf den nächsten Rücknahmetag vorgetragen. Vorgetragene Rücknahmen werden gleichberechtigt mit denen aller anderen Anteilinhaber behandelt, die eine fristgerechte Rücknahme ihrer Anteile an demselben Rücknahmetag beantragt haben, und ohne Berücksichtigung, ob die Rücknahmeanträge für frühere Rücknahmetage gestellt wurden oder nicht, und immer unter Beachtung des oben beschriebenen Schwellenwerts für den jeweiligen Rücknahmetag. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen Rücknahmen der in Teilfonds aussetzen: a. um eine ordnungsgemäße Liquidation aller oder einiger Anlagen herbeizuführen, b. falls die Veräußerung aller oder einiger Anlagen nicht vertretbar oder billigerweise nicht möglich ist, c. falls die Überweisung oder die Übertragung der Geldbeträge aus der Rücknahme von Anteilen billigerweise nicht möglich ist, d. falls eine Entscheidung zur Liquidierung und Abwicklung des Teilfonds getroffen wurde oder e. falls besondere Umstände vorliegen, die die Aussetzung von Rücknahmen im Interesse der Anteilinhaber, des OGAW und/oder eines Teilfonds rechtfertigen. Anteile, deren Rücknahme ausgesetzt wurde, werden zurückgenommen, sobald die Aussetzung beendet wird, und zwar zum für den nächsten, auf das Ende der Aussetzung folgenden Rücknahmetag berechneten Rücknahmepreis. In Zeiten derartiger Aussetzungen werden keine Rücknahmeanträge angenommen. Die Anteilinhaber werden über Aussetzungen von Rücknahmen sowie bei Beendigung dieser Aussetzungen informiert. Während der Aussetzung der Bestimmung des Nettoinventarwerts, des Nettoinventarwerts je Klasse und/oder des Nettoinventarwerts je Anteil können keine Anteile zurückgegeben werden. In Zeiten derartiger Aussetzungen werden keine Rücknahmeanträge angenommen. Die Liquidität der Rücknahmen eines Teilfonds kann während seiner Abwicklung teilweise oder vollständig eingeschränkt sein. Die entsprechende Feststellung trifft die Verwaltungsgesellschaft. Es wird verwiesen auf den Abschnitt mit der Überschrift „Liquidation“.

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