ANTEILKLASSEN Musterklauseln

ANTEILKLASSEN. 3 Anteilklassen
ANTEILKLASSEN. Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. Bei Drucklegung dieses Verkaufsprospektes ist folgende Anteilklasse tatsächlich aufgelegt: AT (EUR). Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ und § 3 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ Derivate im Sinne von § 51 Absatz 1 InvG auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in das Sondervermögen erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für das ganze Sondervermöge...
ANTEILKLASSEN. 8 Anteilklassen
ANTEILKLASSEN. Alle Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale; verschiede- ne Anteilklassen gemäß § 149 Abs. 2 i. V. m. § 96 Abs. 1 KAGB werden nicht gebildet.
ANTEILKLASSEN. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Schaffung einer oder mehrerer Anteilklassen eines Teilfonds sowie auch die Einstellung oder Konsolidierung bestehender Klassen beschließen. Die Klassen können sich im Hinblick auf die Ertragsverwendung, die Ausschüttungspolitik, die Zeichnungsaufschläge, die Rücknahmeabschläge, die Stückelung, die Währungsabsicherung, die Management-Vergütung, das operative Geschäft oder andere Dienstleistungen, die Mindestanlage und den Mindestanteilsbestand, das Vertriebsnetzwerk, die geeigneten Anleger oder andere wesentliche Unterscheidungsmerkmale/Kriterien unterscheiden. Aufgrund der vorstehend genannten unterschiedlichen Merkmale/Kriterien einer bestimmten Klasse können sich die Angaben über die verschiedenen Klassen eines Teilfonds hinweg daher selbst dann unterschiedlich entwickeln, wenn alle Klassen dieses Teilfonds in dasselbe Portfolio von Vermögenswerten investieren. Wird eine Klasse in einer anderen als der Basiswährung des Teilfonds (wie in Anhang A beschrieben) ausgegeben, kann die Verwaltungsgesellschaft Währungssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Schwankungen im Wechselkursgefüge der Währung dieser Anlagen und der Währung des Teilfonds schließen. Diese Absicherungsmaßnahmen können je nach ihrer Entwicklung zum Ausweis von Gewinnen oder Verlusten führen. Es kann keine Zusicherung abgegeben werden, dass das Währungsabsicherungsprogramm vollumfänglich erfolgreich ist. Die Verwaltungsgesellschaft kann das Währungssicherungsprogramm beenden. Die Gewinne und Verluste einer derartigen Währungsabsicherung werden der maßgeblichen Klasse zugewiesen. Bei der Einrichtung der Klassen strebt die Verwaltungsgesellschaft die Befolgung der folgenden Konventionen an:
ANTEILKLASSEN. 6 Anteilklassen
ANTEILKLASSEN. Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Rechte. Anteilklassen werden nicht gebildet.
ANTEILKLASSEN. 3 Anteilklassen ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHME- PREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN § 4 Anteile § 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis § 6
ANTEILKLASSEN. 4 Anteilklassen Anteile, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteile § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis § 7 Kosten