Zeichnungsverfahren Musterklauseln

Zeichnungsverfahren. Anteile werden Anlegern erstmals am Erstzeichnungstag angeboten. Danach können Anteile am maßgeblichen Zeichnungstag ausgegeben werden. Zeichnungsanträge müssen bis Ablauf der Zeichnungsfrist bei der Verwahrstelle eingehen. Nach Ende der Zeichnungsfrist eingegangene Anträge werden für die Zeichnung am darauf folgenden Zeichnungstag vorgemerkt. Vorbehaltlich der Erfüllung der maßgeblichen Anforderungen für die Zeichnung eines Teilfonds, wird ein Zeichner ein Anteilinhaber und beginnt seine Beteiligung an der Wertentwicklung der Anteile am maßgeblichen Zeichnungstag. Ein Zeichner kann seinen Zeichnungsantrag nicht mehr zurücknehmen, nachdem er eingereicht wurde und bei der Verwahrstelle eingegangen ist, es sei denn, die Verwaltungsgesellschaft, die jeweils im besten Interesse der Anteilinhaber handelt, beschließt die Rücknahme dieses Antrags insgesamt oder teilweise zuzulassen. Die Zahlung ist in der Währung der Klasse und auf die in der Zeichnungsvereinbarung festgelegte Art und Weise zu leisten, es sei denn, zwischen dem Zeichner und der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle wurde eine Vereinbarung zur Zahlung in einer anderen Währung oder durch eine andere Zahlungsmethode getroffen. Sollten andere Vereinbarungen getroffen werden, werden Zeichnungsgelder, die auf eine andere Währung lauten als die Währung der Klasse, in die Währung der Klasse umgerechnet, und alle Bankgebühren und sonstigen Umrechnungskosten werden vor der Anlage in Anteile von den Zeichnungsgeldern in Abzug gebracht. Die vollständige Zahlung der Anteile muss bis zum in Anhang A für den jeweiligen Teilfonds dargelegten Zahlungstermin für Zeichnungsgelder bei der Verwahrstelle eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft kann Zahlungen in Form von Wertpapieren, Commodities, anderen Finanzinstrumenten oder anderen Rechten (die „Zeichnung gegen Sacheinlagen“) oder teils in Form von Bargeld und teils in Form von Sacheinlagen entgegennehmen, sofern solche Vermögenswerte dem Anlageziel, der Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen des jeweiligen Teilfonds entsprechen und die Übertragung der genannten Vermögenswerte der taktischen Anlagepolitik der Verwaltungsgesellschaft entspricht. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes festlegt, werden keine Anteile ausgegeben, bis die maßgeblichen Gelder und/oder Vermögenswerte in Verbindung mit dem Antrag vollständig beim Teilfonds eingegangen sind. Erst wenn alle Registrierungsangaben gemacht wurden und alle Geldwäschevorschriften erfüllt sin...
Zeichnungsverfahren. Die Einladung zur Angebotsstellung gegenüber Ersterwerbern erfolgt durch die Emittentin sowie etwaige Vertriebspartner. Die Angebotsstellung zur Zeichnung der Schuldverschreibungen hat durch die Anleger über ihr depotführendes Kreditinstitut zu erfolgen. Die Emittentin behält sich die (gänzliche oder teilweise) Annahme der Zeichnungsangebote vor.
Zeichnungsverfahren. (1) Verfüger können mittels TAN oder digitaler Signatur Aufträge zeichnen. Die für einen bestimmten elektronischen Dienst nutzbaren Zeichnungsverfahren können von technischen Voraussetzungen des vom Verfüger genutzten Endgeräts abhängen, die nicht im Einflussbereich der Hypo Vorarlberg liegen. Aufgrund des technischen Fortschritts können sich solche technischen Voraussetzungen im Zeitverlauf ändern. (2) Eine TAN kann nur für eine (Sammel-)Zeichnung verwendet werden. Die TAN wird auf elektronischem Weg übermittelt (i) per Kurzmitteilung („SMS“) an die Mobiltelefonnummer des Verfügers, die dieser in der Teilnahmevereinbarung angegeben hat, als mTAN, (ii) in einer von der Hypo Vorarlberg für bestimmte Endgeräte angebotenen App als tTAN oder (iii) durch Übermittlung auf den cardTAN-Generator als cardTAN. Mit einer TAN kann nur jener Auftrag gezeichnet werden, dem sie zugewiesen ist. (3) Die Übermittlung an den cardTAN-Generator erfolgt nach Aktivierung des cardTAN-Generators mit Einstecken einer cardTAN-fähigen Karte und Eingabe der EB-PIN. Die Auftragsdaten werden vom Bildschirm des Endgerätes auf den cardTAN-Generator übermittelt. Mit Bestätigung des Auftrages am cardTAN-Generator wird die TAN generiert. (4) Die Digitale Signatur ersetzt nach dem erstmaligen Einstieg die übermittelten Zugangsmerkmale. Weitere Einstiege und die Zeichnung erfolgen mittels digitaler Signatur. Die für die Signaturerstellung erforderlichen Merkmale (Signatur-PIN, Signaturkarte, etc) gelten als Zugangsmerkmale im Sinne von Z 8 der EB. (5) Erfolgt bei kollektiver Zeichnungsbefugnis keine Gegenzeichnung innert zwanzig Werktagen, wird ein von lediglich einem Verfüger gezeichneter Auftrag aus Sicherheitsgründen gelöscht.
Zeichnungsverfahren. Die Emittentin bietet die tokenbasierten Schuldverschreibungen im Wege eines öffentlichen Angebots einem unbestimmten Interessentenkreis an. Zeichnungen der tokenbasierten Schuldverschreibungen nimmt die Funda- ment RE Germany GmbH selbst entgegen. Das öffentliche Angebot beginnt am ersten Werktag nach Veröffentlichung des Wertpapierprospekts und endet spätestens mit Ablauf der Gültigkeit des Wertpapierprospekts. Der vorliegende Prospekt ist nach seiner Billi- gung zwölf Monate lang gültig. Zeichnungsfrist Voraussichtich 18.07.2019 bis zum (einschließlich) 17.07.2020 Angebotspreis EUR 1,00 pro tokenbasierter Schuldverschreibung (Nominalwert) zzgl. 5% Agio Mindestzeichnungssumme EUR 1,00 bzw. ETH 0,01 je Anleger Die tokenbasierten Schuldverschreibungen werden sowohl natürlichen, als auch juristischen Personen angebo- ten. Die Emittentin richtet sich mit ihrem Angebot schwerpunktmäßig an institutionelle und semi-institutionelle Investoren, die in der Lage sind, höhere Investitionssummen über EUR 100.000,00 zu investieren. Der Fokus liegt auf technik- und immobilienaffinen Family Offices, Vermögensverwaltern, Versicherungen, Pensionskas- sen, Fondsgesellschaften und solvente Privatpersonen. Weitere Kategorien potenzieller Investoren existieren nicht. Die tokenbasierten Schuldverschreibungen können während der Zeichnungsfrist durch Übermittlung eines Kaufantrags (Zeichnungsschein) gezeichnet werden. Der Anleger kann sich unter xxx.xxxxxxxxx.xxxxx/real- estate zur Zeichnung der tokenbasierten Schuldverschreibungen anmelden und online den Zeichnungsschein ausfüllen oder den Zeichnungsschein in ausgedruckter Papierform ausfüllen und der Emittentin in Textform (per E-Mail an xxxxxxx@xxxxxxxxx.xxxxx oder an die Geschäftsadresse der Emittentin) übermitteln. Dabei gibt der Anleger neben seinen persönlichen Daten insbesondere die gewünschte Menge an Fundament Token an, die er erwerben möchte, sowie seine Ethereum-Wallet Adresse, an die seine Fundament Token übertragen werden sollen. Außerdem gibt er hier an, ob er seinen Erwerbspreis zzgl. Agio in Euro oder in Ether an die Emittentin leisten wird. Mit Zugang des jeweiligen Kaufantrags bei der Emittentin ist das Zeichnungsangebot des Anlegers verbindlich. Eine Änderung des Zeichnungsangebots ist dann nicht mehr möglich Die Emittentin ist nicht zur Annahme der Zeichnungsangebote der Investoren verpflichtet. Sie ist auch nicht zur Gleichbehandlung von Zeichnern verpflichtet. Es liegt im freien Ermessen der Emittentin, ob...
Zeichnungsverfahren. Die Einladung zur Angebotsstellung gegenüber Ersterwerbern erfolgt durch die Emittentin sowie etwaige Vertriebspartner. Die Angebotsstellung zur Zeichnung der Wertpapiere hat durch die Anleger zu erfolgen. Die Emittentin behält sich die (gänzliche oder teilweise) Annahme der Zeichnungsangebote vor.
Zeichnungsverfahren. Politik hinsichtlich Markt-Timing

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  • Abrechnungsverfahren Zur Abrechnung von Pflegeleistungen mit der Pflegekasse ist der Pflegedienst berechtigt, den der Versicherte mit der Durchführung der Pflege beauftragt hat. Sofern der Pflegedienst Kooperationspartner in die Durchführung der Pflege einbezieht, können deren Leistungen nur über den Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

  • Schlichtungsverfahren Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechsel- seitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

  • Streitbeilegungsverfahren Der Lieferant ist verpflichtet, Beanstandungen (Verbraucherbeschwer- den) von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, insbesondere zum Vertragsschluss oder zur Qualität von Leistungen die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang zu beantworten. Verbraucherbe- schwerden, die den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen des Lieferanten betreffen, sind zu richten an: Xxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxxx Telefon: (08 41) 80-0 Fax: (08 41) 80-44 69 E-Mail: xxxxxxxxxxxxx@xx-x.xx Internet: xxx.xx-x.xx Der Kunde ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG anzurufen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang beim Lieferanten abgeholfen hat. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle lauten derzeit: Xxxxxxxxxxxxxxx 000 00000 Xxxxxx Telefon: (000) 0000000-0 E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx Die Abwicklung des Vertrages erfolgt in elektronischer Form. Der Lieferant stellt dem Kunden alle Vertragsinformationen wie z. B. Rechnungen, Preis- oder Vertragsänderungen über den Online-Service seines Kundenportals zur Verfügung und informiert ihn jeweils per E- Mail über die Bereitstellung im Online-Service. Der Kunde verzichtet auf eine Rechnungszustellung und Kundenkommunikation bezüglich der Vertragsdurchführung in Papierform. Der Kunde hat hierzu seine gültige E-Mail-Adresse bei Vertrags- abschluss anzugeben bzw. im Online-Service zu hinterlegen. Er ist zudem verpflichtet, im Online-Service bereitgestellte Vertrags- informationen unverzüglich nach Erhalt der Information über deren Bereitstellung dort abzurufen. Der Kunde hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronischen Mitteilungen per E-Mail durch den Lieferanten ord- nungsgemäß an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können und hat technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben an den Lieferanten (z. B. Abwesenheitsnotiz) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen. Zusendungen von Preis- und Vertragsänderungsmitteilungen des Lieferanten an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail-Adresse dem Lieferanten nicht bekannt gegeben hat. Der Kunde kann die Teilnahme an der Kundenkommunikation über das Online-Portal bzw. der damit im Zusammenhang stehenden E-Mail- Kommunikation jederzeit gegenüber dem Lieferanten in Textform widersprechen. Nach Eintreffen und Bearbeitung seines Widerspruchs beim Lieferanten werden dem Kunden Rechnungen bzw. Kundeninfor- mationen zukünftig in Papierform an die im Vertrag zuletzt bekannt gegebenen Post-Anschrift zugestellt, sofern er dem Lieferanten zwi- schenzeitlich keine anderweitige Rechnungsanschrift in Textform mitgeteilt hat. Verfügt der Kunde nicht über die technischen Einrich- tungen (z. B. Internetzugang oder E-Mail-Adresse), werden ihm die Dokumente auch in Papierform per Post übersandt. Ergänzend gelten die „Bedingungen zur Nutzung des Online-Portals der Stadtwerke Ingolstadt Energie GmbH“. Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich beim 00000 Xxxx Telefon: (000) 000 00 000 oder 00000 000000 – Bundesweites Infotelefon Telefax: (000) 000 00 000 E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx Unser Unternehmen ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet.

  • Öffnungszeiten Die Einrichtung ist für den Tagespflegegast in der Regel werktags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet. An gesetzlichen oder regionalen Feiertagen ist die Einrichtung geschlossen.

  • Aufrechnungsverbot Das Mitglied ist nicht berechtigt, Forderungen des Anbieters mit allfälligen eigenen Gegenforderungen aufzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Forderung des Anbieters im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Mitglieds steht, die Forderung des Mitglieds gerichtlich festgestellt oder vom Anbieter anerkannt wurde oder der Anbieter zahlungs- unfähig ist.

  • Kennzeichnung 11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. 11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

  • Rechnungslegung 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Rechnungswesen 41 Geschäftsjahr § 42 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. (2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den gesetzlichen Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung gemäß § 340 k HGB - sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. (3) Jahresabschluss und gesetzlicher Lagebericht nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. (4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des gesetzlichen Lageberichts (§ 22 Abs. 3) ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten. (1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung; dieser kann, soweit er nicht der gesetzlichen Rücklage (§ 38) oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 39) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Verteilung sind die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendertags an zu berücksichtigen. Der auf das einzelne Mitglied entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch Verlust vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist. (2) Ein vom Vorschlag des Vorstands abweichender Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses, durch den nachträglich ein Bilanzverlust eintritt, ist nicht möglich. (1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung. (2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch beides zugleich zu decken. (3) Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt