Zeichnungsverfahren Musterklauseln

Zeichnungsverfahren. Zeichnungsanträge müssen bis Ablauf der Zeichnungsfrist bei der Verwahrstelle eingehen. Nach Ende der Zeichnungsfrist eingegangene Anträge werden für die Zeichnung am darauf folgenden Zeichnungstag vorgemerkt. Vorbehaltlich der Erfüllung der maßgeblichen Anforderungen für die Zeichnung eines Teilfonds, wird ein Zeichner ein Anteilinhaber und beginnt seine Beteiligung an der Wertentwicklung der Anteile am maßgeblichen Zeichnungstag. Ein Zeichner kann seinen Zeichnungsantrag nicht mehr zurücknehmen, nachdem er eingereicht wurde und bei der Verwahrstelle eingegangen ist, es sei denn, die Verwaltungsgesellschaft, die jeweils im besten Interesse der Anteilinhaber handelt, beschließt die Rücknahme dieses Antrags insgesamt oder teilweise zuzulassen. Die Zahlung ist in der Währung der Klasse und auf die im Prospekt festgelegte Art und Weise zu leisten, es sei denn, zwischen dem Zeichner und der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle wurde eine Vereinbarung zur Zahlung in einer anderen Währung oder durch eine andere Zahlungsmethode getroffen. Sollten andere Vereinbarungen getroffen werden, werden Zeichnungsgelder, die auf eine andere Währung lauten als die Währung der Klasse, in die Währung der Klasse umgerechnet, und alle Bankgebühren und sonstigen Umrechnungskosten werden vor der Anlage in Anteile von den Zeichnungsgeldern in Abzug gebracht. Die vollständige Zahlung der Anteile muss bis zum in Anhang A für den jeweiligen Teilfonds dargelegten Zahlungstermin für Zeichnungsgelder bei der Verwahrstelle eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft kann Zahlungen in Form von Wertpapieren, Commodities, anderen Finanzinstrumenten oder anderen Rechten (die „Zeichnung gegen Sacheinlagen“) oder teils in Form von Bargeld und teils in Form von Sacheinlagen entgegennehmen, sofern solche Vermögenswerte dem Anlageziel, der Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen des jeweiligen Teilfonds entsprechen und die Übertragung der genannten Vermögenswerte der taktischen Anlagepolitik der Verwaltungsgesellschaft entspricht. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes festlegt, werden keine Anteile ausgegeben, bis die maßgeblichen Gelder und/oder Vermögenswerte in Verbindung mit dem Antrag vollständig beim Teilfonds eingegangen sind. Erst wenn alle Registrierungsangaben gemacht wurden und alle Geldwäschevorschriften erfüllt sind, können Anteile ausgegeben werden. Bei den Anteilen handelt es sich ausschließlich um Namensanteile, Anteilsscheine werden nicht ausgegeben. Den Zeichne...
Zeichnungsverfahren. Die Einladung zur Angebotsstellung gegenüber Ersterwerbern erfolgt durch die Emittentin sowie etwaige Vertriebspartner. Die Angebotsstellung zur Zeichnung der Schuldverschreibungen hat durch die Anleger über ihr depotführendes Kreditinstitut zu erfolgen. Die Emittentin behält sich die (gänzliche oder teilweise) Annahme der Zeichnungsangebote vor.
Zeichnungsverfahren. Die Einladung zur Angebotsstellung gegenüber Ersterwerbern erfolgt durch die Emittentin sowie etwaige Vertriebspartner. Die Angebotsstellung zur Zeichnung der Wertpapiere hat durch die Anleger zu erfolgen. Die Emittentin behält sich die (gänzliche oder teilweise) Annahme der Zeichnungsangebote vor.
Zeichnungsverfahren. Die Emittentin bietet die tokenbasierten Schuldverschreibungen im Wege eines öffentlichen Angebots einem unbestimmten Interessentenkreis an. Zeichnungen der tokenbasierten Schuldverschreibungen nimmt die Funda- ment RE Germany GmbH selbst entgegen. Das öffentliche Angebot beginnt am ersten Werktag nach Veröffentlichung des Wertpapierprospekts und endet spätestens mit Ablauf der Gültigkeit des Wertpapierprospekts. Der vorliegende Prospekt ist nach seiner Billi- gung zwölf Monate lang gültig. Zeichnungsfrist Voraussichtich 18.07.2019 bis zum (einschließlich) 17.07.2020 Angebotspreis EUR 1,00 pro tokenbasierter Schuldverschreibung (Nominalwert) zzgl. 5% Agio Mindestzeichnungssumme EUR 1,00 bzw. ETH 0,01 je Anleger Die tokenbasierten Schuldverschreibungen werden sowohl natürlichen, als auch juristischen Personen angebo- ten. Die Emittentin richtet sich mit ihrem Angebot schwerpunktmäßig an institutionelle und semi-institutionelle Investoren, die in der Lage sind, höhere Investitionssummen über EUR 100.000,00 zu investieren. Der Fokus liegt auf technik- und immobilienaffinen Family Offices, Vermögensverwaltern, Versicherungen, Pensionskas- sen, Fondsgesellschaften und solvente Privatpersonen. Weitere Kategorien potenzieller Investoren existieren nicht. Die tokenbasierten Schuldverschreibungen können während der Zeichnungsfrist durch Übermittlung eines Kaufantrags (Zeichnungsschein) gezeichnet werden. Der Anleger kann sich unter xxx.xxxxxxxxx.xxxxx/real- estate zur Zeichnung der tokenbasierten Schuldverschreibungen anmelden und online den Zeichnungsschein ausfüllen oder den Zeichnungsschein in ausgedruckter Papierform ausfüllen und der Emittentin in Textform (per E-Mail an xxxxxxx@xxxxxxxxx.xxxxx oder an die Geschäftsadresse der Emittentin) übermitteln. Dabei gibt der Anleger neben seinen persönlichen Daten insbesondere die gewünschte Menge an Fundament Token an, die er erwerben möchte, sowie seine Ethereum-Wallet Adresse, an die seine Fundament Token übertragen werden sollen. Außerdem gibt er hier an, ob er seinen Erwerbspreis zzgl. Agio in Euro oder in Ether an die Emittentin leisten wird. Mit Zugang des jeweiligen Kaufantrags bei der Emittentin ist das Zeichnungsangebot des Anlegers verbindlich. Eine Änderung des Zeichnungsangebots ist dann nicht mehr möglich Die Emittentin ist nicht zur Annahme der Zeichnungsangebote der Investoren verpflichtet. Sie ist auch nicht zur Gleichbehandlung von Zeichnern verpflichtet. Es liegt im freien Ermessen der Emittentin, ob...
Zeichnungsverfahren. Politik hinsichtlich Markt-Timing
Zeichnungsverfahren. Z 14. (1) Verfüger können mittels TAN oder digitaler Signatur Aufträge zeichnen. Die für einen bestimmten elektronischen Dienst nutzbaren Zeichnungsverfahren können von technischen Voraussetzungen des vom Verfüger genutzten Endgeräts abhängen, die nicht im Einflussbereich der Hypo Vorarlberg liegen. Aufgrund des technischen Fortschritts können sich solche technischen Voraussetzungen im Zeitverlauf ändern.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.