Common use of Rücknahmeverfahren Clause in Contracts

Rücknahmeverfahren. Anteile können an einem Rücknahmetag zurückgegeben werden. Rücknahmeanträge müssen bis zum Annahmeschluss für Rücknahmeanträge bei der Verwahrstelle eingehen. Der Rücknahmetag und der Annahmeschluss für Rücknahmeanträge sind für jeden Teilfonds in Anhang A festgelegt. Nach dem Annahmeschluss für Rücknahmeanträge erhaltene Rücknahmeanträge werden am darauf folgenden Rücknahmetag verarbeitet. Unter normalen Umständen erfolgt die Zahlung für zurückgegebene Anteile am in Anhang A für den jeweiligen Teilfonds dargelegten Zahlungstermin für Rücknahmegelder. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter bestimmten Umständen – z. B. in Verbindung mit einer Restrukturierung unter Beteiligung eines anderen Teilfonds des OGAW oder anderer Fonds oder Teilfonds, die die Verwaltungsgesellschaft verwaltet, oder eines Unternehmensteils derselben Gruppe, der auch die Verwaltungsgesellschaft angehört – den Annahmeschluss für Rücknahmeanträge in Verbindung mit einem bestimmten Rücknahmetag und Teilfonds vorverlegen, sofern hierdurch nicht die Interessen der nicht zurückgebenden Anteilinhaber nachteilig beeinflusst werden. Ein Anteilinhaber kann einen Rücknahmeantrag nicht mehr zurücknehmen, nachdem er eingereicht wurde und bei der Verwahrstelle eingegangen ist, es sei denn, die Verwaltungsgesellschaft, die jeweils im besten Interesse der Anteilinhaber handelt, beschließt die Rücknahme dieses Antrags insgesamt oder teilweise zuzulassen. Ein Anteilinhaber hat ab dem einschlägigen Rücknahmetag (einschließlich) keinerlei Rechte an den (freiwillig oder zwangsweise) zurückgegebenen Anteilen. Hiervon ausgenommen ist das Recht, die Rücknahmeerlöse in Verbindung mit diesen Anteilen sowie Dividenden oder Ausschüttungen zu erhalten, die vor diesem Rücknahmetag angekündigt, aber noch nicht ausgezahlt wurden. Insbesondere endet die Beteiligung an der Wertentwicklung der Anteile für den Anteilinhaber am maßgeblichen Rücknahmetag. Jede Zahlung und/oder Ausschüttung von Rücknahmeerlösen (gleich ob in Verbindung mit einem Rücknahmeantrag oder einer Ausschüttung an einen Anteilinhaber) unterliegt den Beschränkungen für Zahlungen und/oder Ausschüttungen, die sich ergeben aus: (a) den Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Beschränkungen, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden oder Selbstregulierungsstellen erlassen wurden, (b) Anlagevehikeln, denen ein Teilfonds möglicherweise direkt Geldbeträge entnehmen möchte oder (c) die der im Namen des Teilfonds handelnde Verwaltungsgesellschaft oder deren Beauftragte geschlossen haben oder die verbindliche Geltung für sie entfalten. Die Verwaltungsgesellschaft legt fest, ob solche Beschränkungen für Zahlungen und/oder Ausschüttungen anwendbar sind und welcher jeweilige Betrag von Zahlungen und/oder Ausschüttungen einzubehalten ist. Vor allem können der OGAW, die Verwaltungsstelle oder die Verwahrstelle eine Rücknahmezahlung an einen Anteilinhaber versagen, wenn beim OGAW, bei der Verwaltungsgesellschaft oder bei der Verwahrstelle der Verdacht besteht oder ihnen mitgeteilt wurde, dass die Zahlung von Rücknahmeerlösen an diesen Anteilinhaber in einer maßgeblichen Rechtsordnung einen Verstoß gegen oder eine Verletzung von Gesetzen zur Verhinderung der Geldwäsche darstellen könnte oder wenn eine solche Versagung notwendig ist, damit die Befolgung von Gesetzen zur Verhinderung der Geldwäsche in einer maßgeblichen Rechtsordnung durch die Verwaltungsgesellschaft, die Beauftragten der Verwaltungsgesellschaft oder die Dienstleister sichergestellt ist.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Rücknahmeverfahren. Anteile können an einem Rücknahmetag zurückgegeben werden. Rücknahmeanträge müssen bis zum Annahmeschluss für Rücknahmeanträge bei der Verwahrstelle eingehen. Der Rücknahmetag und der Annahmeschluss für Rücknahmeanträge sind für jeden Teilfonds in Anhang A festgelegt. Nach dem Annahmeschluss für Rücknahmeanträge erhaltene Rücknahmeanträge werden am darauf folgenden Rücknahmetag verarbeitet. Unter normalen Umständen erfolgt die Zahlung für zurückgegebene Anteile am in Anhang A für den jeweiligen Teilfonds dargelegten Zahlungstermin für Rücknahmegelder. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter bestimmten Umständen – z. B. in Verbindung mit einer Restrukturierung unter Beteiligung eines anderen Teilfonds des OGAW oder anderer Fonds oder Teilfonds, die die Verwaltungsgesellschaft verwaltet, oder eines Unternehmensteils derselben Gruppe, der auch die Verwaltungsgesellschaft angehört – den Annahmeschluss für Rücknahmeanträge in Verbindung mit einem bestimmten Rücknahmetag und Teilfonds vorverlegen, sofern hierdurch nicht die Interessen der nicht zurückgebenden Anteilinhaber nachteilig beeinflusst werden. Ein Anteilinhaber kann einen Rücknahmeantrag nicht mehr zurücknehmen, nachdem er eingereicht wurde und bei der Verwahrstelle eingegangen ist, es sei denn, die Verwaltungsgesellschaft, die jeweils im besten Interesse der Anteilinhaber handelt, beschließt die Rücknahme dieses Antrags insgesamt oder teilweise zuzulassen. Ein Anteilinhaber hat ab dem einschlägigen Rücknahmetag (einschließlich) keinerlei Rechte an den (freiwillig oder zwangsweise) zurückgegebenen Anteilen. Hiervon ausgenommen ist das Recht, die Rücknahmeerlöse in Verbindung mit diesen Anteilen sowie Dividenden oder Ausschüttungen zu erhalten, die vor diesem Rücknahmetag angekündigt, aber noch nicht ausgezahlt wurden. Insbesondere endet die Beteiligung an der Wertentwicklung der Anteile für den Anteilinhaber am maßgeblichen Rücknahmetag. Jede Zahlung und/oder Ausschüttung von Rücknahmeerlösen (gleich ob in Verbindung mit einem Rücknahmeantrag oder einer Ausschüttung an einen Anteilinhaber) unterliegt den Beschränkungen für Zahlungen und/oder Ausschüttungen, die sich ergeben aus: (a) den Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Beschränkungen, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden oder Selbstregulierungsstellen erlassen wurden, (b) Anlagevehikeln, denen ein Teilfonds möglicherweise direkt Geldbeträge entnehmen möchte oder (c) die der die im Namen des Teilfonds handelnde Verwaltungsgesellschaft oder deren Beauftragte ihre Beauftragten geschlossen haben oder die verbindliche Geltung für sie entfalten. Die Verwaltungsgesellschaft legt fest, ob solche Beschränkungen für Zahlungen und/oder Ausschüttungen anwendbar sind und welcher jeweilige Betrag von Zahlungen und/oder Ausschüttungen einzubehalten ist. Vor allem können der OGAW, die Verwaltungsstelle Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle eine Rücknahmezahlung an einen Anteilinhaber versagen, wenn beim OGAW, bei der Verwaltungsgesellschaft oder bei der Verwahrstelle der Verdacht besteht oder ihnen mitgeteilt wurdeHinweise vorliegen, dass die Zahlung von Rücknahmeerlösen an diesen Anteilinhaber in einer maßgeblichen Rechtsordnung einen Verstoß gegen oder eine Verletzung von Gesetzen zur Verhinderung der Geldwäsche darstellen könnte oder wenn eine solche Versagung notwendig ist, damit die Befolgung von Gesetzen zur Verhinderung der Geldwäsche in einer maßgeblichen Rechtsordnung durch die Verwahrstelle, die Verwaltungsgesellschaft, die Beauftragten oder Dienstleister der Verwaltungsgesellschaft oder die Dienstleister sichergestellt ist.

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