Umwandlung von Anteilen Musterklauseln

Umwandlung von Anteilen. Ein Anteilinhaber kann einige oder alle seine Anteile einer Klasse (die „ursprüngliche Anteilklasse“) in Anteile einer anderen Klasse umwandeln (die „neue Anteilklasse“) – vorausgesetzt, ein solcher Anteilinhaber erfüllt die Voraussetzungen für die Anlage in die neue Anteilklasse –, indem er die Rücknahme seiner Anteile der ursprünglichen Anteilklasse und eine gleichzeitige Verwendung der Rücknahmeerlöse für die Einzahlung auf die Zeichnung von Anteilen der neuen Anteilklasse beantragt. Anteile können an jedem Umwandlungstag umgewandelt werden. Umwandlungsanträge müssen vor Ablauf der Umwandlungsfrist bei der Verwahrstelle eingehen. Nach Ablauf der Umwandlungsfrist eingegangene Anträge werden für die Umwandlung am darauf folgenden Umwandlungstag vorgemerkt. Die Verwaltungsgesellschaft kann im Interesse der Anteilinhaber jederzeit Umwandlungsanträge ablehnen oder diese Umwandlung zeitweise begrenzen oder aussetzen. Die Anzahl der auszugebenden Anteile der neuen Anteilklasse bestimmt sich nach folgender Formel: NNS = (NOS * POS * EXR) , wobei die Zahl der Anteile der neuen Anteilklasse ist, die Zahl der Anteile der ursprünglichen Anteilklasse, der Rücknahmepreis je Anteil der ursprünglichen Anteilklasse am maßgeblichen Bewertungstag, der (gegebenenfalls) bei Währungsumrechnungen verwendete Wechselkurs, den die Administrationsstelle bestimmt, und der Zeichnungspreis je Anteil der neuen Anteilklasse am selben Bewertungstag. Die Verwaltungsgesellschaft kann eine zwangsweise Umwandlung der Anteile veranlassen, (i) wenn ein Anteilinhaber die Anforderungen der Klasse, in die er angelegt hat, nicht mehr erfüllt oder nie erfüllt hat,
Umwandlung von Anteilen. Anteilinhaber können die Umwandlung ihrer Anteile in Anteile einer anderen Anteilklasse dieses Teilfonds gemäß dem Abschnitt „Umwandlung von Anteilen“ im Prospekt beantragen. Umwandlungsanträge müssen bis Ablauf der Umwandlungsfrist für den jeweiligen Umwandlungstag bei der Verwahrstelle eingegangen sein. Nach dem Annahmeschluss für Umwandlungsanträge erhaltene Umwandlungsanträge werden am nächsten Umwandlungstag verarbeitet. Weitere Angaben enthält der Abschnitt „Umwandlung von Anteilen“ im Prospekt.
Umwandlung von Anteilen. Sofern in den Teilfondsprospekten nichts anderes angegeben ist, können Anträge auf die Umwandlung von Anteilen einer Anteilsklasse (die „Original-Anteile“) in Anteile einer anderen Anteilsklasse desselben oder eines anderen Teilfonds (die „neuen Anteile“) für jeden Umwandlungstag gestellt werden. Voraussetzung ist, dass bis zum Annahmeschluss für diesen Umwand- lungstag ein vollständiger Antrag eingereicht wird. Die Anzahl der bei einer Umwandlung ausgegebenen neuen Anteile basiert auf den jeweiligen Nettoinventarwerten pro Anteil der Original-Anteile und der neuen Anteile am Umwandlungstag (zum Ausschluss jeglicher Zweifel kann es sich dabei um unterschiedliche Tage für die Original-Anteile und die neuen Anteile han- deln). Die Original-Anteile werden zurückgenommen und die neuen Anteile werden am Umwandlungstag ausgegeben. Auf- grund der besonderen steuerlichen Bestimmungen, die am steuerlichen Wohnsitz eines Anteilseigners gelten, können jedoch für diesen Anteilseigner andere Regelungen gelten. Das Umwandlungsverfahren wird nachfolgend näher beschrieben.
Umwandlung von Anteilen. Anteilsinhaber können ihre Anteile des Fonds nicht in Anteile eines anderen Fonds der Gesellschaft umwandeln oder Anteile anderer Fonds der Gesellschaft in Anteile des Dynamic Absolute Return Fund umwandeln. Die Umwandlung von Anteilen einer Anteilsklasse des Fonds in Anteile einer anderen Anteilsklasse des Fonds ist gemäß den im Prospekt dargelegten Verfahren erlaubt.