ANTEILKLASSEN Musterklauseln

ANTEILKLASSEN. 3 Anteilklassen
ANTEILKLASSEN. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Schaffung einer oder mehrerer Anteilklassen eines Teilfonds sowie auch die Einstellung oder Konsolidierung bestehender Klassen beschließen. Die Klassen können sich im Hinblick auf die Ertragsverwendung, die Ausschüttungspolitik, die Zeichnungsaufschläge, die Rücknahmeabschläge, die Stückelung, die Währungsabsicherung, die Management-Vergütung, das operative Geschäft oder andere Dienstleistungen, die Mindestanlage und den Mindestanteilsbestand, das Vertriebsnetzwerk, die geeigneten Anleger oder andere wesentliche Unterscheidungsmerkmale/Kriterien unterscheiden. Aufgrund der vorstehend genannten unterschiedlichen Merkmale/Kriterien einer bestimmten Klasse können sich die Angaben über die verschiedenen Klassen eines Teilfonds hinweg daher selbst dann unterschiedlich entwickeln, wenn alle Klassen dieses Teilfonds in dasselbe Portfolio von Vermögenswerten investieren. Wird eine Klasse in einer anderen als der Basiswährung des Teilfonds (wie in Anhang A beschrieben) ausgegeben, kann die Verwaltungsgesellschaft Währungssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Schwankungen im Wechselkursgefüge der Währung dieser Anlagen und der Währung des Teilfonds schließen. Diese Absicherungsmaßnahmen können je nach ihrer Entwicklung zum Ausweis von Gewinnen oder Verlusten führen. Es kann keine Zusicherung abgegeben werden, dass das Währungsabsicherungsprogramm vollumfänglich erfolgreich ist. Die Verwaltungsgesellschaft kann das Währungssicherungsprogramm beenden. Die Gewinne und Verluste einer derartigen Währungsabsicherung werden der maßgeblichen Klasse zugewiesen. Bei der Einrichtung der Klassen strebt die Verwaltungsgesellschaft die Befolgung der folgenden Konventionen an: a. Anteile der Klasse A verkörpern grundsätzlich ausschüttende Anteile während Klassen B, C, I1 und IM grundsätzlich thesaurierende Anteile verkörpern. b. Je nach Einzelfall-Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft sind die Klassen A und B grundsätzlich für alle zulässigen Anleger verfügbar, während Klasse I1 im Allgemeinen institutionellen Anlegern und Stiftungen mit wohltätigem Zweck und ohne Gewinnerzielungsabsichten gemäß den privatrechtlichen Vorschriften ihres Sitz- oder Gründungslandes vorbehalten ist. c. Klasse C enthält Anteile ohne Rückvergütungen. Sofern nicht der die Verwaltungsgesellschaft nach eigenem Ermessen andere Regelungen trifft, steht die Klasse C folgenden Anlegern offen: (i) institutionellen Anlegern, (ii) Kunden von Banken im Vereinigten Königrei...
ANTEILKLASSEN. 9 Anteilklassen
ANTEILKLASSEN. Für den Fonds können jederzeit Anteilklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungskurssicherungsgeschäften, der Verwal- tungsvergütung, der Mindestanlage oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus der bestehenden Anteilklasse erworben haben, bleiben davon jedoch un- berührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anleger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Es ist weder notwendig, dass Anteile einer Anteilklasse im Umlauf sind, noch dass Anteile einer neu gebildeten Anteilklasse sofort aus- gegeben werden. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteil- klasse ist deren Wert auf Grundlage des für den gesamten Fonds nach § 168 Absatz 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließ- lich zu Gunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell- schaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wech- selkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Fonds zu vermeiden. Aufgrund der möglichen unterschiedlichen Ausgestaltung zukünfti- ger Anteilklassen kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Dies gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Die Jahres- sowie Halbjahresberichte enthalten die Angabe, unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben und welche Rechte den Anteilklassen zugeordnet wer- den. Darüber hinaus wird für jede Anteilklasse die Anzahl der am Be- richtsstichtag umlaufenden Anteile der Anteilklasse sowie der am Be- richtsstichtag ermittelte Anteilwert bekannt gegeben. Für den Fonds sind gegenwärtig zwei ...
ANTEILKLASSEN. Alle Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale; verschiede- ne Anteilklassen gemäß § 149 Abs. 2 i. V. m. § 96 Abs. 1 KAGB werden nicht gebildet.
ANTEILKLASSEN. Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Rechte. Anteilklassen werden nicht gebildet.
ANTEILKLASSEN. 6 Anteilklassen
ANTEILKLASSEN. 8 Anteilklassen § 9 Anteilscheine § 10 Ausgabe- und Rücknahmepreis; Anteilwertberech- nung und Auftragsausführung
ANTEILKLASSEN. 4 Anteilklassen Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine